Stellungnahme der Kommission vom 22. Juni 2016 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Nur der bulgarische Text ist verbindlich) 2016/C 242/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 19. November 2015 hat die Europäische Kommission von der bulgarischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj erhalten.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 14. Januar und 22. Februar 2016 angefordert und von den bulgarischen Behörden am 12. Februar und 4. April 2016 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Rumäniens) beträgt 4 km. 2. Im normalen Stilllegungsbetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden.
3. Radioaktive Festabfälle werden am Standort vorübergehend zwischengelagert, bis ein nationales Endlager verfügbar ist. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen; dies erfolgt nach den Kriterien der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom). 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) gesundheitlich nicht signifikant.
Nach Ansicht der Kommission ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art bei der Stilllegung der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden. Brüssel, den 22.
Juni 2016 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission