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Stellungnahme der Kommission vom 12. August 2016 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Neckarwestheim Block I (GKN-1) in Deutschland

CELEX
32016A0817(02)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2016-08-12
In force since
2016-08-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 12. August 2016 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Neckarwestheim Block I (GKN-1) in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) 2016/C 297/03 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind. Am 17. Dezember 2015 hat die Europäische Kommission von der deutschen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Neckarwestheim Block I (GKN-1) erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 19. Februar 2016 angefordert und von den deutschen Behörden am 6. April 2016 übermittelt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Frankreichs) beträgt 69 km. 2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe im normalen Stilllegungs- und Abbaubetrieb des Kernkraftwerks Neckarwestheim Block I (GKN-1) eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden.

3. Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Weiterverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom). 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) gesundheitlich nicht signifikant.

Nach Ansicht der Kommission ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Neckarwestheim Block I (GKN-1) in Baden-Württemberg, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 12. August 2016 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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