Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/868 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/6 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Kreditdaten durch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2016/14)

CELEX
32016D0014
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-05-18
In force since
2016-05-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(2 Der STC trägt bei der Vorbereitung der zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorbereitungsmaßnahmen erforderlichen Beschlüsse den Empfehlungen der anderen relevanten ESZB-Ausschüsse gegebenenfalls Rechnung und legt diese dem EZB-Rat zur Verabschiedung vor. Der STC berichtet dem EZB-Rat jährlich über die von der EZB und den einzelnen NZBen erzielten Fortschritte, einschließlich NZBen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 eine Ausnahmeregelung gilt.“

„(3 In Bezug auf NZBen, die einen längeren Einführungszeitraum in der Vorbereitungsphase für den Ausbau oder den Erhalt des Zugangs zu den umfassenden granularen Kreditdatenbanken benötigen, kann der EZB-Rat in der Vorbereitungsphase einzelne vorübergehende Ausnahmeregelungen von der Verpflichtung, nach Absatz 1 bestimmte konkrete Vorbereitungsmaßnahmen anzuwenden, gewähren. Der Zeitraum jeder einzelnen Ausnahmeregelung wird strikt auf das Minimum beschränkt, das für die betreffende NZB erforderlich ist, um in der Vorbereitungsphase die Erfüllung der Vorbereitungsmaßnahmen zu erreichen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und dieser Zeitraum ist in jedem Fall so festgelegt, dass die in Artikel 1 festgelegten Ziele in Bezug auf alle NZBen des Eurosystems erreicht werden können. Alle Rechte auf Zugang zu vertraulichen statistischen Daten, die aus an die EZB im Rahmen einer konkreten Vorbereitungsmaßnahme übermittelten granularen Kreditdaten abgeleitet werden, werden im Verhältnis zu allen NZBen, die unter eine vorübergehende Ausnahmeregelung in Bezug auf diese Maßnahme fallen, aufgehoben. Der EZB-Rat kann entscheiden, dass einzelnen NZBen, die unter eine Ausnahmeregelung nach diesem Absatz fallen, angemessene weitere Beschränkungen aufzuerlegen sind.“

„(1 Um eine optimale Abstimmung der langfristig zu erhebenden granularen Kreditdaten mit den statistischen Anforderungen der künftigen Nutzer des ESZB sicherzustellen, organisiert der STC in der Vorbereitungsphase Ende März eines jeden Jahres die jährliche Übermittlung der ohne Weiteres erhältlichen granularen Kreditdaten in Bezug auf den 30. Juni und 31. Dezember des Vorjahres von den NZBen an die EZB, wobei er in Bezug auf die Daten über die Kreditnehmer einen angemessenen Anonymisierungs- und Aggregationsgrad verwendet, um sicherzustellen, dass einzelne Kreditnehmer nicht identifiziert werden können. Die erste Übermittlung erfolgt Ende März 2014 in Bezug auf den 30. Juni und 31. Dezember 2013 und beruht auf das im Anhang festgelegte Referenz-Berichtsschema. Der STC organisiert alle weiteren Ad-hoc-Übermittlungen auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage des Berichtsschemas, welches die Existenz der ohne Weiteres erhältlichen granularen Kreditdaten und ihrer Merkmale berücksichtigen wird, und stellt sicher, dass die erhobenen Daten im Verhältnis zum Stand der zum Zeitpunkt der Übermittlung abgeschlossenen Vorarbeiten stehen. Daten über Kreditnehmer, die zu den institutionellen Sektoren außer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehören, können in der Vorbereitungsphase auf aggregierter Basis gemeldet werden, sofern die NZB einschlägige Informationen zur Methodik bereitstellt.“

Article 2 Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.

Article 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions