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Beschluss (EU) 2016/1717 der Europäischen Zentralbank vom 21. September 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/27)

CELEX
32016D0027
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-09-21
In force since
2016-09-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

Der Beschluss EZB/2004/2 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 17.2 erhält folgende Fassung: „17.2. Leitlinien der EZB werden vom EZB-Rat in einer der Amtssprachen der Union verabschiedet und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden. Die Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken kann elektronisch, in Form eines Telefax oder in Papierform erfolgen. Jede Leitlinie der EZB, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Union übersetzt.“ 2. Artikel 17.4 erhält folgende Fassung: „17.4. Entscheidungen und Empfehlungen der EZB werden je nach Zuständigkeitsbereich vom EZB-Rat oder vom Direktorium verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet. Entscheidungen der EZB über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte werden zur Bestätigung vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet. Die Entscheidungen und Empfehlungen der EZB müssen mit Gründen versehen werden. Empfehlungen zu ergänzenden Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 41 der Satzung werden vom EZB-Rat verabschiedet.“ 3. Artikel 17.6 erhält folgende Fassung: „17.6. Weisungen der EZB werden vom Direktorium in einer der Amtssprachen der Union erteilt und bekannt gegeben sowie im Auftrag des Direktoriums vom Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet. Die Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken kann elektronisch, in Form eines Telefax oder in Papierform erfolgen. Jede Weisung der EZB, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Union übersetzt.“ 4. Artikel 17a.2 erhält folgende Fassung: „17a.2. Leitlinien der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Die Bekanntgabe an die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen nationalen Behörden kann elektronisch, in Form eines Telefax oder in Papierform erfolgen.“ 5. Artikel 17a.3 erhält folgende Fassung: „17a.3. Anweisungen der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden. Die Bekanntgabe an die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen nationalen Behörden kann elektronisch, in Form eines Telefax oder in Papierform erfolgen.“ 6. Artikel 17a.4 erhält folgende Fassung: „17a.4. Beschlüsse der EZB in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und Unternehmen, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben, werden vom EZB-Rat erlassen und zur Bestätigung vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet. Sie werden den Personen bekannt gegeben, an die sie gerichtet sind.“

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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