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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/376 der Kommission vom 11. März 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 2′-O-Fucosyllactose als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1423)

CELEX
32016D0376
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-03-11
In force since
2016-03-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

2′-O-Fucosyllactose gemäß der Spezifikation in Anhang I darf für die in Anhang II genannten Verwendungen und mit den dort aufgeführten Höchstgehalten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2002/46/EG, 2006/125/EG, 2006/141/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1925/2006, (EG) Nr. 41/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 als neuartige Lebensmittelzutat in der Union in Verkehr gebracht werden.

Article 2

1 Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen 2′-O-Fucosyllactose, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels, das diese Zutat enthält, anzugeben ist, lautet „2′-O-Fucosyllactose“.

2 Die Verbraucher sind darüber zu informieren, dass Nahrungsergänzungsmittel, die 2′-O-Fucosyllactose enthalten, nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter 2′-O-Fucosyllactose verzehrt werden.

3 Die Verbraucher sind darüber zu informieren, dass für Kleinkinder bestimmte Nahrungsergänzungsmittel, die 2′-O-Fucosyllactose enthalten, nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2′-O-Fucosyllactose verzehrt werden.

Article 3

Dieser Beschluss ist an Glycom A/S, Diplomvej 373, 2800 Kgs. Lyngby, Dänemark, gerichtet.

Relations

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