Durchführungsbeschluss (EU) 2016/650 der Kommission vom 25. April 2016 zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die Normen für die Sicherheitsbewertung informationstechnischer Produkte, die gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a bzw. Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für die Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten bzw. qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten gelten, wenn sich die elektronischen Signatur- bzw. Siegelerstellungsdaten vollständig, aber nicht notwendigerweise ausschließlich in der Umgebung des Nutzers befinden, sind im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.
2 Bis die Kommission ein Verzeichnis der Normen für die Sicherheitsbewertung informationstechnischer Produkte erstellt hat, die für die Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten gelten, wenn ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter die elektronischen Signatur- bzw. Siegelerstellungsdaten im Namen eines Unterzeichners oder eines Siegelerstellers verwaltet, erfolgt die Zertifizierung solcher Produkte auf der Grundlage eines Verfahrens gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b, bei dem gleichwertige Sicherheitsniveaus gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a angewendet werden und das die in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannte öffentliche oder private Stelle der Kommission mitteilt.
Article 2
Die Entscheidung 2003/511/EG wird aufgehoben.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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