Beschluss des Rates (EU) 2016/838 vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union
Text
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Article 1
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 431 Absatz 1 vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor .
Article 3
Für die Zwecke des Artikels 179 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so nimmt die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an.
Article 4
1 Ein nach Titel IV Kapitel 9 Unterabschnitt 3 „Geografische Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
2 Im Einklang mit Artikel 175 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach Artikel 170 bis 174 des Abkommens durch, auch auf Antrag einer betroffenen Partei.
Article 5
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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