Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Oktober 2016 über die Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation einer Bezeichnung des Weinsektors im Amtsblatt der Europäischen Union (Terrasses du Larzac (g.U.))
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Das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Fundstelle der Produktspezifikation für die Bezeichnung „Terrasses du Larzac“ (g.U.) sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben. Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet die Veröffentlichung dieses Beschlusses das Recht, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Einspruch gegen den Schutz der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bezeichnung einzulegen.
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