Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1109 der Kommission vom 6. Juli 2016 über einen Antrag Italiens auf Befreiung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4137)
Text
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Article 1
1 Der Antrag der Italienischen Republik gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG auf Befreiung von der Registrierung von Personen, die sich an Bord der Fahrgastschiffe befinden, die im Linienverkehr die Strecken zwischen den Inseln Termoli und Tremiti (beide Richtungen), zwischen Terracina und Ponza (beide Richtungen) und zwischen Ponza und Ventotene (beide Richtungen) befahren, wird genehmigt.
2 Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt weder für die Registrierung von Angaben über die Zahl der an Bord befindlichen Kleinkinder noch für die von Fahrgästen freiwillig gemachten Angaben zu benötigten Hilfeleistungen in Notfällen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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