Beschluss (EU) 2016/1124 des Rates vom 24. Juni 2016 über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen über die zentralen Dienste
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Article 1
Der von den Mitgliedstaaten im Namen der Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmende Standpunkt lautet wie folgt: Zu dem von der Eurocontrol-Agentur übermittelten Vorschlag vom 6. April 2016 vertritt die Union den Standpunkt, die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der Eurocontrol-Agentur, den Flugsicherungsorganisationen und gegebenenfalls den Luftfahrzeugbetreibern der Eurocontrol-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem SESAR-Projekt zu unterstützen, worunter auch die Entwicklung notwendiger Verwaltungsstrukturen und notwendiger Finanzierungs- und Auftragsvergabemodalitäten fällt, und technische Lösungen und Spezifikationen zu entwickeln, um die Europäischen Bord/Boden-Datenkommunikationsdienste (EAGDCS) rechtzeitig einrichten zu können. Die vorgenannten Strukturen, Modalitäten und technischen Lösungen werden dem Vorläufigen Rat/der Ständigen Kommission zur Information übermittelt und bevor jegliche Auftragsvergabe stattfindet. Dies sollte auch auf dem Nachweis ihrer technischen und operativen Durchführbarkeit und einer umfassenden Bewertung der wirtschaftlichen Folgen beruhen. Mit dem von der Ständigen Kommission zu erlassenden Beschluss ist zu gewährleisten, dass das Ergebnis der technischen Arbeiten, die das gemeinsame Unternehmen SESAR zu Data-Link-Diensten durchgeführt hat, vollumfänglich berücksichtigt wird, die Tätigkeiten auf der Grundlage des Beschlusses in Zusammenarbeit mit der EASA durchgeführt werden, sofern der Beschluss sich auf die vorbereitenden Arbeiten der EASA für künftige Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten für die EAGDCS bezieht, der Einsatz und der Betrieb der EAGDCS sowie die Auftragsvergabe dafür, die in weiteren Beschlüssen der Eurocontrol-Mitgliedstaaten geregelt werden, hiervon unbeeinflusst bleiben, die Tätigkeiten im Rahmen des Beschlusses auf einer Vereinbarung mit den Flugsicherungsorganisationen beruhen und die Finanzierungs- und Auftragsvergabemodalitäten sowie die technischen Spezifikationen etwaige Investitionen und die damit verbundenen Kosten, die den Flugsicherungsorganisationen und Luftfahrzeugbetreibern der Mitgliedstaaten der Union unter Beachtung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission bereits entstanden sind, unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Interesse der Union.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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