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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2016/1182 des Rates vom 18. Juli 2016 über das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

CELEX
32016D1182
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-18
In force since
2016-08-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien, das vom Rat am 21. Dezember 2001 angenommen und vom Direktor des Instituts mit Zustimmung des Verwaltungsrates am 15. Juni 2005 geändert wurde, wird aufgehoben und durch das Personalstatut im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Personalstatut gilt für vertraglich eingestelltes Personal des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „Institut“), sofern der Verwaltungsrat nicht in Bezug auf das Sonderpersonal (den Direktor) einen anderweitigen Beschluss fasst.

2 Im Sinne dieses Personalstatuts umfasst der Begriff „Beschäftigte“ die folgenden natürlichen Personen: a) Mitglieder des Personals, die einen Vertrag mit dem Institut haben und Planstellen innehaben, die in dem alljährlich dem Haushaltsplan des Instituts beigefügten Stellenplan aufgeführt sind („Vertragsbedienstete“) und b) Zeitpersonal, das einen Vertrag mit dem Institut hat. Als Ad-hoc-Experten bestellte Personen und Praktikanten sind keine Beschäftigten des Instituts und unterliegen den Sonderbestimmungen des Titels IV.

3 Der dem Haushaltsplan des Instituts beigefügte Stellenplan der Vertragsbediensteten enthält die Anzahl der Stellen in jeder Laufbahngruppe und jeder Besoldungsgruppe. Planstellen für Vertragsbedienstete sind Stellen in Verbindung mit den Kernaufgaben des Instituts und mit dauerhaften Aufgaben.

4 Wird in diesem Personalstatut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.

5 Der Direktor legt erforderlichenfalls Durchführungsvorschriften fest, mit denen die Durchführung dieses Personalstatuts im Einzelnen geregelt wird. Bevor solche Durchführungsvorschriften erlassen werden, wird der Verwaltungsrat ordnungsgemäß darüber unterrichtet. Der Direktor kann seine Dienstaufsichts- und Zeichnungsbefugnis für die laufende Verwaltung in Bezug auf in den Anwendungsbereich dieses Personalstatuts fallende Angelegenheiten teilweise delegieren.

Article 2

(1) Dienstaufsicht Die Beschäftigten sind dem Direktor unterstellt und dem Direktor gegenüber für die Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich. Sie verpflichten sich, diesen Pflichten mit der größtmöglichen Pünktlichkeit und beruflichen Gewissenhaftigkeit nachzukommen. (2) Verhalten Die Beschäftigten lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen des Instituts leiten. Sie erfüllen die ihnen als Beschäftigten übertragenen Aufgaben loyal, diskret und gewissenhaft. Sie dürfen unter keinen Umständen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Personen außerhalb des Instituts Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Beschäftigten müssen sich unter allen Umständen so verhalten, wie dies ihrer Funktion als Vertreter des Instituts entspricht. Sie müssen sich jeder Handlung oder Tätigkeit enthalten, die in irgendeiner Weise dem Ansehen ihres Amtes oder dem Ruf des Instituts abträglich sein könnte. (3) Finanzielle Verantwortung Beschäftigte können dazu herangezogen werden, teilweisen oder vollen Schadenersatz für finanzielle Verluste des Instituts zu leisten, die darauf zurückzuführen sind, dass sie eine Regelung oder ein Verfahren, die vom Verwaltungsrat oder vom Direktor gebilligt worden sind, aus Fahrlässigkeit oder vorsätzlich nicht eingehalten haben. Der Beschwerdeausschuss ist für alle Streitigkeiten zuständig, die durch diese Bestimmung ausgelöst werden können. (4) Sicherheit a) Sogleich bei Dienstantritt müssen die Beschäftigten sich mit den Sicherheitsregelungen des Instituts vertraut machen. b) Alle Beschäftigte, Stipendiaten und Praktikanten können aufgrund der ihnen zugewiesenen Aufgaben einen Antrag auf Ermächtigung zur Einsichtnahme in als Verschlusssachen eingestufte Dokumente stellen. Dieser Antrag wird vom Sicherheitsbeauftragten des Instituts an die zuständigen Stellen gerichtet. Bis zur Erteilung der Ermächtigung kann der Direktor eine vorläufige Genehmigung zur Behandlung von Verschlusssachen erteilen. c) Die Mitglieder des Personals unterrichten den Sicherheitsbeauftragten des Instituts unmittelbar von jedem Vorfall im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Verlust oder einer Preisgabe eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments. (5) Beistand und Entschädigung Das Institut leistet den Beschäftigten Beistand, wenn sie aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes beim Institut bedroht, beleidigt, verleumdet oder benachteiligt werden, ohne dass sie sich selbst etwas haben zuschulden kommen lassen. Ein von ihnen erlittener materieller Schaden kann unter folgenden Voraussetzungen ersetzt werden: a) Der Beschäftigte hat den betreffenden Schaden nicht selbst vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen; b) er hat bzw. kann keinen Schadenersatz erhalten; c) er setzt das Institut in seine Rechte gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungsunternehmen, ein. Jede diesbezügliche Entscheidung, die ein Tätigwerden des Instituts erfordert oder finanzielle Verpflichtungen des Instituts zur Folge haben könnte, ist vom Direktor zu treffen, der bei der Beurteilung der konkreten Umstände, der Form des zu leistenden Beistands und gegebenenfalls der Höhe der Entschädigung über einen Ermessensspielraum verfügt. Der Verwaltungsrat wird über jede nach Maßgabe dieses Absatzes getroffene Entscheidung ordnungsgemäß unterrichtet. (6) Eigentumsrechte Alle Rechte, einschließlich der Urheber- und Patentrechte, aufgrund jeglicher Tätigkeit des Beschäftigten in Wahrnehmung eines offiziellen Amtes stehen dem Institut zu. (7) Externe Tätigkeiten a) Ein Beschäftigter darf ohne vorherige Genehmigung des Direktors keine Stelle außerhalb des Instituts innehaben bzw. keine regelmäßige oder bezahlte Beschäftigung außerhalb des Instituts ausüben. b) Ein Beschäftigter darf ohne vorherige Zustimmung des Direktors weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb des Instituts Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Einstellung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden. c) Die Beschäftigten enthalten sich jeglicher öffentlichen Handlung oder Äußerung oder Veröffentlichung, wenn diese Handlung, Äußerung oder Veröffentlichung mit dem Amt oder den Pflichten eines internationalen Beamten nicht vereinbar ist oder zu einer Inanspruchnahme der moralischen oder materiellen Haftung des Instituts führen könnte. d) Ein Beschäftigter darf weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung an einem Unternehmen des Privatsektors haben, die aufgrund ihrer Art seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seines Amtes im Institut gefährden könnte. e) Die Pflichten leitender Analysten umfassen den Aufbau von Beziehungen zu Einrichtungen und Personen außerhalb des Instituts; Leitende Analysten sind daher nach Zustimmung des Direktors berechtigt, Vorträge zu halten, mit den Medien zu kommunizieren und Veröffentlichungen zu verbreiten f) Übt der Ehegatte oder der eingetragene Partner eines Beschäftigten eine berufliche Erwerbstätigkeit aus, so muss der Beschäftigte den Direktor davon in Kenntnis setzen. Ist diese Tätigkeit mit der des Beschäftigten unvereinbar und ist der Beschäftigte nicht in der Lage, eine verbindliche Zusage zu machen, dass die Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Frist eingestellt wird, so entscheidet der Direktor nach Anhörung des Beschäftigten und der Personalvertretung, ob der Beschäftigte auf seinem Dienstposten bleiben kann. (8) Kandidatur für ein öffentliches oder politisches Mandat oder Amt a) Ein Beschäftigter, der für ein öffentliches oder politisches Mandat oder Amt kandidieren möchte, muss den Direktor davon in Kenntnis setzen. b) Er erhält ab dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Angaben zufolge in den Wahlkampf eintritt, unbezahlten Urlaub. c) Nimmt er das Amt oder das Mandat, für das er kandidiert hat, an, so muss er die Kündigung des Vertrags beantragen. Diese Kündigung begründet keinen Anspruch auf eine Vergütung wegen Stellenverlusts. d) Nimmt der Beschäftigte das Amt oder das Mandat nicht an, so hat er Anspruch auf eine Wiedereinsetzung in eine Planstelle zu denselben Bedingungen hinsichtlich Besoldungsgruppe und Dienstalter bzw. Dienstbezügen bei Beschäftigten auf Zeit, die er zum Zeitpunkt seiner Beurlaubung ohne Zahlung von Dienstbezügen genoss. e) Für die Zeit, in der der Beschäftigte ohne Dienstbezüge beurlaubt war, wird kein Dienstalter angerechnet und entsteht kein Ruhegehaltsanspruch. Weist ein Vertragsbediensteter jedoch nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann dieser Vertragsbedienstete auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern er die gesamten entsprechenden Beiträge, und zwar sowohl den eigenen Anteil als auch den Arbeitgeberanteil, trägt.

Article 3

Die den Vertragsbediensteten eingeräumten Vorrechte und Immunitäten werden ihnen im Interesse des Instituts und nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt. Diese Vorrechte und Immunitäten entbinden die Vertragsbediensteten, die sie genießen, weder von der Pflicht zur Erfüllung ihrer privaten Verpflichtungen noch von der Pflicht zur Beachtung der einschlägigen nationalen Gesetze bzw. polizeilichen Vorschriften. Wann immer diese Vorrechte und Immunitäten in Frage gestellt werden, hat der betreffende Vertragsbedienstete dies dem Direktor unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Verstoßes gegen die örtlichen Rechtsvorschriften kann der Direktor beschließen, die Vorrechte oder Immunitäten aufzuheben, wenn er dies als notwendig erachtet.

Article 4 Einstellung

1 Der Direktor entscheidet über den Inhalt der Stellenausschreibungen, mit Ausnahme des Dienstpostens, den er selbst innehat. Das Institut sorgt für die Bekanntgabe dieser Stellenausschreibungen.

2 Die Vertragsbediensteten werden vom Direktor auf der Grundlage von erbrachten Leistungen sowie fairen und transparenten Auswahlverfahren eingestellt.

3 Die Einstellung von Vertragsbediensteten ist auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt.

4 Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Europäischen Union in dem Umfang besitzen, in dem dies für die Ausübung ihres Amtes erforderlich ist.

5 Die Vertragsbediensteten, für die dieses Statut gilt, werden gemäß den Laufbahngruppen und Besoldungsgruppen der koordinierten Organisationen eingestuft.

6 Die Vertragsbediensteten treten ihren Dienst in der ersten Dienstaltersstufe der ihrem Dienstposten entsprechenden Besoldungsgruppe an. Der Direktor kann jedoch in begründeten Fällen eine höhere Dienstaltersstufe gewähren.

7 Der Direktor erlässt Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Article 5 Altersgrenze

Als Altersgrenze für die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten wird das Ende des Monats festgelegt, in dem der Vertragsbedienstete 65 Jahre alt wird. Im dienstlichen Interesse kann der Direktor Abweichungen von dieser Regel bis zu zwölf Zusatzmonaten genehmigen.

Article 6 Ärztliche Untersuchung

1 Vor der Einstellung müssen die Vertragsbediensteten sich einer ärztlichen Untersuchung durch ein vom Institut bestelltes medizinisches Zentrum unterziehen, durch die bescheinigt wird, dass sie gesundheitlich in der Lage sind, ihr Amt auszuüben.

2 Die Vertragsbediensteten haben sich jährlich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen.

3 Ein vom Institut bestelltes medizinisches Zentrum nimmt dabei eine Begutachtung vor und unterrichtet den Direktor, wenn sich Fragen ergeben, die die Tauglichkeit des Vertragsbediensteten zur weiteren Wahrnehmung seines Amtes betreffen.

4 Ergeht aufgrund der ärztlichen Untersuchung gemäß den Absätzen 1 und 3 eine negative ärztliche Stellungnahme, so kann der Bewerber oder der Vertragsbedienstete innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung dieser Stellungnahme durch das Institut beantragen, dass sein Fall einem medizinischen Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt wird, der sich aus drei Ärzten zusammensetzt, von denen einer vom Direktor, einer vom Vertragsbediensteten und einer von den anderen beiden Ärzten ausgewählt wird. Der medizinische Ausschuss wird den Arzt anhören, der die ursprüngliche negative Stellungnahme abgegeben hat. Bestätigt der medizinische Ausschuss das negative Ergebnis der ärztlichen Untersuchung a) gemäß Absatz 1, so zahlt der Bewerber 50 % der Gebühren und der zusätzlichen Kosten; b) gemäß Absatz 3, so versucht das Institut zuerst, dem Beschäftigten einen anderen Dienstposten zuzuweisen, der für seine gesundheitliche Verfassung geeignet ist. Ist dies nicht möglich, so beendet das Institut seinen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, und der Dienstunfähigkeitsausschuss wird einberufen, um den Anspruch des Beschäftigten auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach den Bedingungen der Versorgungsregelung zu bestimmen.

Article 7 Anstellung

(1) Verträge Die Verträge haben eine Laufzeit von drei Jahren. Der Direktor kann den Vertrag um bis zu drei Jahre verlängern. Dem Vertragsbediensteten wird mindestens sechs Monate vor Ablauf seines Vertrags mitgeteilt, ob dieser befristet verlängert wird. Bei leitenden Analysten darf die Gesamtzahl der angebotenen Verträge eine Gesamtlaufzeit von fünf Jahren nicht übersteigen. Für alle anderen Vertragsbediensteten beträgt diese Gesamtlaufzeit neun Jahre. In Ausnahmefällen kann der Direktor im dienstlichen Interesse den Vertrag über die vorgeschriebene Gesamtlaufzeit von neun Jahren hinaus um einen weiteren Zeitraum von weniger als zwölf Monaten verlängern. Hat ein Vertragsbediensteter zum 1 August 2016 bereits eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von insgesamt zehn Jahren nach den Versorgungsregelungen der koordinierten Organisationen zurückgelegt, so gilt hinsichtlich der Gesamtlaufzeit der Verträge keine Beschränkung. Hat ein Vertragsbediensteter zum 1 August 2016 einen laufenden Vertrag und wird er nach Erfüllung des Vertrags bereits eine kontinuierliche Beschäftigungsdauer von über neun Jahren zurückgelegt haben, so gilt dieser Vertrag als unbefristet, wenn eine kontinuierliche Beschäftigung von zehn Jahren erreicht ist. (2) Probezeit a) Jeder Erstvertrag sieht eine Probezeit vor, die vom Zeitpunkt des Dienstantritts an gerechnet neun Monate beträgt. b) Kann ein Vertragsbediensteter während seiner Probezeit krankheits- oder unfallbedingt sein Amt während eines Monats oder mehr nicht ausüben, so kann der Direktor seine Probezeit um die entsprechende Dauer verlängern. c) Einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Dieser Bericht wird dem Vertragsbediensteten mitgeteilt. d) Der Vertragsbedienstete, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Leistung für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreicht, wird entlassen. e) Sind die Leistungen des Vertragsbediensteten während der Probezeit eindeutig unzulänglich, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird der betreffenden Person mitgeteilt. f) Der Direktor kann auf der Grundlage des Berichts entscheiden, den Vertragsbediensteten vor Ablauf der Probezeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen. Die Dauer der Beschäftigung darf jedoch die Dauer der Probezeit nicht überschreiten. g) Ein Vertragsbediensteter, der während der Probezeit aufgrund eines negativen Berichts entlassen wird, hat keinen Anspruch auf eine Vergütung wegen Stellenverlusts. h) Die Probezeit ist Teil der Laufzeit des Erstvertrags. Sie zählt für das Dienstalter sowie die Ruhegehaltsansprüche. (3) Kündigung von Verträgen a) Das Institut kann in den folgenden Fällen einen Vertrag kündigen oder nicht verlängern: i) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt; ii) wenn die Planstelle, die der Vertragsbedienstete innehat, gestrichen wird, oder wenn die mit dem Dienstposten des Vertragsbediensteten verbundenen Aufgaben so geändert werden, dass er nicht mehr die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrung für den Dienstposten hat; iii) wegen unzureichender beruflicher Leistung des Vertragsbediensteten, die durch zwei aufeinander folgende Beurteilungen binnen sechs Monaten gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 4 ordnungsgemäß festgestellt worden sein muss; iv) wegen Dienstunfähigkeit des Vertragsbediensteten aus gesundheitlichen Gründen, die in Ausübung seines Amtes eingetreten ist und die durch den Dienstunfähigkeitsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 4 festgestellt worden ist; v) nach Ausscheiden des Mitgliedstaats, dem der Vertragsbedienstete angehört, aus dem Verwaltungsrat; vi) nach Verlegung des Dienstorts an einen Ort in mehr als 100 km Entfernung von dem Ort, an dem der Vertragsbedienstete eingestellt wurde, und Verweigerung eines Ortswechsels durch den Vertragsbediensteten; vii) nach einem Disziplinarverfahren, bei dem nach den in Kapitel VII festgelegten Modalitäten das Fehlverhalten oder die Verantwortlichkeit des betreffenden Vertragsbediensteten festgestellt worden ist. In den unter Ziffer i bis vi genannten Fällen wird der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt oder nicht verlängert; in einem Fall nach Ziffer vii beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. b) Der Vertragsbedienstete kann seinen Vertrag selbst mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus persönlichen Gründen aller Art kündigen, die er nicht offenzulegen braucht. (4) Vergütung bei Stellenverlust Bei einer nicht auf disziplinarischen Gründen beruhenden Kündigung oder Nichtverlängerung eines Vertrags auf Veranlassung des Instituts entsteht ein Anspruch auf Vergütung nach den Bedingungen in Anhang I. (5) Kürzung der Kündigungsfrist Die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Kündigungsfrist kann gekürzt werden, wenn dies aufgrund dienstlicher Erfordernisse notwendig ist. In diesem Fall hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf die Zahlung eines Zusatzbetrags, der der Höhe des Gehalts sowie der Zulagen entspricht, die er zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung seines Vertrags und dem Zeitpunkt, zu dem die sechsmonatige Kündigungsfrist abgelaufen wäre, erhalten hätte. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Kündigung aus disziplinarischen Gründen erfolgt ist.

Article 8 Allgemeine Bestimmungen

1 Die den Vertragsbediensteten des Instituts gezahlten Dienstbezüge umfassen das Grundgehalt, die Expatriierungszulage sowie Familien- und Sozialzulagen. Von diesen Dienstbezügen werden die Beträge einbehalten, die der Vertragsbedienstete an Beiträgen und Abgaben für die interne Steuer, die Versorgungsordnung und das System der sozialen Sicherheit schuldet. Den Girokonten der Vertragsbediensteten wird der entsprechende Betrag spätestens in der letzten Arbeitswoche des Monats gutgeschrieben. Die Vertragsbediensteten müssen dem Institut unverzüglich jede Änderung ihrer persönlichen Lebensumstände, die finanzielle Auswirkungen haben kann, zur Kenntnis bringen. Diese Änderungen werden rückwirkend bei den Dienstbezügen des Monats berücksichtigt, der auf den Monat folgt, in dem die entsprechende Mitteilung an die Verwaltung des Instituts erfolgte.

2 Zu Unrecht erhaltene Beträge muss der Vertragsbedienstete an das Institut zurückzahlen. Das Recht des Instituts, zu Unrecht geleistete Zahlungen zurückzufordern, erlischt zwei Jahre nach dem Tag, an dem das Institut feststellt, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgte. Im Falle ausstehender Forderungen gegen den Vertragsbediensteten wegen zu Unrecht geleisteter Zahlungen erfolgt die Beitreibung durch Abzüge von den monatlichen oder sonstigen Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet werden, unter Berücksichtigung ihrer sozialen und finanziellen Lage. Forderungen gegen das Institut wegen der Zahlung von Dienstbezügen, Vergütungen, Zulagen, Leistungen oder anderen Beträgen, die sich aus der Anwendung dieses Personalstatuts ergeben, erlöschen zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung fällig gewesen wäre, oder dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer feststellt oder hätte wissen müssen, dass die Zahlung fällig war, sofern die Zeitpunkte nicht zusammenfallen.

Article 9 Grundgehalt

Das Nettogrundgehalt entspricht dem Betrag, der in der alljährlich vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses für Dienstbezüge gebilligten Gehaltstabelle jeweils neben der entsprechenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe jedes Vertragsbediensteten aufgeführt ist. Das Bruttogrundgehalt entspricht dem Nettogrundgehalt zuzüglich der von den Vertragsbediensteten zu entrichtenden internen Steuer.

Article 10 Expatriierungszulage

(1) Vorschriften betreffend Vertragsbedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses Personalstatuts eingestellt wurden Eine Expatriierungszulage erhalten Vertragsbedienstete, die bei ihrer Ersteinstellung nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort ihrer ständigen dienstlichen Verwendung befindet, und die nicht unmittelbar vor ihrer Einstellung durch das Institut drei Jahre oder länger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates hatten. Die Zulage entfällt, wenn ein Vertragsbediensteter in das Land entsandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anhang II Nummer 1 Buchstabe a. War ein Vertragsbediensteter unmittelbar vor seiner Einstellung beim Institut im Land seiner dienstlichen Verwendung bei einer anderen internationalen Organisation oder bei einer Behörde beschäftigt, so gelten im Hinblick auf die Gewährung der Zulage sowie auf ihre Höhe die bei seinem vorigen Arbeitgeber abgeleisteten Dienstjahre wie Dienstjahre beim Institut. (2) Vorschriften betreffend Vertragsbedienstete, die nach dem Inkrafttreten dieses Personalstatuts eingestellt werden a) Die Expatriierungszulage erhalten Vertragsbedienstete, die bei ihrer Einstellung durch das Institut i) nicht die Staatsangehörigkeit des Gaststaates besitzen; ii) weniger als ein Jahr ununterbrochen im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gewohnt haben, wobei der zuvor abgeleistete Dienst in der Verwaltung ihres eigenen Landes oder bei anderen internationalen Organisationen unberücksichtigt bleibt; iii) aus dem Ausland außerhalb der koordinierten Organisationen oder außerhalb der den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisationen oder außerhalb des Landes ihrer dienstlichen Verwendung eingestellt wurden und iv) außerhalb des örtlichen Pendlereinzugsgebiets des Dienstorts eingestellt wurden. Als „örtliches Pendlereinzugsgebiet“ gilt ein Gebiet im Umkreis von 100 km vom Dienstort. b) Nimmt ein Vertragsbediensteter, der Anspruch auf die Expatriierungszulage hatte, ein Beschäftigungsverhältnis an einem Dienstort auf, an dem er die vier Kriterien gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so erlischt sein Anspruch auf die Expatriierungszulage. c) Nimmt ein Vertragsbediensteter, der keinen Anspruch auf die Expatriierungszulage hatte, ein Beschäftigungsverhältnis an einem Dienstort auf, an dem er diese vier Kriterien erfüllt, so erwirbt er einen Anspruch auf die Expatriierungszulage. d) Nimmt ein Vertragsbediensteter, der bei einer koordinierten Organisation oder bei einer den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisation beschäftigt war und Anspruch auf die Expatriierungszulage hatte, ein Beschäftigungsverhältnis beim Institut in demselben Land auf oder nimmt ein Bediensteter einer anderen internationalen Organisation oder ein Mitglied der Verwaltung oder der Streitkräfte des Herkunftslandes ein Beschäftigungsverhältnis beim Institut auf, ohne dabei in ein anderes Land zu ziehen, so findet Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii und iv keine Anwendung. e) Überprüfung des Anspruchs i) Befindet sich irgendein Ort an der Grenze des Landes, dem der Vertragsbedienstete angehört, innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometern vom Dienstort, so hat dieser Vertragsbedienstete keinen Anspruch auf die Expatriierungszulage, die damit verbundene Erziehungszulage und Heimaturlaub, sofern er nicht nachweist, dass sich sein tatsächlicher und gewöhnlicher Aufenthaltsort im Dienstland oder — in Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Zustimmung des Direktors — in einem anderen Land befindet, dem er nicht angehört, wobei seine familiären Verhältnisse berücksichtigt werden. ii) Vertragsbedienstete, die die Expatriierungszulage erhalten, teilen dem Institut jeden Wechsel ihres Wohnorts mit. iii) Unter besonderen Umständen und aus triftigen sowie ausreichenden Gründen kann der Direktor von der Vorschrift nach Buchstabe e Ziffer i abweichen. f) Zugehörige Zulagen Die Absenkung der Expatriierungszulage auf Null bedeutet nicht, dass der Vertragsbedienstete seinen Anspruch auf die Erziehungszulage oder auf Heimaturlaub verliert. g) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anhang II Nummer 1 Buchstabe b.

Article 11 Familien- und Sozialzulagen

(1) Allgemeine Bestimmungen Wenn der Koordinierungsausschusses für Dienstbezüge eine Empfehlung zu Familien- und Sozialzulagen abgibt, wird der Verwaltungsrat zu der Frage gehört, ob sie im Wege einer Änderung dieses Personalstatus verabschiedet werden sollten. Die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen und ähnliche Zulagen, auf die ein Ehepaar oder ein unverheirateter Vertragsbediensteter aus anderer Quelle Anspruch hat, können nicht kumuliert werden. Ein Vertragsbediensteter, sein Ehepartner, die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder sein eingetragener Partner, der ähnliche Zulagen wie die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen aus anderer nationaler oder internationaler Quelle bezieht oder darauf Anspruch hat, muss die Verwaltung des Instituts davon in Kenntnis setzen, damit eine entsprechende Reduzierung der ihm durch das Institut gewährten Zulagen vorgenommen werden kann. Die Verwaltung des Instituts kann die Vorlage sämtlicher amtlicher Dokumente verlangen, die sie für die Feststellung eines Anspruchs auf Zulagen für erforderlich hält. (2) Haushaltszulage a) Eine Haushaltszulage wird jedem Vertragsbediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der i) verheiratet ist; ii) verwitwet, geschieden, rechtswirksam getrennt lebend oder ledig ist und für mindestens eine unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Anhangs III dieses Statuts zu sorgen hat; iii) als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern: das Paar eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt, kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, und zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter. b) Diese Haushaltszulage beträgt 6 % des Nettogrundgehalts. c) Bei i) verheirateten Vertragsbediensteten, die nicht für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen haben und deren Ehegatte eine entgeltliche berufliche Erwerbstätigkeit ausübt; ii) Vertragsbediensteten, die als feste Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Buchstabe a Ziffer iii eingetragen sind und nicht für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen haben und deren Ehegatte eine entgeltliche berufliche Erwerbstätigkeit ausübt, ist der gezahlte Betrag der Zulage gleich der Differenz zwischen dem Nettogrundgehalt für die Besoldungsgruppe B3 Dienstaltersstufe 1 zuzüglich der Höhe der Zulage, auf die der Vertragsbedienstete theoretisch Anspruch hätte, einerseits und der Höhe des beruflichen Einkommens des Ehegatten oder eingetragenen Partners andererseits. Ist dieser zweite Betrag gleich dem ersten Betrag oder höher, so erhält der Bedienstete keine Zulage. d) Diese Haushaltszulage wird nicht gewährt, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Vertragsbediensteten selbst Vertragsbediensteter des Instituts ist oder bei einer koordinierten Organisation oder bei einer den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisation arbeitet und sein Grundgehalt das Grundgehalt des Vertragsbediensteten übersteigt. (3) Die Zulage für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen: a) Eine Zulage wird einem Vertragsbediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der hauptverantwortlich und fortwährend Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen gemäß Anhang III unterhält. b) Die Zulage beläuft sich auf einen Pauschalbetrag für jede unterhaltsberechtigte Person, der jedes Jahr in der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses für Dienstbezüge gebilligten Gehaltstabelle festgelegt wird. c) Wenn sowohl der Vertragsbedienstete als auch sein Ehegatte oder eingetragener Partner beim Institut oder einer koordinierten Organisationen arbeiten, wird die Zulage demjenigen von ihnen gezahlt, der die Haushaltszulage oder eine gleichwertige Zulage bezieht. Die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Zulage für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen und die Bedingungen für die Gewährung dieser Zulage sind aus Anhang III ersichtlich. (4) Erziehungszulage a) Eine Erziehungszulage wird einem Vertragsbediensteten gewährt, der eine Haushaltszulage erhält und dessen im Sinne des Anhangs III unterhaltsberechtigtes Kind mindestens fünf Jahre alt ist und eine Grund-, Sekundar- oder Hochschule im Rahmen des formalen Bildungswesens besucht. Grundschule schließt Kindergärten und ihnen gleichgestellte Einrichtungen nicht ein. b) Die Erziehungszulage ist doppelt so hoch wie die monatliche Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind. Sie wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind zum Schuljahresbeginn gegen Vorlage der entsprechenden Belege in einem einzigen Betrag gezahlt. c) Bei Vertragsbediensteten, i) die Anspruch auf eine Expatriierungszulage haben und deren Beschäftigungsort mindestens 50 km entfernt ist von einer Europäischen Schule; oder einer Hochschuleinrichtung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem die Hauptunterrichtssprache ihre Muttersprache ist, es sei denn, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Vertragsbedienstete besitzt, gibt es keine solche Einrichtung oder das Kind besucht eine Hochschuleinrichtung in einem anderen als dem Land, in dem sich der Beschäftigungsort des Vertragsbediensteten befindet; oder ii) die nachweisen können, dass ihr unterhaltsberechtigtes Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen eine Bildungseinrichtung besuchen muss, an der eine bestimmte Sprache verwendet wird. ist die Erziehungszulage höchstens doppelt so hoch wie die monatliche Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind sein. Sie wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind gegen Vorlage der entsprechenden Belege monatlich gezahlt. Der Anspruch auf die Erziehungszulage besteht ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine der unter Ziffer i oder ii genannten Bildungseinrichtungen besucht, und erlischt am Ende des Monats, in dem das Kind seine Ausbildung abschließt, oder am Ende des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. (5) Zulage für behinderte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte behinderte Personen a) Die Zulage für behinderte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte behinderte Personen wird einem Vertragsbediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der hauptverantwortlich und fortwährend ein behindertes Kind oder eine andere unterhaltsberechtigte Person unterhält. Das Kind oder die unterhaltsberechtigte Person muss den Kriterien und Bedingungen des Anhangs III genügen. b) Die Einzelheiten der Zuweisung und Auszahlung dieser Zulage sind in Anhang IV festgelegt. (6) Mietzulage a) Eine Mietzulage wird monatlich den Vertragsbediensteten der Laufbahngruppen B, C sowie A1 gezahlt, die zur Miete oder zur Untermiete wohnen und für die Bezahlung ihrer Miete — ausschließlich aller häuslichen Nebenkosten, für die im Wohnsitzstaat der Mieter aufzukommen hat — einen Teil ihrer Dienstbezüge aufwenden, der einen bestimmten Pauschalbetrag übersteigt. b) Das Verfahren zur Berechnung dieser Zulage ist in Anhang V dargelegt. c) Ein Vertragsbediensteter, der eine Mietzulage erhält, ist verpflichtet, das Institut sofort von jeder Änderung seiner Lebensumstände in Kenntnis zu setzen, die eine Änderung seines Anspruchs auf die Zulage oder des Betrags der Zulage bewirken könnte.

Article 12 Stellvertreterzulage

Ein Vertragsbediensteter kann dazu aufgefordert werden, vorübergehend einen Dienstposten in einer höheren als seiner eigenen Besoldungsgruppe zu besetzen. Von Beginn des zweiten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält der Vertragsbedienstete eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen in seiner eigenen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung. Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Vertragsbediensteter ersetzt wird, der an einen anderen Dienstposten abgeordnet ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.

Article 13 Einrichtungszulage

(1) Anspruch a) Vertragsbedienstete, deren tatsächlicher und gewöhnlicher Wohnsitz zu dem Zeitpunkt, an dem sie für mindestens ein Jahr eingestellt oder für mindestens ein Jahr an einen anderen Dienstort versetzt werden, mehr als 100 km von dem ihnen zugewiesenen Dienstort entfernt liegt, und die durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen können, dass sie ihren Wohnsitz tatsächlich verlegt haben, um ihren Dienst anzutreten, haben Anspruch auf eine Einrichtungszulage. b) Vertragsbedienstete, die die in Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen, aber für weniger als ein Jahr eingestellt werden, und deren Anstellung oder aufeinanderfolgenden Anstellungen auf über ein Jahr verlängert wird bzw. werden, haben ebenfalls Anspruch auf eine Einrichtungszulage. (2) Grundbetrag der Zulage (2.1) Vertragsbedienstete, die keinen Anspruch auf eine Expatriierungszulage haben Für Vertragsbedienstete, die keinen Anspruch auf eine Expatriierungszulage haben, entspricht der Grundbetrag einem monatlichen Grundgehalt bis zu einen Höchstbetrag von 2000 Euro (in Brüssel), wobei dieser Betrag gemäß den Tabellen, die vom Koordinierungsausschuss für Dienstbezüge erstellt und ständig aktualisiert werden, unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität im Land des Dienstorts angepasst wird, um die Gleichwertigkeit des Zulagenbetrags unabhängig vom Land des Dienstorts sicherzustellen. (2.2) Vertragsbedienstete, die Anspruch auf eine Expatriierungszulage haben Für Vertragsbedienstete, die Anspruch auf eine Expatriierungszulage haben, entspricht der Grundbetrag einem monatlichen Grundgehalt bis zu einem Höchstbetrag von 5500 Euro (in Brüssel), wobei dieser Betrag gemäß den Tabellen, die vom Koordinierungsausschuss für Dienstbezüge erstellt und ständig aktualisiert werden, unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität im Land des Dienstorts angepasst wird, um die Gleichwertigkeit des Zulagenbetrags unabhängig vom Land des Dienstorts sicherzustellen. (3) Zuschlag für unterhaltsberechtigte Personen Der Ehegatte des Vertragsbediensteten oder, falls Letzterer nicht verheiratet ist, die erste unterhaltsberechtigte Person begründet einen Anspruch des Vertragsbediensteten auf einen Zuschlag in Höhe von 20 % des Grundbetrags. Jede weitere unterhaltsberechtigte Person begründet einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 10 % des Grundbetrags. Der Zuschlag für unterhaltsberechtigte Personen beträgt höchstens 100 % des Grundgehalts. (4) Mobilitätszuschlag Vertragsbedienstete, die ihren tatsächlichen und gewöhnlichen Wohnsitz an einen anderen Dienstort verlegen, der mehr als 100 km entfernt ist, weil sie für mindestens ein Jahr versetzt werden, wird ein Mobilitätszuschlag gewährt. Dieser Zuschlag beträgt 75 % des Grundbetrags. (5) Zahlung der Zulage a) Die Zulage wird gezahlt, wenn der anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete seine Stelle antritt oder an einen anderen Dienstort versetzt wird. b) Der Zuschlag für unterhaltsberechtigte Personen nach Absatz 3 wird berechnet und gezahlt, sobald der Nachweis erbracht wurde, dass alle Personen, die dieser Zuschlag betrifft, ihren tatsächlichen und gewöhnlichen Wohnsitz bei dem Vertragsbediensteten am betreffenden Dienstort genommen haben. c) Kündigt ein Vertragsbediensteter innerhalb eines Jahres nach seiner Einstellung und/oder Versetzung an einen anderen Dienstort, so muss er die Zulage für die Zeit, die bis zum Ablauf der zwölf Monate verbleibt, anteilig zurückzahlen. d) Der Vertragsbedienstete muss die Zulage nicht zurückzahlen, wenn sein Vertrag innerhalb eines Jahres nach seiner Einstellung und/oder Versetzung vonseiten des Instituts gekündigt wird. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht, wenn das Institut die Anstellung infolge einer Disziplinarmaßnahme beendet; in diesem Fall muss der Vertragsbedienstete die Zulage in voller Höhe zurückerstatten. e) Der Vertragsbedienstete muss die Zulage dem Institut nicht zurückzahlen, wenn der Vertragsbedienstete nach Beendigung seiner vorherigen Anstellung erneut vom Institut eingestellt wird.

Article 14 Abzüge und Abgaben

(1) Interne Steuer Die interne Steuer beträgt 40 % des Grundgehalts in der jeweiligen Besoldungs- und Dienstaltersstufe. Der Betrag dieser Steuer wird monatlich einbehalten und in der Gehaltsbescheinigung als Abzug ausgewiesen. (2) Beitrag zur Versorgungsregelung Von den Dienstbezügen der Vertragsbediensteten wird monatlich ein von den koordinierten Organisationen gebilligter Prozentsatz des Nettogrundgehalts einbehalten, der dem Pensionsreservefonds des Instituts zufließt. (3) Beitrag für Sozialleistungen a) Für Sozialleistungen wird monatlich von den Dienstbezügen der Vertragsbediensteten ein Betrag in Höhe von 6 % des Nettogrundgehalts einbehalten. Dieser Betrag wird zusammen mit dem Arbeitgeberanteil der zuständigen Einziehungsstelle der örtlichen Sozialversicherung (URSSAF) überwiesen. b) Abweichend von Buchstabe a können sich die Vertragsbediensteten bei ihrer Einstellung oder bei Inkrafttreten dieser Regelung gemäß des letzten Absatzes dieses Buchstaben dafür entscheiden, sich dem System der sozialen Sicherheit des Instituts anzuschließen. Das System der sozialen Sicherheit des Instituts umfasst medizinische Versorgung, Dienstunfähigkeit/Behinderung und Lebensversicherung. Entscheidet sich ein Vertragsbediensteter für einen solchen Anschluss wird von seinen Dienstbezügen monatlich ein Betrag für die Sozialleistungen einbehalten. Dieser monatlich einbehaltene Betrag beträgt ein Drittel des Beitrags der an das System der sozialen Sicherheit des Instituts zu zahlen ist. Die restlichen zwei Drittel trägt das Institut. Der Prozentsatz des monatlich von den Dienstbezügen des Vertragsbediensteten einbehaltenen Betrags wird zu Beginn jedes Jahres zwischen dem Institut und dem von ihm betrauten Versicherungsunternehmen für 12 Monate vereinbart. Der von den Dienstbezügen des Vertragsbediensteten einbehaltene Betrag wird dem Arbeitgeberanteil hinzugefügt. Dieser Buchstabe gilt ab dem und vorbehaltlich des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens zwischen dem Institut und den zuständigen nationalen Behörden, das dessen Durchführung ermöglicht. (4) Beitrag zum Zusatzversicherungssystem Von den Dienstbezügen der Vertragsbediensteten, die sich nicht für den Anschluss an das System der sozialen Sicherheit des Instituts entschieden haben, wird monatlich ein Betrag für die Zusatzversicherung einbehalten. Der Prozentsatz wird zu Beginn jedes Jahres zwischen dem Institut und dem von ihm betrauten Versicherungsunternehmen für 12 Monate vereinbart. Der Betrag dieser Abzüge wird am Jahresende zusammen mit dem Arbeitgeberanteil dem Versicherungsunternehmen überwiesen.

Article 15 Gehaltsvorschüsse und deren Rückzahlung

1 Der Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal des Instituts kann, sofern der Direktor nicht ablehnend Stellung nimmt, im Rahmen der verfügbaren Kassenmittel den Vertragsbediensteten, die sich in unvorhergesehenen persönlichen finanziellen Schwierigkeiten befinden, zinslose Gehaltsvorschüsse gewähren.

2 Ein solcher Gehaltsvorschuss darf drei Monatsnettogrundgehälter nicht übersteigen.

3 Zur Rückzahlung derartiger Vorschüsse wird monatlich ein entsprechender Betrag von den Dienstbezügen einbehalten; die volle Rückzahlung muss binnen zwölf Monaten ab dem Ende des Monats, in dem der Vorschuss gewährt wurde, abgeschlossen sein.

Article 16 Umsiedlung und Rückumsiedlung

1 Die Vertragsbediensteten haben für ihre eigene Person und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reise von ihrem früheren Beschäftigungsort zu dem Ort, an dem sich der Sitz des Instituts befindet.

2 Diesen Anspruch auf Reisekostenerstattung hat der Vertragsbedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst ausscheidet und in das Land zurückkehrt, in dem er vor seiner Einstellung seinen Wohnsitz hatte, oder in ein anderes Land innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums umzieht.

3 Die Erstattung erfolgt gemäß Anhang VI Abschnitt I.

Article 17 Umzug

1 Die Vertragsbediensteten haben Anspruch auf Übernahme der Kosten ihres Umzugs von ihrem früheren Beschäftigungsort zu dem Ort, an dem sich der Sitz des Instituts befindet. Diesen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten hat der Vertragsbedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst ausscheidet und in das Land zurückkehrt, in dem er vor seiner Einstellung seinen Wohnsitz hatte, oder in ein anderes Land innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums umzieht.

2 Getragen werden die Umzugskosten für die persönliche bewegliche Habe des Vertragsbediensteten, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder sonstigen Transportmitteln. Die Erstattung an den betreffenden Vertragsbediensteten erfolgt auf Vorlage einer beglaubigten Kopie der Rechnung durch diesen. Die Zahlung der Umzugskosten kann auf Vorlage der Rechnung des Umzugsunternehmens unmittelbar vom Institut vorgenommen werden. Die Bedingungen und Modalitäten der Erstattung sind in Anhang VI dargelegt.

Article 18 Dienstreisen

Die Vertragsbediensteten des Instituts haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für Dienstreisen auf Anordnung des Direktors entstanden sind. Erstattet werden die eigentlichen Reisekosten sowie die Unterbringungskosten und Nebenkosten an dem Ort, an den die Vertragsbediensteten entsandt werden. Die Bedingungen, Sätze und sonstigen Modalitäten dieser Erstattung sind in Anhang VII dargelegt.

Article 19 Arbeitszeit

1 Die normale Arbeitszeit für die Vertragsbediensteten beträgt 40 Wochenstunden, die nach einem vom Direktor aufgestellten Zeitplan abgeleistet werden.

2 Der Direktor kann für das gesamte Personal oder je nach der persönlichen Situation des betreffenden Vertragsbediensteten oder den besonderen Erfordernissen seiner Arbeit angepasste bzw. versetzte Arbeitszeiten erlauben.

3 Wenn außergewöhnliche Umstände es aus Sicht des Direktors erfordern, können bestimmte Vertragsbedienstete zur Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen herangezogen werden. Für die auf diese Weise abgeleisteten Stunden haben die Vertragsbediensteten Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich.

Article 20 Teilzeitbeschäftigung

1 Ein Vertragsbediensteter kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Die Arbeitszeit muss mindestens 50 % der Wochenarbeitszeit betragen. Die Dienstbezüge und der Jahresurlaubsanspruch des Vertragsbediensteten werden in dem gesamten Zeitraum, in dem er Teilzeit arbeitet, anteilig gekürzt. Von der anteiligen Kürzung ausgenommen sind die Haushaltszulage, die Familienzulage, die Zulage für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen, die Zulage für behinderte Kinder und die Erziehungszulage.

2 Ruhegehaltsansprüche und Rentenbeiträge werden ebenfalls anteilig gekürzt. Der Vertragsbedienstete kann jedoch auf Antrag weiterhin höhere Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern er die gesamten entsprechenden Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils trägt.

3 Der Direktor kann eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. Das Institut erteilt innerhalb eines Monats Antwort auf den Antrag des Vertragsbediensteten.

4 Der Direktor erlässt Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Article 21 Feiertage

Die Liste der Feiertage wird vom Direktor unter Berücksichtigung des am Dienstort veröffentlichten amtlichen Verzeichnisses der Feiertage und des Amtsblatts der Europäischen Union festgelegt. Diese Tage fließen nicht in die Abrechnung der Urlaubstage des Vertragsbediensteten ein. Fallen einer oder mehrere Feiertage auf einen Samstag oder einen Sonntag, so kann der Direktor eine entsprechende Zahl anderer Tage als dienstfreie und nicht als Urlaubstag anzurechnende Tage bestimmen.

Article 22 Urlaub

(1) Jahresurlaub a) Urlaubsanspruch Jeder Vertragsbedienstete hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 2,5 Arbeitstagen je Monat abgeleisteter Dienstzeit. Die Anzahl der Urlaubstage wird für jedes Kalenderjahr berechnet. Verbleiben dem Vertragsbediensteten am 31. Dezember noch Urlaubstage, so kann der Direktor die Übertragung von höchstens 12 Tagen Jahresurlaub auf das folgende Jahr genehmigen. In jedem Fall verfallen übertragene Urlaubstage, die nicht vor dem 31. Dezember des folgenden Jahres genommen werden. b) Verwaltungsverfahren Will ein Vertragsbediensteter im Rahmen der ihm nach Buchstabe a zustehenden Urlaubstage Urlaub nehmen, so muss dies zuvor seinem Dienstvorgesetzten und vom Direktor genehmigt werden. Zu diesem Zweck führt die Verwaltung des Instituts eine Urlaubsbuchhaltung. Es ist das Verfahren anzuwenden, das in den vom Direktor erlassenen Durchführungsbestimmungen beschrieben ist. c) Resturlaub beim Ausscheiden aus dem Dienst Resturlaubstage beim Ausscheiden aus dem Dienst verfallen. Bescheinigt jedoch der Direktor schriftlich, dass aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse nicht alle angefallenen Urlaubstage genommen werden konnten, so hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Ausgleichsvergütung in Höhe eines Dreißigstels des monatlichen Nettogrundgehalts für jeden auf diese Weise angefallenen Urlaubstag. (2) Unbezahlter Urlaub a) Der Direktor kann einem Vertragsbediensteten auf dessen Antrag bei Vorliegen gerechtfertigter außergewöhnlicher Umstände persönlicher Art unbezahlten Urlaub gewähren, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. Der Vertragsbedienstete kann einen solchen Antrag nicht vor dem Ende der Probezeit stellen. b) Die Höchstdauer dieses Urlaubs beträgt ein Jahr. Während eines unbezahlten Urlaubs darf der Vertragsbedienstete keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. c) Während eines unbezahlten Urlaubs ist der Vertragsbedienstete vom Aufsteigen in der Dienstaltersstufe oder von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine Zugehörigkeit zu dem in den Artikeln 8 und 14 vorgesehenen System der sozialen Sicherheit und seine Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen. Der Vertragsbedienstete kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des unbezahlten Urlaubs folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung seines Schutzes stellen, sofern er die gesamten entsprechenden Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils trägt. Weist der Vertragsbedienstete nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern er die gesamten entsprechenden Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils trägt. (3) Krankheitsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und sonstiger Sonderurlaub Sonderurlaub wie Krankheitsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub oder Urlaub wegen außergewöhnlicher Umstände wird zusätzlich zum Jahresurlaub gewährt. Die in diesen Fällen zu ergreifenden Schritte und die Modalitäten eines solchen Urlaubs sind in Anhang VIII dargelegt.

Article 23 Heimaturlaub

1 Vertragsbedienstete, die eine Expatriierungszulage erhalten, können für jeden zweijährigen Dienstzeitraum Heimaturlaub beanspruchen. a) Der Heimaturlaub beträgt acht Arbeitstage. b) Der Heimaturlaub kann sechs Monate vor dem Zeitpunkt genommen werden, zu dem Anspruch auf ihn entsteht. Er muss spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt genommen werden, sonst verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub für den Zweijahreszeitraum, auf den er sich bezieht. Der Zeitpunkt, zu dem der Heimaturlaub für einen bestimmten Zweijahreszeitraum tatsächlich genommen wird, ist für die Festlegung des Zeitpunkts des nächsten Heimaturlaubs nicht erheblich. c) Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner beim Institut beschäftigt und haben beide Anspruch auf Heimaturlaub, so wird ihnen dieser unter folgenden Bedingungen gewährt: i) Befindet sich der Heimatort beider Ehegatten oder eingetragener Partner in demselben Land, so haben beide alle zwei Jahre Anspruch auf einen Heimaturlaub in diesem Land; ii) befinden sich ihre Heimatorte in zwei verschiedenen Ländern, so haben beide alle zwei Jahre Anspruch auf einen Heimaturlaub in diesen Ländern; iii) Ehegatten oder eingetragene Partner haben in Bezug auf ihre unterhaltsberechtigten Kinder und eine Person, die diese Kinder gegebenenfalls begleitet, alle zwei Jahre Anspruch auf nur einen Heimaturlaub; liegen die Heimatorte der Ehegatten oder eingetragenen Partner in zwei verschiedenen Ländern, so kann dieser Urlaub in dem einen oder dem anderen Land genommen werden.

2 Ein Vertragsbediensteter, der Heimaturlaub nimmt, hat entsprechend den Bestimmungen des Artikels 18 für sich, seine unterhaltsberechtigten Kinder und, wenn er eine Haushaltszulage bezieht, seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Hin- und Rückreise.

3 Verzichtet ein Vertragsbediensteter auf seinen Heimaturlaub, so hat er keinen Anspruch auf Ausgleich.

4 Der Heimaturlaub wird unter folgenden Bedingungen gewährt: a) Die betreffende Person muss sich schriftlich verpflichten, innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr Anspruch auf Heimaturlaub entsteht, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie diesen Heimaturlaub tatsächlich nimmt, ihr Dienstverhältnis beim Institut nicht zu kündigen. b) Der direkte Dienstvorgesetzte muss bescheinigen, dass er während des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums die Dienste des betreffenden Vertragsbediensteten aller Voraussicht nach nicht benötigen wird. Der Direktor kann entscheiden, dass von diesem Absatz abgewichen werden kann, wenn er der Auffassung ist, dass die strikte Anwendung dieses Absatzes für den betreffenden Vertragsbediensteten eine Ungerechtigkeit bedeuten würde oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre.

Article 24 Allgemeine Bestimmungen

1 Mit Ausnahme des Direktors werden alle Vertragsbediensteten einmal jährlich bis spätestens 30. September in der Ausübung ihrer Tätigkeit beurteilt. Diese Beurteilung dient dazu, die vom Vertragsbediensteten erbrachte Qualität im Vergleich zu bewerten, und ermöglicht es, dem Vertragsbediensteten Anerkennung auszusprechen oder ihn im Interesse einer Leistungssteigerung auf Schwächen und Lücken hinzuweisen.

2 Die Beurteilungskriterien werden auf die unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten der A-, B- und C-Laufbahnen abgestimmt. Für das Personal wird jedes Jahr eine Liste mit Zielen und Kriterien erstellt, anhand derer die erbrachte Leistung bewertet wird. Die Ergebnisse dieser Beurteilung werden auf einem jährlichen Beurteilungsbogen festgehalten, der in die Personalakte des Vertragsbediensteten aufgenommen wird.

3 Geht aus der Beurteilung eine unzureichende Leistung hervor, so kann der Direktor eine zusätzliche Zwischenbeurteilung nach sechs Monaten veranlassen.

Article 25 Verfahren

1 Der Direktor benennt die Vertragsbediensteten, die beauftragt sind, Vorschläge für eine Gesamt- oder Teilbeurteilung des ihnen unterstehenden Personals zu unterbreiten.

2 Mit jedem Vertragsbediensteten wird von dem mit der Beurteilung Beauftragten ein persönliches Beurteilungsgespräch geführt. Dieses Beurteilungsgespräch kann durch eine auf höherer Ebene vorgenommene Zweitbeurteilung ergänzt werden. Der Vertragsbedienstete nimmt seine Jahresbeurteilung zur Kenntnis und unterzeichnet den Beurteilungsbogen.

3 Die Jahresbeurteilung ist ein Verwaltungsakt für interne Zwecke. Sie kann vor keiner Instanz angefochten werden.

4 Liegen alle Beurteilungen vor, entscheiden der Direktor und der Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal gemeinsam über eventuelle Beförderungen.

Article 26 Konsequenzen der Beurteilung

1 Eine gute Beurteilung rechtfertigt den Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe. Dieser wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich der Vertrag des Vertragsbediensteten jährt; bei Vertragsbediensteten mit unbefristeten Verträgen wird er zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich der Vertrag zum zweiten Mal jährt.

2 Eine außergewöhnlich gute Beurteilung kann einen außerplanmäßigen Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe bzw. — wenn die Planstellen dies erlauben — sogar eine Beförderung in den nächsthöheren Besoldungsgrad rechtfertigen. Ein solcher Aufstieg oder eine solche Beförderung wird zum 1. Januar des auf die Beurteilung folgenden Jahres wirksam, bei Vertragsbediensteten mit unbefristeten Verträgen zum 1. Januar des zweiten auf die Beurteilung folgenden Jahres.

3 Eine schlechte Beurteilung kann es rechtfertigen, dass der Vertragsbedienstete ein weiteres Jahr in seiner bisherigen Dienstaltersstufe verbleibt.

4 Wird ein Vertragsbediensteter aufeinander folgend zweimal schlecht beurteilt, so kann dies eine Nichtverlängerung oder Kündigung seines Vertrags rechtfertigen.

Article 27

1 Gegen Vertragsbedienstete und ehemalige Vertragsbedienstete, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Personalstatut auferlegten Pflichten verletzen, können diesem Vertragsbediensteten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

2 Werden dem Direktor Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so kann er eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.

3 Vorschriften für Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren und -maßnahmen sind in Anhang IX geregelt.

Article 28

1 Jede Person, auf die dieses Personalstatut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die durch das Personalstatut geregelt sind, an den Direktor richten. Dieser teilt der betreffenden Person seine begründete Entscheidung binnen zwei Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die ein Widerspruch nach den folgenden Absätzen zulässig ist.

2 Jede Person, auf die dieses Personalstatut Anwendung findet, kann sich mit einem Widerspruch gegen eine sie beschwerende Maßnahme an den Direktor wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass der Direktor eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass er eine in diesem Personalstatut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes: Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt; sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an die betreffende Person, spätestens jedoch an dem Tag, an dem diese Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme eine dritte Person beschwert, so beginnt die Frist für die dritte Person an dem Tag, an dem diese dritte Person Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme; sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich der Widerspruch auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.

3 Der Direktor teilt der betreffenden Person seine begründete Entscheidung binnen eines Monats nach dem Tag der Einreichung des Widerspruchs mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf den Widerspruch erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 5 zulässig ist. Im Fall einer abschlägigen Antwort kann die betreffende Person eine Vermittlung beantragen. Diese ist nicht obligatorisch.

Article 29

Für Vertragsbedienstete gelten die Vorschriften und Bedingungen der Versorgungsregelung des Instituts im Einklang mit der Versorgungsregelung der koordinierten Organisationen. Für Vertragsbedienstete, die ihren Dienst nach dem 30. Juni 2005 aufgenommen haben, gilt die Neue Versorgungsregelung des Instituts.

Article 30

Die Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung eines Vertragsbediensteten, der durch eine Abordnungsverfügung des Direktors im dienstlichen Interesse beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Instituts zu bekleiden. Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften: a) sie wird vom Direktor nach Anhörung des betreffenden Vertragsbediensteten verfügt; b) die Dauer der Abordnung wird durch den Direktor bestimmt; die Abordnung erfolgt zunächst für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten; dieser Zeitraum kann um höchstens sechs weitere Monate verlängert werden; c) der abgeordnete Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe beim Institut sind; der abgeordnete Vertragsbedienstete kann ebenfalls Anspruch auf Erstattung aller zusätzlichen Kosten haben, die ihm durch die Abordnung entstehen, sofern sie ordnungsgemäß nachgewiesen werden; d) ist in der Abordnungsvereinbarung vorgesehen, dass das Institut die Dienstbezüge des Vertragsbediensteten während der Dauer der Abordnung weiterbezahlen muss, so wird die Expatriierungszulage, sofern der Vertragsbedienstete darauf Anspruch hat und ihm aufgrund seiner Abordnung auch aus einer anderen Quelle ein Tagegeld gezahlt wird, nicht fortgezahlt; e) der abgeordnete Vertragsbedienstete entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe beim Institut entsprechen; f) der abgeordnete Vertragsbedienstete behält seine Planstelle, seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung; g) der Vertragsbedienstete wird nach Beendigung der Abordnung unverzüglich auf seinem früheren Dienstposten wiederverwendet, sofern sein Vertrag noch nicht abgelaufen ist.

Article 31 Allgemeine Bestimmungen

1 Beschäftigte auf Zeit sind Hilfskräfte, die grundsätzlich für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden. Sie sind keine Beschäftigten mit internationalem Status.

2 Beschäftigte auf Zeit sind Beschäftigte, die im Stellenplan des Instituts ausgewiesene Planstellen vorübergehend besetzen.

3 Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten auf Zeit vom Direktor auf der Grundlage von erlassenden Durchführungsvorschriften bestimmt, insbesondere betreffend a) die Modalitäten ihrer Einstellung und ihrer Entlassung, b) ihren Urlaub und c) ihre Dienstbezüge.

4 Für die Beschäftigten auf Zeit gelten die Bestimmungen von Titel I und folgende Bestimmungen von Titel II: Kapitel II: Artikel 5 (Altersgrenze) und Artikel 6 (ärztliche Untersuchung) Kapitel III: Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a (Beiträge für Sozialleistungen) und Artikel 15 (Gehaltsvorschüsse und deren Rückzahlung) Kapitel IV: Artikel 18 (Dienstreisen) Kapitel V: Artikel 19 (Arbeitszeit), Artikel 20 (Teilzeitbeschäftigung) und Artikel 21 (Feiertage) Kapitel VII: Artikel 27 (Disziplinarmaßnahmen) Kapitel VIII: Artikel 28 (Beschwerden und Beschwerdeausschuss); und alle darauf beruhenden ergänzenden Vorschriften.

Article 32 Verträge

Ein Beschäftigter auf Zeit wird für insgesamt höchstens 24 Monate eingestellt. Das Institut und der Beschäftigte auf Zeit können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat kündigen.

Article 33 Dienstbezüge

1 Die Dienstbezüge der Beschäftigten auf Zeit werden vertraglich festgesetzt. Sie bestehen aus einem monatlichen Nettogehalt ohne weitere Zulagen, unabhängig von der familiären und sozialen Situation der betreffenden Person.

2 Von diesem Festbetrag werden die von den Beschäftigten zu leistenden Sozialbeiträge entweder für eine Privatversicherung ohne Selbstbeteiligung oder bei Beschäftigten, die bereits einer Krankenversicherung angeschlossen sind, für eine Zusatzversicherung einbehalten.

3 Da die Beschäftigten auf Zeit nicht unter die Versorgungsordnung fallen, wird entsprechend auch kein Beitrag vom Gehalt einbehalten.

Article 34 Sonderbestimmungen

(1) Kosten für die Umsiedlung und die Rückumsiedlung nach Ablauf des Vertrags Die Beschäftigten auf Zeit haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für die Umsiedlung und die Rückumsiedlung ihrer Familien. (2) Urlaub Die Beschäftigten auf Zeit haben Anspruch auf 2,5 Urlaubstage je Monat abgeleisteter Dienstzeit.

Article 35

1 Experten und Praktikanten haben den Status externer Beschäftigter. Sie unterliegen den Bestimmungen von Titel I, von denen sie bei ihrer Einstellung Kenntnis nehmen.

2 Die Bezüge der Experten und Praktikanten werden zu Beginn ihrer Tätigkeit beim Institut in ihrer Gesamthöhe festgesetzt. Sie werden in Teilbeträgen ausbezahlt, die vom Direktor festgelegt werden und sich nach den Ergebnissen der Studien und Arbeiten richten, die dem betreffenden Personal anvertraut wurden.

3 Die zu Experten bestellten Personen haben bei Dienstantritt und beim Ausscheiden aus dem Dienst beim Institut Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für sich selbst, nicht aber für andere Personen.

Article 36

1 Der Personalausschuss vertritt die Beschäftigten des Instituts nach der Definition in Artikel 1.

2 Der Personalausschuss hat die Aufgabe, a) die beruflichen Interessen aller Beschäftigten des Instituts zu verteidigen; b) Vorschläge zur Förderung des Wohlergehens der Gesamtheit der Beschäftigten zu unterbreiten; c) Anregungen zur Förderung sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten des Personals zu geben; d) die Gesamtheit der Beschäftigten gegenüber den Personalvertretungen anderer internationaler Organisationen zu vertreten.

3 Der Direktor erlässt nach Anhörung der Beschäftigten Vorgaben zur Durchführung dieses Artikels.

Article 1

1 Geht aus einer internen Untersuchung hervor, dass ein Vertragsbediensteter oder ehemaliger Vertragsbediensteter möglicherweise seinen Dienstpflichten gemäß Personalstatut nicht nachgekommen ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Vertragsbediensteter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Vertragsbediensteten Bezug genommen.

2 In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer nationalen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Vertragsbediensteten mit Zustimmung des Direktors zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Vertragsbedienstete zuvor Stellung nehmen konnte.

3 Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den Vertragsbediensteten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden waren, aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Direktors ohne weitere Maßnahme eingestellt. Der Direktor unterrichtet den Vertragsbediensteten schriftlich davon. Der Vertragsbedienstete kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.

4 Der Direktor unterrichtet den Betreffenden vom Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts.

Article 2

1 Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann der Direktor, nachdem er den betreffenden Vertragsbediensteten von allen in den Akten enthaltenen Beweismitteln unterrichtet und angehört hat, a) feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Vertragsbediensteten vorliegt, wobei dieser schriftlich davon zu unterrichten ist, oder b) beschließen, gegen den Vertragsbediensteten keine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, obwohl eine Verletzung der Dienstpflichten gemäß Personalstatut vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, und gegebenenfalls eine Ermahnung gegenüber dem Vertragsbediensteten aussprechen, oder c) bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikel 27 des Personalstatuts beschließen, i) das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten oder ii) ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten.

Article 3

Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, den betreffenden Vertragsbediensteten nach den Bestimmungen dieses Anhangs zu hören, so kann er aufgefordert werden, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen.

Article 4

1 Es wird ein Disziplinarrat eingerichtet, dessen Mitglieder unter den Bediensteten des Instituts oder eines Organs der Europäischen Union ausgewählt werden können.

2 Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ordentlichen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können.

Article 5

1 Der Direktor und der Personalausschuss nach Artikel 36 des Personalstatus bestellen gleichzeitig jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Bestellt der Personalausschuss aus irgendwelchen Gründen kein Mitglied und kein stellvertretendes Mitglied, so kann der Direktor bis zu ihrer Bestellung ersatzweise vorläufige Mitglieder bestellen.

2 Vorsitzender des Disziplinarrates ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Instituts. Sein Stellvertreter wird vom Direktor bestellt.

3 Der Vorsitzende, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Das Institut kann jedoch für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt.

4 Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrates kann der betreffende Vertragsbedienstete ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Auch der Direktor kann ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen und bei einem Interessenkonflikt lehnen sie ihre Bestellung in den Disziplinarrat ab.

Article 6

1 Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disziplinarrates üben ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit aus.

2 Die Beratungen und Arbeiten des Disziplinarrates unterliegen der Geheimhaltung.

Article 7

1 Der Direktor kann eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen: a) schriftliche Verwarnung, b) Verweis, c) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten, d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, e) Entlassung durch Kündigung des Vertrags, gegebenenfalls unter Aberkennung oder Kürzung der Vergütung wegen Stellenverlusts.

2 Ist der betreffende Vertragsbedienstete ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, so kann der Direktor beschließen, einen Teilbetrag des Ruhegehalts oder Invalidengeldes für einen befristeten Zeitraum einzubehalten. Die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Vertragsbediensteten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Vertragsbediensteten dürfen jedoch das dem Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

3 Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen.

Article 8

Die verhängte Disziplinarmaßnahmen muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Entscheidung darüber, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarmaßnahmen angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen: a) der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen; b) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen des Instituts beeinträchtigt; c) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist; d) den Gründen des Vertragsbediensteten für das Dienstvergehen; e) der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Vertragsbediensteten; f) dem Grad der persönlichen Verantwortung des Vertragsbediensteten; g) dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Vertragsbediensteten; h) der Frage, ob das Dienstvergehen wiederholte Handlungen oder ein wiederholtes Verhalten umfasst; i) der bisherigen dienstlichen Führung des Vertragsbediensteten.

Article 9

Der Direktor kann ohne Befassung des Disziplinarrates die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises erlassen. Bevor er eine solche Disziplinarstrafe verhängt, ist der betreffende Vertragsbedienstete zu hören.

Article 10

1 Der Direktor unterbreitet dem Disziplinarrat einen Bericht, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind.

2 Der Bericht wird dem betreffenden Vertragsbediensteten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrates übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Disziplinarrates zur Kenntnis bringt.

Article 11

1 Nach Erhalt des Berichts ist der betreffende Vertragsbedienstete berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen, auch von denen, die ihn entlasten.

2 Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem betreffenden Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung.

3 Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen.

Article 12

Räumt der betreffende Vertragsbedienstete im Beisein des Vorsitzenden des Disziplinarrates seine Dienstverfehlung ein und akzeptiert er vorbehaltlos den Bericht im Sinne von Artikel 10 dieses Anhangs, so kann der Direktor im Einklang mit dem Grundsatz, dass die in Betracht zu ziehende Disziplinarmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen muss, die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückziehen. Wird die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückgezogen, äußert sich der Vorsitzende des Disziplinarrates zu der Disziplinarmaßnahme, die seiner Auffassung nach in Betracht zu ziehen ist. Abweichend von Artikel 9 dieses Anhangs kann der Direktor bei diesem Verfahren eine der Disziplinarmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Anhangs verhängen. Bevor der betreffende Vertragsbedienstete seine Dienstverfehlung einräumt, wird er darüber belehrt, welche Folgen dies für ihn haben kann.

Article 13

Vor der ersten Sitzung des Disziplinarrates kann der Vorsitzende ein Mitglied beauftragen, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten, wobei die anderen Mitglieder hiervon zu unterrichten sind.

Article 14

1 Der betreffende Vertragsbedienstete wird vom Disziplinarrat gehört. Dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter. Der Vertragsbedienstete kann Zeugen benennen.

2 Das Institut wird vor dem Disziplinarrat durch einen vom Direktor beauftragten Vertragsbediensteten vertreten.

Article 15

Nach Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen gibt der Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind und welche Disziplinarmaßnahme die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich ziehen sollten. Diese Stellungnahme wird von allen Mitgliedern des Disziplinarrates unterzeichnet. Die Stellungnahme wird dem Direktor und dem Vertragsbediensteten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts des Direktors zugeleitet, sofern diese Frist der Komplexität des Falls angemessen ist.

Article 16

1 Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrates erlässt der Direktor nach Anhörung des Vertragsbediensteten eine Verfügung gemäß den Artikeln 8 und 9 dieses Anhangs. Die Verfügung ist zu begründen.

2 Beschließt der Direktor, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, so ist der betreffende Vertragsbedienstete hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der betreffende Vertragsbedienstete kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.

Article 17

1 Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikel 7 dieses Anhangs vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen erkannt, so hat der betreffende Vertragsbedienstete die im Laufe des Disziplinarverfahrens durch seine Veranlassung entstandenen Kosten, insbesondere die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger zu tragen.

2 In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betreffenden Vertragsbediensteten unangemessen wäre, kann der Direktor jedoch etwas anderes beschließen.

Article 18

1 Legt der Direktor einem Vertragsbediensteten ein schweres Dienstvergehen zur Last, sei es, dass es sich um Dienstpflichtverletzung oder um eine rechtswidrige Handlung handelt, so kann der Direktor diesen jederzeit für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum vorläufig seines Dienstes entheben.

2 Außer in Ausnahmefällen hört er zuvor den betreffenden Vertragsbediensteten.

Article 19

1 In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Vertragsbedienstete während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ob ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Die Bezüge des betreffenden Vertragsbediensteten dürfen jedoch das dem Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen keinesfalls unterschreiten.

2 Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Vertragsbediensteten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate keine Entscheidung ergangen, so erhält der Vertragsbedienstete wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3.

3 Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Vertragsbediensteten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden und befindet er sich deshalb in Haft, so kann die Einbehaltung eines Teilbetrags seiner Bezüge über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrechterhalten werden. In diesem Fall erhält der Vertragsbedienstete erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft des Vertragsbediensteten verfügt hat.

4 Wird gegen den Vertragsbediensteten im Rahmen der Schlussentscheidung keine Disziplinarmaßnahme verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verfügt, so werden ihm die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge zurückgezahlt. Wird keine Disziplinarmaßnahme verhängt, so erfolgt die Rückzahlung zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen zum Satz von 3,5 % pro Jahr.

Article 20

Ist gegen den Vertragsbediensteten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird eine Schlussentscheidung über Disziplinarmaßnahmen erst getroffen, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.

Article 21

Ein Vertragsbediensteter, gegen den eine andere Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Disziplinarmaßnahmen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, dass sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Der Direktor entscheidet darüber, ob diesem Antrag stattzugeben ist.

Article 22

Kommen neue, hinreichend belegte Tatsachen ans Licht, kann der Direktor das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Vertragsbediensteten wiedereröffnen.

Article 23

Konnte gemäß Artikel 15 dieses Anhangs nach Stellungnahme des Disziplinarrates keiner der Vorwürfe gegen den Vertragsbediensteten aufrechterhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung des Direktors einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen.

Article 24

Der Direktor erlässt Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen.

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