Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1190 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von trans-Resveratrol als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4567)
Text
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Article 1
Trans-Resveratrol gemäß der Spezifikation im Anhang dieses Beschlusses darf unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene als Tabletten oder Kapseln in einer Dosis von höchstens 150 mg pro Tag in der Union in Verkehr gebracht werden.
Article 2
1 Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen trans-Resveratrols, die in der Kennzeichnung der Lebensmittel anzugeben ist, die diese Zutat enthalten, lautet „trans-Resveratrol“.
2 Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.
Article 3
Dieser Beschluss ist an DSM Nutritional Products Ltd, Heanor Gate Ind. Est., Heanor, Derbyshire, Vereinigtes Königreich, gerichtet.
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