Beschluss (EU) 2016/1232 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.) andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß Artikel 126 des Abkommens eingesetzt wurde, zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats. Technische Änderungen an diesem Beschlussentwurf können ohne weiteren Beschluss des Rates angenommen werden.
Article 2
Die Mitgliedstaaten werden eingeladen, an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates als Teil der Delegation der Europäischen Union teilzunehmen. Sie erhalten darüber hinaus sämtliche Unterlagen, die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat übermittelt wurden oder die dieser ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Einklang mit dessen Befugnissen nach den Verträgen und dessen Eigenschaft als Präsident des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ die dafür erforderlichen Informationen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Vorsitz
Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Article 2 Tagungen
Entsprechend der üblichen Praxis für Stabilitäts- und Assoziationsräte — auch hinsichtlich der Vertretungsebene und des Ortes — tagt der Stabilitäts- und Assoziationsrat einmal jährlich. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitz einberufen.
Article 3 Delegationen
Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (EIB) nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die EIB betreffen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch andere Personen zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
Article 4 Sekretariat
Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Vertretung des Kosovo in Belgien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates wahr.
Article 5 Schriftverkehr
Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten. Beide Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Die weitergeleiteten Schreiben werden dem Generalsekretariat der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Vertretung des Kosovo in Belgien übermittelt. Die Mitteilungen des Vorsitzes des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären den Adressaten und gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten anderen Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates übermittelt.
Article 6 Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich.
Article 7 Tagesordnung
1 Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 5 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitz spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.
2 Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Article 8 Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen, die Erklärungen, die von Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind, die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen. Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, das als Verwahrer für die Dokumente der Assoziation dient. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem der in Artikel 5 genannten Empfänger zugeleitet.
Article 9 Beschlüsse und Empfehlungen
1 Unbeschadet der Artikel 2 und 5 des Abkommens fasst der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
2 Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 128 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden jedem der in Artikel 5 genannten Empfänger übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.
Article 10 Sprachen
Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die verbindlichen Sprachen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Article 11 Kosten
Die Europäische Union und das Kosovo tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst während der Tagungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.
Article 12 Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
1 Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Er setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union einerseits und aus Vertretern des Kosovo andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.
2 Der Ausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.
3 Sieht das Abkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können diese Konsultationen im Ausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
4 Die Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.
Article 1 Vorsitz
Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Article 2 Tagungen
Der Ausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen.
Article 3 Delegationen
Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Article 4 Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter des Kosovo nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Alle an den Vorsitz des Ausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzes, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Ausschusses und den Sekretären und dem Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln.
Article 5 Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.
Article 6 Tagesordnung
1 Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Ausschusses spätestens 30 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitz spätestens 35 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Der Ausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.
2 Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Article 7 Protokoll
Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitz zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Ausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von beiden Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.
Article 8 Beschlüsse und Empfehlungen
In den besonderen Fällen, in denen der Ausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 128 des Abkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, werden diese Rechtsakte gemäß Artikel 9 der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates erlassen.
Article 9 Kosten
Die Europäische Union und das Kosovo tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst während der Sitzungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzungen ausrichtet.
Article 10 Unterausschüsse und Arbeitsgruppen
Der Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm unterstehen. Sie erstatten dem Ausschuss nach jeder ihrer Sitzungen Bericht. Der Ausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.
Article Artikel
Es werden die in Anhang I aufgeführten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen eingesetzt. Ihr Mandat ist in Anhang II festgelegt.
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