Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1685 der Kommission vom 16. September 2016 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, die zwei oder drei der GV-Ereignisse Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombinieren, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/892/EU, 2011/893/EU und 2011/894/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5746) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
1 Die folgenden spezifischen Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (GVO) werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 zugewiesen: a) der spezifische Erkennungsmarker SYN-BTØ11-1 × SYN-IR162-4 × SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØØ21-9 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21; b) der spezifische Erkennungsmarker SYN-BTØ11-1 × SYN-IR162-4 × SYN-IR6Ø4-5 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) Bt11 × MIR162 × MIR604; c) der spezifische Erkennungsmarker SYN-BTØ11-1 × SYN-IR162-4 × MON-ØØØ21-9 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) Bt11 × MIR162 × GA21; d) der spezifische Erkennungsmarker SYN-BTØ11-1 × SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØØ21-9 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) Bt11 × MIR604 × GA21; e) der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR162-4 × SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØØ21-9 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MIR162 × MIR604 × GA21; f) der spezifische Erkennungsmarker SYN-BTØ11-1 × SYN-IR162-4 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) Bt11 × MIR162; g) der spezifische Erkennungsmarker SYN-BTØ11-1 × SYN-IR6Ø4-5 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) Bt11 × MIR604; h) der spezifische Erkennungsmarker SYN-BTØ11-1 × MON-ØØØ21-9 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) Bt11 × GA21; i) der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR162-4 × SYN-IR6Ø4-5 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MIR162 × MIR604; j) der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR162-4 × MON-ØØØ21-9 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MIR162 × GA21; k) der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØØ21-9 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MIR604 × GA21.
2 Die genetisch veränderten Maissorten gemäß Absatz 1 sind im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b ausgewiesen.
Article 2 Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 ausgewiesenen GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden; b) Futtermittel, die die in Artikel 1 ausgewiesenen GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden; c) die in Artikel 1 ausgewiesenen GVO in Erzeugnissen, die diese enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Article 3 Kennzeichnung
1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“ „Mais“ festgelegt.
2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ erscheint auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die die in Artikel 1 ausgewiesenen GVO enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
Article 4 Überwachung der Umweltauswirkungen
1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Article 5 Spezifische Bedingungen für das Inverkehrbringen
1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass die spezifischen Bedingungen gemäß Buchstabe g des Anhangs umgesetzt werden.
2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission für die Dauer der Zulassung Jahresberichte über die Ergebnisse der in den spezifischen Bedingungen dieser Zulassung vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Article 6 Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Article 7 Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist Syngenta France SAS, stellvertretend für Syngenta Crop Protection AG, Schweiz.
Article 8 Aufhebung
Die Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/892/EU, 2011/893/EU und 2011/894/EU werden aufgehoben.
Article 9 Gültigkeit
Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Article 10 Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Syngenta France SAS, 12, Chemin de l'Hobit, 31790 Saint-Sauveur, Frankreich.
Relations
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