Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1819 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/294/EU über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6466)
Text
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Article 1
In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/294/EU erhält Satz 1 folgende Fassung: „Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 31. März 2017 geleistet werden.“
Article 2
Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2016.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Relations
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