Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1837 des Rates vom 11. Oktober 2016 zur Ermächtigung der Republik Polen, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden
Text
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Article 3
1 Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.
2 Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen abweichenden Maßnahmen ist der Kommission bis 1. April 2019 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“
Article 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
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