Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2004 der Kommission vom 14. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7181)
Text
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Article 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU
Der Durchführungsbeschluss 2013/780/EU wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das den Beschreibungen in Anhang V Teil B Abschnitt I Absatz 6 dieser Richtlinie entspricht und unter einen der dort genannten KN-Codes fällt und dem kein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt ist, in ihr Hoheitsgebiet gestatten, vorausgesetzt, dass dieses Holz die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen erfüllt.“ 2. In Artikel 3 wird das Datum „30. November 2016“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
Article 2 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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