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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/2069 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien durchgeführten Maßnahmen SA.14093 (C76/2002) zugunsten von Brussels South Charleroi Airport und Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6849) (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32016D2069
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-01
In force since
2016-11-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Maßnahmen zugunsten von Ryanair Ltd (im Folgenden „Ryanair“), d. h. die Zusage der wallonischen Regierung gegenüber Ryanair vom 6. November 2001, der Vertrag zwischen BSCA und Ryanair vom 2. Dezember 2001, die Vereinbarung Promocy vom 12. Dezember 2011, der Vertrag zwischen Promocy und Leading Verge vom 31. Januar 2002, der Ministerialerlass vom 11. Juni 2004, das Schreiben von BSCA an Ryanair vom 24. Juni 2004, der geschäftliche Vertrag zwischen BSCA und Ryanair vom 9. Dezember 2005, der Nachtrag vom 6. Dezember 2010 zum Vertrag zwischen BSCA und Ryanair und die Veräußerung der Anteile an Promocy durch BSCA am 31. Dezember 2010 stellen keine staatliche Beihilfe zugunsten von Ryanair Ltd im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

2 Die Maßnahmen zugunsten von Brussels South Charleroi Airport (im Folgenden „BSCA“), bestehend in der Vereinbarung zwischen der Société wallonne des aéroports (im Folgenden „Sowaer“) und BSCA vom 4. April 2006, Nachtrag Nr. 5 zur Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und BSCA vom 10. März 2006 und Nachtrag Nr. 6 zur Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und BSCA vom 15. Januar 2008, stellen keine staatliche Beihilfe zugunsten von BSCA im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Article 2

1 Die Maßnahmen, die Belgien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von BSCA im Rahmen der Unterkonzessionsvereinbarung vom 15. April 2002 zwischen der Sowaer und BSCA und des Nachtrags Nr. 3 vom 29. März 2002 zur Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und BSCA sowie im Rahmen der Investitionsentscheidung der Wallonischen Region vom 3. April 2003 rechtswidrig gewährt hat, stellen bis zum 3. April 2014 staatliche Beihilfen dar, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

2 Sofern die am 3. Dezember 2002 von der Sowaer gezeichnete Kapitalerhöhung für BSCA eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, ist sie auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 3

Die Maßnahmen, die Belgien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der Unterkonzessionsvereinbarung zwischen der Sowaer und BSCA vom 15. April 2002 und des Nachtrags Nr. 3 vom 29. März 2002 zur Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und BSCA sowie im Rahmen der Investitionsentscheidung der Wallonischen Region vom 3. April 2003 zugunsten von BSCA rechtswidrig gewährt hat, stellen seit dem 4. April 2014 staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Article 4

1 Belgien ist verpflichtet, die in Artikel 3 genannten Beihilfen zu abzustellen, indem die von BSCA zu zahlende Konzessionsabgabe mindestens auf das Niveau der dem Marktpreis entsprechenden Konzessionsabgabe angehoben wird und die im Rahmen der in Artikel 3 genannten Maßnahme vom 4. April 2014 an bezogenen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden.

2 Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

4 Belgien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 3 genannten Beihilfen ein.

Article 5

1 Die in Artikel 3 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 6

1 Belgien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Termine, zu denen BSCA die Konzessionsabgaben für das Jahr 2014 gezahlt hat, und Berechnung der Rückforderungszinsen; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

2 Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Article 7

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Relations

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