Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2100 der Kommission vom 30. November 2016 zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits festgesetzt wurde, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru für das Jahr 2016 nicht angebracht ist
Text
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Article 1
Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 08039010 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, mit Ursprung in Peru ist während des Jahres 2016 nicht angebracht.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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