Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors
Text
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Article 1
1 Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
2 Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Nach Artikel 27 Absatz 4 des Protokolls wird dieses zwischen der Union und Ecuador vorbehaltlich der Beendigung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren von der Union vorläufig angewendet . Daher werden die Bestimmungen des Übereinkommens — mit Ausnahme von Artikel 2, Artikel 202 Absatz 1 sowie die Artikel 291 und 292 des Übereinkommens — nach dessen Artikel 330 Absatz 3 von der Union vorläufig angewendet, bis die für den Abschluss des Protokolls erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Article 4
Das Protokoll ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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