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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/1914 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016L1914
Document type
DIR_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-10-31
In force since
2016-11-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung des Teils A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Article 2

Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung des Teils B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Article 3

Für vor dem 1. Juli 2017 begonnene Prüfungen können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.

Article 4

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2017 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Article 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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