Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32016L2284
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2016-12-14
In force since
2016-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziele und Gegenstand

1 Im Hinblick auf die Verwirklichung eines Luftqualitätsniveaus, das nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt, legt diese Richtlinie die Emissionsreduktionsverpflichtungen für die anthropogenen atmosphärischen Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5) in den Mitgliedstaaten fest und schreibt die Erstellung, Verabschiedung und Durchführung von nationalen Luftreinhalteprogrammen sowie die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen dieser Schadstoffe und der anderen in Anhang I genannten Schadstoffe sowie deren Auswirkungen vor.

2 Die Richtlinie trägt ferner dazu bei, dass folgende Ziele erreicht werden: a) die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Luftqualitätsziele und Fortschritte in Bezug auf das langfristige Ziel der Union, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Luftqualitätsleitlinien entspricht; b) die Ziele der Union in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm; c) größere Synergieeffekte zwischen der Luftqualitätspolitik der Union und anderen einschlägigen Unionspolitiken, insbesondere der Klimapolitik und der Energiepolitik.

Article 2 Geltungsbereich

1 Diese Richtlinie gilt für Emissionen der in Anhang I genannten Schadstoffe aus sämtlichen Quellen im Gebiet der Mitgliedstaaten, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und in ihren Schadstoff-Überwachungsgebieten.

2 Diese Richtlinie betrifft nicht Emissionen auf den Kanarischen Inseln, in den französischen überseeischen Departements, auf Madeira und den Azoren.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punkt- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre; 2. „anthropogene Emissionen“ atmosphärische Schadstoffemissionen, die mit Tätigkeiten des Menschen verbunden sind; 3. „Ozonvorläuferstoffe“ Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Methan und Kohlenmonoxid; 4. „Luftqualitätsziele“ die Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen in Bezug auf die Expositionskonzentration für die Luftqualität gemäß der Richtlinie 2008/50/EG und der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; 5. „Schwefeldioxid“ oder „SO2“ alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid, einschließlich Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwasserstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide; 6. „Stickstoffoxide“ oder „NOx“ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid; 7. „flüchtige organische Verbindungen außer Methan“ oder „NMVOC“ alle organischen Verbindungen außer Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können; 8. „Feinstaub“ oder „PM2,5“ Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 Mikrometern (μm); 9. „Ruß“ (black carbon, BC) kohlenstoffhaltige, lichtabsorbierende Partikel; 10. „nationale Emissionsreduktionsverpflichtung“ die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Reduktion der Emissionen eines Stoffes; ausgedrückt als Mindestemissionsreduktion für das Zielkalenderjahr, als Prozentsatz der im Referenzjahr (2005) insgesamt freigesetzten Emissionen; 11. „Lande- und Startzyklus“ der Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steigflug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manövern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer Höhe von 3000 Fuß stattfinden; 12. „internationaler Seeverkehr“ Fahrten auf See und in Küstengewässern von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Landes enden; 13. „Schadstoff-Überwachungsgebiet“ ein Seegebiet, das maximal 200 Seemeilen über die Basislinien, ab denen die Breite des Hoheitsgewässers gemessen wird, hinausreicht und von einem Mitgliedstaat zwecks Vermeidung, Reduktion und Beschränkung der Verunreinigung durch Schiffe in Einklang mit geltenden internationalen Vorschriften und Normen eingerichtet wurde; 14. „Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle“ Rechtsvorschriften der Union, die auf eine Reduktion der Emissionen der unter diese Richtlinie fallenden Luftschadstoffe durch Minderungsmaßnahmen an der Quelle abzielen.

Article 4 Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

1 Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre jährlichen anthropogenen Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub zumindest im Einklang mit ihren in Anhang II festgelegten, von 2020 bis 2029 und ab 2030 geltenden nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen.

2 Unbeschadet Absatz 1 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, ihre anthropogenen Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub im Jahr 2025 zu begrenzen. Die betreffenden indikativen Emissionsmengen werden anhand eines linearen Reduktionspfads ermittelt, der zwischen ihren Emissionsmengen, die sich aus den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 ergeben, und den Emissionsmengen, die sich aus den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen wird. Die Mitgliedstaaten können einem nichtlinearen Reduktionspfad folgen, wenn dies wirtschaftlich oder technisch effizienter ist und sofern dieser Pfad sich ab 2025 schrittweise dem linearen Reduktionspfad annähert und dies die Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 unberührt lässt. Die Mitgliedstaaten legen diesen nichtlinearen Reduktionspfad in den gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Kommission vorzulegenden nationalen Luftreinhalteprogrammen fest und begründen dort, warum sie sich daran ausrichten. Gelingt es nicht, die Emissionen bis 2025 in Einklang mit dem festgelegten Reduktionspfad zu begrenzen, so müssen die Mitgliedstaaten diese Abweichung sowie die Maßnahmen, die sie zu ihrem Pfad zurückführen würden, in den darauffolgenden informativen Inventarberichten begründen, die der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorzulegen sind.

3 Folgende Emissionen werden für die Zwecke der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt: a) Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus; b) Emissionen aus dem nationalen Seeverkehr von und nach den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Gebieten; c) Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr; d) Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des LRTAP-Übereinkommens gemäß den Kategorien 3B (Düngewirtschaft) und 3D (landwirtschaftliche Böden) fallen.

Article 5 Flexibilitätsregelungen

1 Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit Anhang IV Teil 4 ihre nationalen Jahresemissionsinventare für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub anpassen, wenn die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung ihrer nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen führen würde. Um festzustellen, ob die einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang IV Teil 4 erfüllt sind, gelten die Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Jahre 2020 bis 2029 als am 4. Mai 2012 festgelegt. Ab 2025 gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen für Anpassungen in Fällen, in denen gemäß Anhang IV Teil 4 Nummer 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii zur Bestimmung von Emissionen aus Quellen bestimmter Kategorien Emissionsfaktoren oder Methoden verwendet werden, die sich sehr von jenen unterscheiden, die als Folge der Umsetzung einer bestimmten Norm nach den Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle zu erwarten waren: a) Der betreffende Mitgliedstaat weist nach, nachdem er den Ergebnissen der nationalen Inspektions- und Durchsetzungsprogramme zur Überwachung der Wirkung der Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle Rechnung getragen hat, dass die sehr unterschiedlichen Emissionsfaktoren nicht auf die innerstaatliche Umsetzung oder Durchführung dieser Rechtsvorschriften zurückzuführen sind; b) der betreffende Mitgliedstaat hat die Kommission, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 prüft, ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, über die signifikant unterschiedlichen Emissionsfaktoren informiert.

2 Wenn ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr aufgrund eines außergewöhnlich strengen Winters oder eines außergewöhnlich trockenen Sommers seine Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllen kann, so darf er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen den Mittelwert seiner nationalen jährlichen Emissionen aus dem betreffenden Jahr sowie dem vorherigen und dem darauffolgenden Jahr zugrunde legen, sofern dieser Mittelwert die sich aus der Reduktionsverpflichtung des Mitgliedstaats ergebende nationale jährlichen Emissionsmenge nicht übersteigt.

3 Wenn ein Mitgliedstaat, für den in Anhang II eine oder mehrere im Vergleich zur kosteneffizienten Reduktion nach dem TSAP-Bericht Nr. 16 strengere Reduktionsverpflichtungen festgelegt sind, in einem bestimmten Jahr seine einschlägigen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllen kann, nachdem er alle kosteneffizienten Maßnahmen umgesetzt hat, so gelten seine einschlägigen Emissionsreduktionsverpflichtungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehalten, sofern er diese Nichteinhaltung in dem betreffenden Zeitraum durch eine vergleichbare Emissionsreduktion bei einem anderen in Anhang II genannten Schadstoff kompensiert.

4 Die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 gelten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren als eingehalten, wenn sich die Nichteinhaltung seiner Emissionsreduktionsverpflichtungen für die betreffenden Schadstoffe aus einer abrupten und außergewöhnlichen Unterbrechung oder einem abrupten und außergewöhnlichen Verlust von Kapazitäten im Strom- und/oder Wärmeversorgungs- oder -erzeugungssystem ergibt, die/der nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar war, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass zur Gewährleistung der Einhaltung alle angemessenen Anstrengungen, einschließlich der Durchführung neuer Maßnahmen und Strategien, unternommen wurden und weiterhin unternommen werden, um den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten; und b) der betreffende Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass die Durchführung weiterer Maßnahmen und Strategien — zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen und Strategien — unverhältnismäßige Kosten verursachen, die nationale Energieversorgungssicherheit erheblich gefährden oder einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung der Gefahr der Energiearmut aussetzen würde.

5 Mitgliedstaaten, die die Absatz 1, 2, 3 oder 4 anwenden wollen, teilen dies der Kommission bis zum 15. Februar des betreffenden Berichtsjahres mit. Dabei übermitteln sie die betreffenden Schadstoffe und Sektoren und, sofern verfügbar, den Umfang der Auswirkungen auf die nationalen Emissionsinventare.

6 Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur prüft und beurteilt die Kommission, ob die Inanspruchnahme einer der Flexibilitätsregelungen für ein bestimmtes Jahr die einschlägigen Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Anhang IV Teil 4 oder gegebenenfalls der Absätze 2, 3 oder 4 dieses Artikels erfüllt. Läuft nach Auffassung der Kommission die Inanspruchnahme einer bestimmten Flexibilitätsregelung den einschlägigen Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Anhang IV Teil 4 oder der Absätze 2, 3 oder 4 dieses Artikels zuwider, so erlässt sie innerhalb von neun Monaten ab dem Tag des Eingangs des betreffenden Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 4 einen Beschluss, in dem sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilt, dass sie die Inanspruchnahme dieser Flexibilitätsregelung nicht genehmigen kann, und diese Ablehnung begründet. Hat die Kommission innerhalb von neun Monaten ab dem Tag des Eingangs des betreffenden Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 4 keinen Einwand erhoben, erachtet der betreffende Mitgliedstaat die Inanspruchnahme dieser Flexibilitätsregelung als für das betreffende Jahr gültig und genehmigt.

7 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die genauen Regeln für die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Flexibilitätsregelungen präzisiert werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.

8 Die Kommission berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Absätzen 6 und 7 die einschlägigen Leitfäden, die im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens erstellt wurden.

Article 6 Nationale Luftreinhalteprogramme

1 Jeder Mitgliedstaat erstellt, verabschiedet und führt sein jeweiliges nationales Luftreinhalteprogramm in Einklang mit Anhang III Teil 1 durch, um seine anthropogenen Jahresemissionen gemäß Artikel 4 zu begrenzen und zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen.

2 Jeder Mitgliedstaat muss bei der Erstellung, Verabschiedung und Durchführung des in Absatz 1 genannten Programms a) bewerten, in welchem Umfang sich nationale Emissionsquellen voraussichtlich auf die Luftqualität in seinem Hoheitsgebiet und in benachbarten Mitgliedstaaten auswirken, wobei er gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Programms für die Messung und Auswertung der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung (EMEP) gemäß dem Protokoll zum LRTAP-Übereinkommen betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa erhobene Daten und entwickelte Methoden verwendet; b) die Notwendigkeit berücksichtigen, Luftschadstoffemissionen zu reduzieren, um die Luftqualitätsziele in seinem Hoheitsgebiet und gegebenenfalls in benachbarten Mitgliedstaaten zu erreichen; c) bei der Einführung von Maßnahmen zur Erfüllung seiner nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Feinstaub Emissionsreduktionsmaßnahmen für Ruß prioritär behandeln; d) Kohärenz mit anderen einschlägigen Plänen und Programmen, die aufgrund von nationalen oder Unionsrechtsvorschriften aufgestellt wurden, sicherstellen. Um die einschlägigen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu erfüllen, beziehen die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Luftreinhalteprogrammen die obligatorischen Emissionsreduktionsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 2 ein und können die fakultativen Emissionsreduktionsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 2 oder Maßnahmen mit vergleichbarer Minderungswirkung in diese Programme einbeziehen.

3 Jeder Mitgliedstaat aktualisiert das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre.

4 Unbeschadet des Absatzes 3 werden die im nationalen Luftreinhalteprogramm festgelegten Emissionsreduktionsstrategien und -maßnahmen innerhalb von 18 Monaten aktualisiert, nachdem die letzten nationalen Emissionsinventare oder nationalen Emissionsprognosen übermittelt wurden, wenn den übermittelten Daten zufolge die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder die Gefahr besteht, dass sie nicht erfüllt werden.

5 Die Mitgliedstaaten konsultieren in Einklang mit der Richtlinie 2003/35/EG die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer besonderen Umweltzuständigkeit auf sämtlichen Ebenen den Gebieten Luftverschmutzung, Luftqualität und Luftqualitätsmanagement die Durchführung des nationalen Luftreinhalteprogramms von besonderem Belang sein dürfte, zu dem Entwurf ihres nationalen Luftreinhalteprogramms und zu wesentlichen Aktualisierungen des Programms vor Programmende.

6 Gegebenenfalls werden grenzüberschreitende Konsultationen durchgeführt.

7 Gegebenenfalls erleichtert die Kommission die Aufstellung und Durchführung der nationalen Luftreinhalteprogramme durch den Austausch bewährter Verfahren.

8 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Anpassung von Anhang III Teil 2 an die Entwicklungen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens einschließlich des technischen Fortschritts zu ändern.

9 Die Kommission kann Leitlinien für die Aufstellung und Durchführung der nationalen Luftreinhalteprogramme veröffentlichen.

10 Die Kommission gibt außerdem im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format der Luftreinhalteprogramme der Mitgliedstaaten vor. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 17 erlassen.

Article 7 Finanzielle Unterstützung

Die Kommission ist bestrebt, den Zugang zu bestehenden Finanzmitteln der Union gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für diese Mittel zu erleichtern, um die Maßnahmen zu unterstützen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie getroffen werden müssen. Diese Finanzmittel der Union umfassen gegenwärtige und künftige Mittel, unter anderem im Rahmen: a) des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation; b) des Europäische Struktur- und Investitionsfonds, einschließlich der maßgeblichen Finanzmittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik; c) der Instrumente für die Finanzierung von umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen wie das LIFE-Programm. Die Kommission bewertet, ob eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet werden soll, bei der jede interessierte Partei unkompliziert Informationen über die Verfügbarkeit von Finanzmitteln der Union und die diesbezüglichen Zugangsverfahren für Projekte mit dem Schwerpunkt Luftverschmutzung einholen kann.

Article 8 Nationale Emissionsinventare und -prognosen sowie informative Inventarberichte

1 Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang I Tabelle A aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin festgelegten Bestimmungen nationale Emissionsinventare und aktualisieren diese jährlich. Die Mitgliedstaaten können für die in Anhang I Tabelle B aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin festgelegten Bestimmungen nationale Emissionsinventare erstellen und diese jährlich aktualisieren.

2 Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang I Tabelle C aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin festgelegten Bestimmungen räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventare und Inventare großer Punktquellen und aktualisieren diese alle vier Jahre; zudem erstellen sie nationale Emissionsprognosen für diese Schadstoffe und aktualisieren diese alle zwei Jahre.

3 Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Anhang I Tabelle D einen informativen Inventarbericht, der die in den Absätzen 1 und 2 genannten nationalen Emissionsinventare und -prognosen begleitet.

4 Mitgliedstaaten, die eine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 5 anwenden wollen, nehmen die Angaben, die belegen, dass die Inanspruchnahme dieser Flexibilitätsregelung die einschlägigen Bedingungen in Artikel 5 Absatz 1 und Anhang IV Teil 4 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 2, 3 oder 4 erfüllt, in den informativen Inventarbericht des betreffenden Jahres auf.

5 Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren die nationalen Emissionsinventare, (gegebenenfalls einschließlich angepasster nationaler Emissionsinventare), die nationalen Emissionsprognosen, die räumlich aufgeschlüsselten nationalen Emissionsinventare, die Inventare großer Punktquellen und den informativen Inventarbericht in Einklang mit Anhang IV.

6 Auf der Grundlage der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Angaben erstellt und aktualisiert die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur jedes Jahr für die gesamte Union für die in Anhang I genannten Schadstoffe Emissionsinventare und einen informativen Inventarbericht sowie, alle 2 Jahre, Emissionsprognosen für die gesamte Union und alle vier Jahre räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventare für die gesamte Union und Inventare großer Punktquellen für die gesamte Union.

7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Anpassung von Anhang I und Anhang IV an die Entwicklungen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens, einschließlich des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, zu ändern.

Article 9 Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung

1 Die Mitgliedstaaten sorgen mithilfe eines Netzes von Überwachungsstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme, wobei sie einen kosteneffizienten und risikobasierten Ansatz verfolgen. Zu diesem Zweck stimmen sich die Mitgliedstaaten mit anderen Überwachungsprogrammen ab, die im Einklang mit Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 2008/50/EG, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates , und gegebenenfalls im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens eingerichtet wurden, und nutzen gegebenenfalls die im Rahmen dieser Programme erhobenen Daten. Um die Anforderungen dieses Artikels zu erfüllen, können die Mitgliedstaaten die in Anhang V aufgeführten fakultativen Überwachungsindikatoren anwenden.

2 Bei der Erhebung und Übermittlung der in Anhang V aufgeführten Daten können die im LRTAP-Übereinkommen festgelegten Methoden und der in dessen Rahmen erstellten Handbücher für Programme der internationalen Zusammenarbeit angewandt werden.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Anpassung von Anhang V an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an die Entwicklungen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens zu ändern.

Article 10 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 1. April 2019 sein erstes nationales Luftreinhalteprogramm. Wird ein nationales Luftreinhalteprogramm gemäß Artikel 6 Absatz 4 aktualisiert, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das aktualisierte Programm innerhalb von zwei Monaten. Die Kommission prüft die nationalen Luftreinhalteprogramme und deren Aktualisierungen vor dem Hintergrund der in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 festgelegten Bedingungen.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur ihre nationalen Emissionsinventare und -prognosen, räumlich aufgeschlüsselten nationalen Emissionsinventare, Inventare großer Punktquellen und informative Inventarberichte gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 und gegebenenfalls Artikel 8 Absatz 4 in Einklang mit den Berichterstattungsfristen in Anhang I. Diese Berichterstattung stimmt mit der Berichterstattung an das Sekretariat des LRTAP-Übereinkommens überein.

3 Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und in Konsultation mit den betreffenden Mitgliedstaaten überprüft die Kommission die Daten der nationalen Emissionsinventare im ersten Berichtsjahr und danach regelmäßig. Diese Überprüfung umfasst Folgendes: a) Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Stimmigkeit, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der übermittelten Informationen; b) Kontrollen zur Ermittlung von Fällen, in denen Inventardaten in einer Weise aufbereitet werden, die nicht mit den Anforderungen im Rahmen des Völkerrechts und insbesondere des LRTAP-Übereinkommens vereinbar ist; c) gegebenenfalls eine Berechnung der sich daraus ergebenden notwendigen technischen Korrekturen in Konsultation mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Können der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission keine Einigung in Bezug auf die Notwendigkeit oder den Inhalt der technischen Korrekturen gemäß Buchstabe c erzielen, so erlässt die Kommission einen Beschluss, in dem die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmenden technischen Korrekturen festgelegt sind.

4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur gemäß Artikel 9 folgende Angaben: a) bis zum 1. Juli 2018 und danach alle vier Jahre: den Standort der Überwachungsstellen und die jeweiligen für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren und b) bis zum 1. Juli 2019 und danach alle vier Jahre: die Überwachungsdaten gemäß Artikel 9.

Article 11 Berichte der Kommission

1 Bis zum 1. April 2020 und danach alle vier Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich einer Bewertung ihres Beitrags zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele inklusive a) dem Fortschritt in Bezug auf i) die indikativen Emissionsziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Artikel 4 sowie gegebenenfalls die Gründe für deren Nichterfüllung; ii) die Luftqualitätswerte gemäß den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Luftqualitätsleitlinien; iii) die Ziele der Union in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm; b) der Identifizierung der erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in Buchstabe a genannten Ziele; c) der Ausschöpfung der Unionsmittel zur Unterstützung der Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie getroffen werden; d) der Ergebnisse der von der Kommission vorgenommenen Prüfung der nationalen Luftreinhalteprogramme und deren Aktualisierungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3; e) einer Bewertung der gesundheitlichen, ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Richtlinie.

2 Wenn aus dem Bericht hervorgeht, dass die Nichterfüllung der indikativen Emissionsziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Artikel 4 auf die mangelnde Wirksamkeit von Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle — einschließlich ihrer Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten — zurückzuführen sein könnte, prüft die Kommission gegebenenfalls, ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, und berücksichtigt dabei auch die sektoralen Folgen der Durchführung dieser Maßnahmen. Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge vor, einschließlich neuer Rechtsvorschriften zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle, um die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie sicherzustellen.

Article 12 Europäisches Forum für saubere Luft

Die Kommission richtet ein Europäisches Forum für saubere Luft ein, das einen Beitrag zur Ausarbeitung von Leitlinien leistet und die koordinierte Umsetzung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union zur Verbesserung der Luftqualität erleichtert und in dem alle Interessenträger regelmäßig zusammenkommen, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sämtlicher maßgeblicher Ebenen, der Kommission, der Industrie, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft. Das Europäische Forum für saubere Luft dient dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen unter anderem zur Reduktion der Emissionen aus Hausbrand und aus dem Straßenverkehr, um die nationalen Luftreinhalteprogramme und deren Umsetzung zu unterfüttern und zu verbessern.

Article 13 Überprüfung

1 Auf der Grundlage der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Berichte überprüft die Kommission diese Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2025, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele erfolgen, und berücksichtigt dabei insbesondere den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Umsetzung der Klimapolitik und der Energiepolitik der Union. Gegebenenfalls legt die Kommission Gesetzgebungsvorschläge im Hinblick auf die Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Zeitraum nach 2030 vor.

2 In Bezug auf Ammoniak bewertet die Kommission in ihrer Überprüfung insbesondere a) die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse; b) Aktualisierungen des UNECE-Leitfadens für Techniken zur Vermeidung und Reduktion von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen aus dem Jahr 2014 (im Folgenden „Ammoniak-Leitfaden“) und des UNECE-Verfahrenskodex für gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Reduktion der Ammoniak-Emissionen in der zuletzt überarbeiteten Fassung von 2014; c) Aktualisierungen der besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) die Umweltschutzmaßnahmen im Agrarbereich im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.

3 Auf der Grundlage der gemeldeten nationalen Quecksilberemissionen bewertet die Kommission deren Auswirkungen auf die Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele und prüft Maßnahmen zur Reduktion dieser Emissionen; gegebenenfalls legt sie einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Article 14 Zugriff auf Informationen

1 In Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten die aktive und systematische Information der Öffentlichkeit, indem sie folgende Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlichen: a) die nationalen Luftreinhalteprogramme und etwaige Aktualisierungen; b) die nationalen Emissionsinventare, gegebenenfalls einschließlich angepasster nationaler Emissionsinventare, die nationalen Emissionsprognosen und die informativen Inventarberichte sowie zusätzlicher Berichte und Angaben, die der Kommission gemäß Artikel 10 übermittelt werden.

2 Die Kommission gewährleistet in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates die aktive und systematische Information der Öffentlichkeit, indem sie Emissionsinventare und -prognosen sowie informative Inventarberichte für die gesamte Union auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht.

3 Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website a) die zugrunde liegenden Hypothesen, die bei der Ausarbeitung des TSAP-Berichts Nr. 16 für jeden Mitgliedstaat bei der Bestimmung des jeweiligen nationalen Emissionsreduktionspotenzials verwendet wurden, b) das Verzeichnis der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle und c) die Ergebnisse der Prüfung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3.

Article 15 Zusammenarbeit mit Drittländern und Koordinierung innerhalb internationaler Organisationen

Die Union und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet des Artikels 218 AEUV die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen wie dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), der UNECE, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, unter anderem durch Informationsaustausch, um die Grundlage für die Förderung von Emissionsreduktionen zu verbessern.

Article 16 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 8, Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 8, Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 8, Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 17 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für Luftqualität, der durch Artikel 29 der Richtlinie 2008/50/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Article 18 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Article 19 Änderung der Richtlinie 2003/35/EG

In Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG wird folgender Buchstabe angefügt: „g) Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG .

Article 20 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2018 nachzukommen. Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 10 Absatz 2 nachzukommen, bis zum 15. Februar 2017 in Kraft. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 21 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

1 Die Richtlinie 2001/81/EG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben. Abweichend von Unterabsatz 1 a) gelten Artikel 1, Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 2001/81/EG weiterhin bis zum 31. Dezember 2019; b) werden Artikel 7, Artikel 8 und Anhang III der Richtlinie 2001/81/EG zum 31. Dezember 2016 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

2 Die Mitgliedstaaten können Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie hinsichtlich der Höchstmengen gemäß Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 2001/81/EG bis zum 31. Dezember 2019 anwenden.

Article 22 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.

Article 23 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions