m7903-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 04.03.2016 C(2016) 1495 final An die Anmelder: Betr.: Sach e M. 7903 - LÖWEN ENTERTAINMENT / SAFARI HOLDING / SCHMIDT GRUPPE SERVICE / GESELLSCHAFT FÜR SPIELERSCHUTZ UND PRÄVENTION K ommission sbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (E G ) N r. 139/2004 des R ates 1 u nd Arti kel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 10/02/ 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt:
Das Unternehmen LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH („LÖWEN“, Deutschland), das zur Novomatic -Gruppe gehört, das Unternehmen Safari Holding Verwaltungs GmbH („Safari“, Deutschland), das von Ardian France SA kontrolliert wird, und das Unternehmen SCHMIDT Gruppe Service GmbH („SCHMIDT Service“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen Gesellschaft für Spielerschutz und Prävention mbH ("das GU", Deutschland). 3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig : – LÖWEN :
Herstellung und Vermietung von Geldgewinnspielgeräten, Produktion von Sportspielgeräten und Zubehör , – Safari : Betr ieb von Spielhallen in Deutschland, die unter dem Namen LÖWEN PLAY firmieren, – SCHMIDT Service : Service- und Verwaltungsdienstleistungen im Bereich Fitnessstudios, Entertainmentcenter sowie Immobilien , – das GU : Dienstleist ungen im Bereich Spielerschutz, Jugendschutz und Suchtprävention im Zusammenhang mit der Unterhaltungs- sowie Glückspielbranche . 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe ( a ) und ( c ) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung u nd Arti kel 57 des EWR-Abkommens . F ür die K ommission ( unterzeichnet ) Johannes LAITENBERGER General direktor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.
So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet . (2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S . 3 ( „ EWR-Abkommen “ ). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , C 062 vom 18 . 02. 2016 , S. 14 . (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S . 5 .