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Seqlense EUR-Lex

Geschäftsordnung vom 21. Oktober 2016 des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

CELEX
32016Q1210(01)
Document type
PROC_RULES
Sector
Legislation
Date of document
2016-10-21
In force since
2016-10-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Häufigkeit und Einberufung der Sitzungen, Entwurf der Tagesordnung

1 Der Beratende Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

2 Der Vorsitz teilt jedem Mitglied und jedem stellvertretenden Mitglied das Datum einer Sitzung spätestens vier Wochen im Voraus mit. Er übermittelt ihnen gleichzeitig den Entwurf der Tagesordnung, in der die zu behandelnden Fragen aufgeführt sind. Er macht ihnen ferner, und zwar soweit möglich gleichzeitig, die vorbereitenden Unterlagen zugänglich.

3 In dringenden Fällen kann der Vorsitz die in Absatz 2 genannte vierwöchige Einberufungsfrist verkürzen, jedoch ist mindestens eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

4 Beantragt mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung des Beratenden Ausschusses schriftlich unter Vorlage konkreter Vorschläge zur Tagesordnung, so gibt der Vorsitz diesem Antrag innerhalb einer Frist von drei Wochen unter Beachtung von Absatz 2 statt.

5 Der Entwurf der Tagesordnung enthält die in den Zuständigkeitsbereich des Beratenden Ausschusses fallenden Angelegenheiten, a) die vom Vorsitz vorgeschlagen werden oder b) deren Aufnahme in den Tagesordnungsentwurf von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern beantragt wird; der entsprechende Antrag und die dazugehörigen Unterlagen müssen dem Vorsitz mindestens zehn Tage vor der Sitzung in schriftlicher Form zugehen. Der Vorsitz muss die anderen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses unverzüglich über einen solchen Antrag unterrichten.

Article 2 Ort der Sitzungen

Die Sitzungen des Beratenden Ausschusses sowie der gemäß Artikel 9 eingesetzten Arbeitsgruppen finden im Allgemeinen am Sitz der Europäischen Kommission statt.

Article 3 Tagesordnung

1 Zu Beginn einer Sitzung nimmt der Beratende Ausschuss die Tagesordnung an, die zum einen die Punkte umfasst, die in dem in Artikel 1 Absatz 5 genannten Tagesordnungsentwurf enthalten sind, zum anderen gegebenenfalls weitere in den Zuständigkeitsbereich des Beratenden Ausschusses fallende Punkte, die vom Vorsitz vorgeschlagen werden.

2 Jedes Mitglied kann während einer Sitzung die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung der nächsten Sitzung vorschlagen. Bei deren Eröffnung entscheidet der Beratende Ausschuss über die Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung.

Article 4 Teilnahme an Sitzungen

Außer dem Vorsitz und den gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ernannten Mitgliedern können an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses folgende Personen teilnehmen: a) die gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ernannten stellvertretenden Mitglieder; diese nehmen nur dann an den Verfahren nach Artikel 3, 5, 6, 7 und 12 teil, wenn sie ein Mitglied des Beratenden Ausschusses ordnungsgemäß vertreten; b) vom Vorsitz benannte Bedienstete der Europäischen Kommission; c) andere Sachverständige im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit, die vom Vorsitz zur fachlichen Unterstützung des Beratenden Ausschusses eingeladen wurden, einschließlich der Koordinatoren der europäischen Sozialpartnerorganisationen.

Article 5 Beratungsordnung

1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder oder seiner stellvertretenden Mitglieder anwesend oder nach Artikel 7 ordnungsgemäß vertreten ist.

2 Die Sitzungen des Beratenden Ausschusses sind nicht öffentlich. Im Einvernehmen mit der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration kann der Beratende Ausschuss jedoch mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.

Article 6 Erforderliche Mehrheit, Annahme von Stellungnahmen und Vorschlägen und schriftliches Verfahren

1 Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 2, des Artikels 12 und des Absatzes 3 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels beschließt der Beratende Ausschuss mit der absoluten Mehrheit der von den Mitgliedern oder von den diese ordnungsgemäß vertretenden stellvertretenden Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen. Leere Stimmzettel und Stimmenthaltungen gelten als gültig abgegebene Stimmen. Der Vorsitz nimmt nicht an der Abstimmung teil.

2 Die Stellungnahmen und Vorschläge gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind im Allgemeinen in einer Sitzung des Beratenden Ausschusses vorzubringen. Sie müssen mit Gründen versehen werden. Die Verteilung der Stimmen wird in jeder Stellungnahme und in jedem Vorschlag des Ausschusses vermerkt. Der Stellungnahme und dem Vorschlag wird eine Darstellung der Auffassungen der Minderheit beigefügt, wenn diese es beantragt. Die Stellungnahmen und Vorschläge werden der Europäischen Kommission, der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses zugeleitet.

3 Der Beratende Ausschuss kann eine Stellungnahme oder einen Vorschlag und andere Beschlüsse im schriftlichen Verfahren annehmen, sofern ein solches Verfahren auf einer vorangegangenen Sitzung des Beratenden Ausschusses vereinbart wurde. In diesem Fall übermittelt der Vorsitz den anzunehmenden Text den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses. Den Mitgliedern wird eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen eingeräumt, binnen der sie ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Textes oder ihre Stimmenthaltung mitteilen können. Keine Antwort innerhalb der festgelegten Frist gilt als Zustimmung. Nach Ablauf der Frist teilt der Vorsitz den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis mit. Eine Stellungnahme, ein Vorschlag oder ein sonstiger Beschluss, die bzw. der die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses erhalten hat, gilt am letzten Tag der Antwortfrist, die den Mitgliedern gesetzt wurde, als angenommen.

Article 7 Vertretung eines Mitglieds durch eine andere Person als das stellvertretende Mitglied

1 Jedes Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, und nicht vom stellvertretenden Mitglied vertreten werden kann, darf sein Stimmrecht einem anderen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied seiner Gruppe übertragen. Die Übertragung ist dem Vorsitz vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.

2 Für jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied darf nur eine Stimmrechtübertragung vorgenommen werden.

3 Die Stimmrechtübertragung gilt nur für die Sitzung, für die sie erteilt wurde.

Article 8 Sitzungsprotokoll

1 Das Protokoll über die Erörterung der einzelnen Tagesordnungspunkte und der Stellungnahmen, Vorschläge und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses ist aussagekräftig und vollständig. Es wird vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

2 Das Protokoll enthält eine Anwesenheitsliste, in der gegebenenfalls auch die mitgliedstaatlichen Behörden, Organisationen bzw. sonstigen öffentlichen Einrichtungen angegeben werden, denen die Teilnehmer angehören.

3 Der Beratende Ausschuss genehmigt das Protokoll.

4 Das Protokoll wird dem Beratenden Ausschuss nur dann zur Genehmigung vorgelegt, wenn den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern spätestens fünfzehn Tage vor dem anberaumten Sitzungstermin ein Entwurf zugeleitet worden ist. Wird diese Unterlage nicht rechtzeitig zugeleitet, so wird die Genehmigung auf die nächste Sitzung des Beratenden Ausschusses verschoben.

5 Anträge zur Änderung des Protokollentwurfs müssen spätestens bei Eröffnung der Sitzung, in der die Genehmigung erfolgen soll, schriftlich eingereicht werden.

Article 9 Arbeitsgruppen

1 Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen mit genau umschriebenen Aufgaben einsetzen. Er kann die Arbeitsgruppen, wenn er es für angebracht hält, wieder auflösen.

2 Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden vom Beratenden Ausschuss ernannt. Der Beratende Ausschuss bemüht sich bei der Auswahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände um eine ausgewogene Vertretung der betroffenen Bereiche in den Arbeitsgruppen.

3 Die Arbeitsgruppen werden vom Vorsitz des Beratenden Ausschusses oder von einer von ihm ernannten Person geleitet.

4 Der Vorsitz einer Arbeitsgruppe kann von sich aus oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder der Arbeitsgruppe Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe einladen.

5 Die für die Arbeiten einer Arbeitsgruppe erforderlichen Unterlagen sind allen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses zuzuleiten.

Article 10 Sekretariat

1 Die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration stellt das Sekretariat für den Beratenden Ausschuss. Das Sekretariat betreut — unter Aufsicht des Vorsitzes — die Arbeiten des Beratenden Ausschusses und der Arbeitsgruppen und unterstützt sie bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Stellungnahmen und Vorschläge.

2 Der für den Beratenden Ausschuss, die Arbeitsgruppen und das Sekretariat bestimmte Schriftwechsel ist an die zu diesem Zweck eingerichtete E-Mail-Adresse ([email protected]) der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration zu richten.

Article 11 Transparenz

1 Der Beratende Ausschuss und seine Arbeitsgruppen werden in das Register der Expertengruppen eingetragen.

2 Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände werden in das Transparenz-Register eingetragen.

3 Das Sekretariat stellt alle einschlägigen Unterlagen, darunter die Tagesordnungen, die Sitzungsprotokolle und die Beiträge der Teilnehmer, entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer speziellen Website zur Verfügung, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Das Sekretariat veröffentlicht insbesondere die Tagesordnung und andere relevante Unterlagen rechtzeitig vor der Sitzung sowie das angenommene Protokoll im Nachgang zur Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission voraussichtlich beeinträchtigt würde.

4 Anträge auf Zugang zu Dokumenten im Besitz der Gruppe werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 behandelt.

Article 12 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

1 Die Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Annahme durch die absolute Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2 Der Beratende Ausschuss beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder über eine Änderung der Geschäftsordnung.

3 Die Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses vom 22. Oktober 2010 wird mit Wirkung ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Relations

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