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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2016/400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zur Anwendung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits vorgesehenen Schutzklausel und des dort vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken

CELEX
32016R0400
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-03-09
In force since
2016-03-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Anwendung der im Abkommen vorgesehenen Schutzklausel und des im Abkommen vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken festgesetzt.

2 Diese Verordnung gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Erzeugnis“ ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union oder in der Republik Moldau; ein untersuchtes Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon oder jede andere im Wirtschaftszweig der Union gängige Produktsegmentierung abdecken; 2. „interessierte Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind; 3. „Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der Union oder die Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Erzeugnisse ausmacht; in dem Fall, in dem ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis nur eines von mehreren anderen Erzeugnissen darstellt, die von den Unionsherstellern hergestellt werden, ergibt sich die Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“ aus den spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses; 4. „bedeutende Schädigung“ in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union eine deutliche allgemeine Verschlechterung dieser Lage; 5. „drohende bedeutende Schädigung“ in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht; 6. „Übergangszeit“ einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inkrafttretens des Abkommens.

Article 3 Grundsätze

1 Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik Moldau infolge der Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Vergleich zur Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

2 Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben: a) Aussetzung der im Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis; b) Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze: zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder im Stufenplan in Anhang XV genannter Basiszollsatz nach Artikel 147 des Abkommens.

Article 4 Einleitung von Verfahren

1 Ein Verfahren wird von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder von Amts wegen eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um eine Einleitung zu rechtfertigen.

2 Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union.

3 Ein Verfahren kann auch eingeleitet werden, wenn nur in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um eine Einleitung zu rechtfertigen.

4 Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus der Republik Moldau Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilt der Mitgliedstaat der Kommission dies mit. Die Mitteilung enthält die in den Absätzen 1 und 2 und, soweit anwendbar, Absatz 3 genannten Nachweise.

5 Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn nach Absatz 1 ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei ihr eingeht oder wenn sie die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen für angemessen erachtet.

6 Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so leitet die Kommission ein solches Verfahren ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 bei der Kommission.

7 Die Bekanntmachung nach Absatz 6 enthält Folgendes: a) eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln; b) die Frist, innerhalb derer die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen und der Kommission Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen im Verfahren berücksichtigt werden sollen; c) die Frist, innerhalb derer die interessierten Parteien einen Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 9 stellen können.

Article 5 Untersuchungen

1 Nach Veröffentlichung der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Bekanntmachung führt die Kommission eine Untersuchung durch.

2 Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 11, so werden sie den in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt.

3 Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien über die Verlängerung und erläutert die Ursachen dafür.

4 Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, diese Informationen zu überprüfen, soweit das angebracht ist.

5 Bei der Untersuchung zur Feststellung, ob die gestiegenen Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen oder bedeutend zu schädigen drohen, beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, insbesondere den Grad und den Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie die Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite und Cashflow berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen.

6 Die interessierten Parteien, die nach Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Informationen übermittelt haben, sowie Vertreter der Republik Moldau können auf schriftlichen Antrag alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen — mit Ausnahme der internen Dokumente der Unionsbehörden oder der mitgliedstaatlichen Behörden — einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 11 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Die interessierten Parteien können gegenüber der Kommission zu den vorgelegten Informationen Stellung nehmen. Werden diese Stellungnahmen durch genügend Anscheinsbeweise gestützt, so werden sie von der Kommission berücksichtigt.

7 Die Kommission stellt sicher, dass alle bei der Untersuchung verwendeten Daten und Statistiken repräsentativ, verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

8 Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den nicht vertraulichen Unterlagen (Online-Plattform), die sie verwaltet und über die alle relevanten und gemäß Artikel 11 nicht vertraulichen Informationen zugänglich gemacht werden. Das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die interessierten Parteien erhalten Zugang zu dieser Plattform.

9 Die Kommission hört interessierte Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört interessierte Parteien mehrfach, falls besondere Gründe hierfür sprechen.

10 Werden Informationen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten treffen. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer interessierten Partei oder von Dritten falsche oder irreführende Informationen übermittelt wurden, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

11 Die Kommission notifiziert der Republik Moldau schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

Article 6 Vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen

1 Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren aus der Republik Moldau ergreifen, wenn sich die Einfuhren eines Erzeugnisses derart entwickeln, dass sie eine der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 3 genannten Situationen hervorrufen könnten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2 Die Geltungsdauer vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach ihrer Einführung folgt.

Article 7 Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

1 In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung bei der Einführung von Schutzmaßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten vorläufige Schutzmaßnahmen, sofern eine erste Prüfung unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in der Republik Moldau aufgrund der — entsprechend den Stufenplänen in Anhang XV erfolgten — Senkung oder Beseitigung eines Zolls nach Artikel 147 des Abkommens gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2 In ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 3 genannten Falles, erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 5.

3 Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

4 Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 200 Kalendertage gelten.

5 Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Schutzmaßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.

6 Vorläufige Schutzmaßnahmen gelten für alle nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse.

Article 8 Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen

1 Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens und veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen gemäß Artikel 11 — einen Bericht mit ihren Feststellungen und begründeten Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

Article 9 Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen

1 Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind, so ersucht die Kommission die Behörden der Republik Moldau um Konsultationen gemäß Artikel 160 Absatz 2 des Abkommens. Wird binnen 30 Tagen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten endgültige Schutzmaßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen gemäß Artikel 11 — einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen.

Article 10 Geltungsdauer und Überprüfung der Schutzmaßnahmen

1 Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange in Kraft bleiben, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 3 verlängert.

2 Bis die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 3 vorliegen, bleiben die Schutzmaßnahmen in Kraft.

3 Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, falls die Kommission in einer Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.

4 Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet wird, falls nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

5 Die Bekanntmachung einer Einleitung einer Untersuchung wird in entsprechender Anwendung des Artikels 4 Absätze 6 und 7 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Untersuchung und ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 3 werden in entsprechender Anwendung der Artikel 5, 8 und 9 durchgeführt bzw. ergriffen.

6 Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich des Anwendungszeitraums etwaiger vorläufiger Maßnahmen, des ursprünglichen Anwendungszeitraums und einer eventuellen Verlängerung vier Jahre nicht übersteigen.

7 Eine Schutzmaßnahme wird nach Ablauf der Übergangszeit nicht angewendet, es sei denn, die Republik Moldau stimmt zu.

Article 11 Vertraulichkeit

1 Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

2 Weder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen noch Informationen, die auf vertraulicher Grundlage mitgeteilt wurden, werden offengelegt, es sei denn, der Auskunftgeber hat ausdrücklich seine Zustimmung hierzu erteilt.

3 Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Beantragt der Auskunftgeber jedoch, dass die Informationen weder zur Gänze noch in zusammengefasster Form öffentlich zugänglich gemacht bzw. offengelegt werden, und erweist sich dieser Antrag als ungerechtfertigt, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

4 Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

5 Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Article 12 Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

1 Für die Einfuhren der Erzeugnisse des Anhangs XV-C des Abkommens, die dem durch dessen Artikel 148 eingerichteten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken unterliegen, gilt eine durchschnittliche Jahreseinfuhrmenge. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt, wenn die Einfuhrmenge einer oder mehrerer Erzeugniskategorien in einem beliebigen am 1. Januar beginnenden Jahr die in Anhang XV-C des Abkommens festgesetzte Menge erreicht und die Republik Moldau keine stichhaltige Begründung dafür vorgelegt hat. Die Kommission kann mit diesem Rechtsakt beschließen, entweder den für das betreffende Erzeugnis bzw. die betreffenden Erzeugnisse geltenden Präferenzzoll vorübergehend auszusetzen, oder aber, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

2 Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls gilt für höchstens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses zur Aussetzung des Präferenzzolls. Die Kommission kann vor Ablauf dieses Sechsmonatszeitraums und in ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit bezüglich der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls gemäß dem in Artikel 13 Absatz 5 genannten Verfahren einen unverzüglich anwendbaren Durchführungsrechtsakt zur Aufhebung der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls erlassen, wenn sie überzeugt ist, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang XV-C des Abkommens festgelegte Menge hinausgeht, auf Änderungen des Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik Moldau für das betreffende Erzeugnis oder die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.

3 Die Anwendung des in diesem Kapitel dargelegten Verfahrens steht der Anwendung der Maßnahmen nach Kapitel II nicht entgegen. Maßnahmen nach den Vorschriften beider Kapitel dürfen jedoch nicht gleichzeitig auf dasselbe Erzeugnis oder dieselben Erzeugnisse angewendet werden.

Article 13 Ausschussverfahren

1 Für die Zwecke der Artikel 6 bis 10 wird die Kommission von dem mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Für die Zwecke des Artikels 12 wird die Kommission von dem mit Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse von dem mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, unterstützt. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

5 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

6 Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass von Maßnahmen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.

Article 14 Bericht

1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung und des Titels V des Abkommens sowie über die Einhaltung der darin festgelegten Verpflichtungen vor.

2 Der Bericht enthält unter anderem Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Einführung von Maßnahmen sowie über die Anwendung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

3 Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit der Republik Moldau dar.

4 Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem diese ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

5 Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.

Article 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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