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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission vom 2. Februar 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann, und auf die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit „kritischen Funktionen“ und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R0778
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-02-02
In force since
2016-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Kontinuität zur Festlegung a) der Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann; b) der Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte; c) der Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste. Diese Vorschriften sind von den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Mitgliedstaat benannten Abwicklungsbehörden anzuwenden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Aufschubzeitraum“ einen Zeitraum von maximal sechs Monaten; 2. „Funktion“ eine Kombination aus Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäften, die durch das Institut oder eine Gruppe an Dritte erbracht werden, unabhängig von der internen Organisation des Instituts; 3. „Geschäftsbereich“ eine Kombination aus Tätigkeiten, Verfahren oder Geschäften, die durch das Institut oder die Gruppe für Dritte entwickelt werden, um damit die Ziele der Organisation zu erreichen.

Article 3 Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen

1 Der Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU kann durch die Abwicklungsbehörde auf Antrag des Instituts gewährt werden. Das Institut erteilt sämtliche Informationen, die die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält, um die Auswirkungen der Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf seine Finanzlage zu beurteilen. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt sämtliche Informationen, die den nationalen zuständigen Behörden zu Verfügung stehen, um zu bestimmen, ob das Institut die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub erfüllt.

2 Zur Beantwortung der Frage, ob das Institut die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt, beurteilt die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen einer Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Solvenz- und Liquiditätslage des Instituts. Gehört das Institut einer Gruppe an, so beinhaltet die Beurteilung auch die Auswirkungen auf die Solvenz und die Liquidität der gesamten Gruppe.

3 Die Abwicklungsbehörde kann die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge aufschieben, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Zahlung eine der nachstehenden Folgen hätte: a) ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen des Instituts; b) ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission präzisierte minimale Liquiditätsdeckungsanforderung des Instituts; c) ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte besondere Liquiditätsanforderung des Instituts.

4 Die Abwicklungsbehörde begrenzt den Aufschubzeitraum auf den Zeitraum, der erforderlich ist, um Risiken für die Finanzlage des betreffenden Instituts oder dessen Gruppe zu vermeiden. Die Abwicklungsbehörde überprüft regelmäßig, ob die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub im Laufe des Aufschubzeitraums nach wie vor bestehen.

5 Auf Antrag des betreffenden Instituts kann die Abwicklungsbehörde den Aufschubzeitraum verlängern, sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub nach wie vor bestehen. Diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Article 4 Bewertung der Auswirkungen des Aufschubs auf die Solvenz

1 Die Abwicklungsbehörde nimmt eine Bewertung der Auswirkungen vor, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Position des Instituts in aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln hätte. Diese Bewertung beinhaltet eine Analyse der Auswirkungen, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Einhaltung der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen durch das Institut hätte.

2 Zum Zwecke dieser Bewertung wird ein Betrag in Höhe der nachträglich erhobenen Beiträge von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen.

3 Die in Absatz 1 genannte Analyse bezieht sich mindestens auf den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung über die Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission .

Article 5 Bewertung der Auswirkungen des Aufschubs auf die Liquidität

1 Die Abwicklungsbehörde nimmt eine Bewertung der Auswirkungen vor, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Liquiditätslage des Instituts hätte. Diese Bewertung beinhaltet eine Analyse der Auswirkungen, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Fähigkeit des Instituts hätte, die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 präzisierte Liquiditätsdeckungsanforderung einzuhalten.

2 Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Analyse ergänzt die Abwicklungsbehörde die Berechnung der Netto-Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 um einen Liquiditätsabfluss in Höhe von 100 % des Betrags, der zu dem Zeitpunkt zu zahlen wäre, an dem die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge fällig ist.

3 Die Abwicklungsbehörde nimmt zudem eine Bewertung der Auswirkungen vor, die ein solcher Abfluss gemäß Absatz 2 auf die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten besonderen Liquiditätsanforderungen hätte.

4 Die in Absatz 1 genannte Analyse bezieht sich mindestens auf den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung über die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Article 6 Kriterien zur Bestimmung der kritischen Funktionen

1 Eine Funktion gilt als kritisch, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: a) die Funktion wird von einem Institut für Dritte erbracht, die nicht dem Institut oder der Gruppe angehören; und b) der plötzliche Ausfall dieser Funktion hätte wahrscheinlich wesentliche negative Auswirkungen auf die Dritten, würde zu Ansteckung führen oder das allgemeine Vertrauen der Marktteilnehmer untergraben, da die Funktion für Dritte systemrelevant ist und das Ausüben der Funktion durch das Institut oder die Gruppe systemrelevant ist.

2 Bei der Bewertung der wesentlichen negativen Auswirkungen auf Dritte, der systemischen Relevanz der Funktion für Dritte und der systemischen Relevanz des Instituts oder der Gruppe, die die Funktion erbringt, berücksichtigen das Institut und die Abwicklungsbehörde die Größe, den Marktanteil, die externen und internen Verflechtungen, die Komplexität und die grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Instituts oder der Gruppe. Die Bewertungskriterien für die Auswirkungen auf Dritte umfassen mindestens: a) Art und Reichweite der Tätigkeit, globale, nationale oder regionale Reichweite, Umfang und Anzahl der Transaktionen; Anzahl der Kunden und Gegenparteien; Anzahl der Kunden, für die das Institut das einzige oder wichtigste Partnerinstitut ist; b) die Bedeutung des Instituts auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene, je nach betreffendem Markt. Die Bedeutung des Instituts kann auf Grundlage des Marktanteils, der bestehenden Verflechtungen, der Komplexität und der grenzüberschreitenden Tätigkeiten bewertet werden; c) Art der Kunden und Interessenträger, die von der Funktion betroffen sind, wie zum Beispiel Privat- und Unternehmenskunden, Interbankenkunden, zentrale Clearingstellen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen; d) die Folgen eines möglichen Ausfalls der Funktion für Märkte, Infrastrukturen, Kunden und öffentliche Dienste. Die Bewertung kann insbesondere die Auswirkungen auf die Liquidität der betreffenden Märkte, das Ausmaß der Störung des Kundengeschäfts sowie den kurzfristigen Liquiditätsbedarf beinhalten; ebenso können die Wahrnehmbarkeit für Gegenparteien, Kunden und Öffentlichkeit, die Kapazitäten und die Schnelligkeit der Kundenreaktion, die Bedeutung für das Funktionieren anderer Märkte, die Auswirkungen auf Liquidität, Geschäfte und Struktur anderer Märkte, die Auswirkungen auf andere Gegenparteien in Verbindung mit den Hauptkunden und der Zusammenhang zwischen der Funktion und anderen Dienstleistungen berücksichtigt werden.

3 Eine für die Realwirtschaft und die Finanzmärkte wesentliche Funktion gilt als substituierbar, wenn sie in vertretbarer Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ersetzbar ist, wodurch systemische Probleme für die Realwirtschaft und die Finanzmärkte vermieden werden können. Bei der Bewertung der Substituierbarkeit einer Funktion sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) die Struktur des Marktes für diese Funktion und die Verfügbarkeit von Ersatzanbietern; b) die Möglichkeiten anderer Anbieter unter dem Gesichtspunkt der Kapazität, der Anforderungen an die Durchführung der Funktion und der möglichen Hürden für den Markteinstieg oder die Markterweiterung; c) die Anreize für andere Anbieter, diese Tätigkeiten zu übernehmen; d) die Zeit, die für den Wechsel der Nutzer der Dienstleistung zu dem neuen Dienstleistungsanbieter erforderlich ist, sowie die Kosten dieses Wechsels, die Zeit, die andere Wettbewerber für die Übernahme der Funktionen benötigen, sowie die Frage, ob diese Zeit ausreicht, um je nach Art der Dienstleistung eine wesentliche Beeinträchtigung zu verhindern.

4 Eine Dienstleistung gilt als kritisch, sofern ihr Ausfall ein ernsthaftes Hindernis für eine oder mehrere kritische Funktionen darstellt oder deren Durchführung verhindert. Eine Dienstleistung gilt nicht als kritisch, wenn sie im Hinblick auf Gegenstand, Qualität und Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums in vergleichbarem Umfang von einem anderen Anbieter erbracht werden kann.

5 Als Ausfall von Funktionen oder Dienstleistungen wird der Zustand bezeichnet, in dem Funktionen und Dienstleistungen nicht mehr in vergleichbarem Ausmaß, unter vergleichbaren Bedingungen oder in vergleichbarer Qualität erbracht werden, es sei denn, der Wechsel bei der Erbringung der betreffenden Funktion oder Dienstleistung erfolgt in geordneter Weise.

Article 7 Kriterien zur Definition der Kerngeschäftsbereiche

1 Als Kerngeschäftsbereiche gelten Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen.

2 Kerngeschäftsbereiche werden anhand der internen Organisation des Instituts, seiner Unternehmensstrategie sowie des Anteils bestimmt, den diese Kerngeschäftsbereiche zum finanziellen Ergebnis des Instituts beitragen. Zu den Indikatoren für die Bestimmung der Kerngeschäftsbereiche zählen unter anderem: a) durch den Kerngeschäftsbereich erzielte Einnahmen als Anteil an den Gesamteinnahmen; b) durch den Kerngeschäftsbereich erzielte Gewinne als Anteil am Gesamtgewinn; c) Kapitalerträge oder Vermögensrendite; d) Gesamtvermögen, -einnahmen und -erträge; e) Kundenstamm, geografische Verbreitung, Marken- und Betriebssynergien des Unternehmens mit anderen Unternehmen der Gruppe; f) Auswirkungen der Einstellung des Kerngeschäftsbereichs auf Kosten und Erträge, sofern er eine Finanzierungs- oder Liquiditätsquelle darstellt; g) Wachstumsaussichten des Kerngeschäftsbereichs; h) Attraktivität des Unternehmens für Mitbewerber als mögliches Übernahmeobjekt; i) Marktpotenzial und Franchise-Wert. Die künftig zu erwartenden Einnahmen, Wachstumsaussichten sowie der Franchise-Wert können zur Bestimmung eines Kerngeschäftsbereichs herangezogen werden, sofern sie durch plausible, belegte Prognosen untermauert sind, wobei die zugrunde liegenden Annahmen zu nennen sind.

3 Kerngeschäftsbereiche können auf Tätigkeiten gestützt sein, die nicht direkt Gewinne für das Institut erzielen, aber Kerngeschäftsbereiche des Instituts unterstützen und somit indirekt zu den Gewinnen des Instituts beitragen.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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