Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für die Verfahren fest, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat.
Article 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „das gleiche Erzeugnis“ Erzeugnisse mit den gleichen Inhaltsstoffen in den gleichen Mengenverhältnissen in der Zusammensetzung der Tabakmischung, ungeachtet des Markennamens oder der Gestaltung.
Article 3 Einleitung durch einen Mitgliedstaat oder die Kommission
1 Ist ein Mitgliedstaat (im Folgenden „einleitender Mitgliedstaat“) oder die Kommission der Auffassung, dass ein Tabakerzeugnis möglicherweise ein charakteristisches Aroma hat, so kann er bzw. sie das Verfahren einleiten, mit dem bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat. Ein Mitgliedstaat kann auch die Kommission ersuchen, ein Verfahren einzuleiten.
2 Die Kommission kann das Verfahren nach Absatz 1 sogar dann einleiten, wenn bereits ein oder mehrere Verfahren durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet oder abgeschlossen wurden, insbesondere wenn es zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie 2014/40/EU erforderlich ist.
Article 4 Erstes Ersuchen an den Hersteller oder Importeur
1 Der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission unterrichtet den Hersteller und den Importeur des Erzeugnisses über seine bzw. ihre Ansicht, dass ein Tabakerzeugnis möglicherweise ein charakteristisches Aroma hat und ersucht den Hersteller oder Importeur, seine Bewertung zu übermitteln.
2 Der Hersteller oder Importeur muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des in Absatz 1 genannten Ersuchens oder zu einem anderen mit dem einleitenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Kommission vereinbarten Termin auf das Ersuchen antworten und seine schriftlichen Bemerkungen einreichen. In seiner Antwort hat der Hersteller oder Importeur so weit wie möglich jeden anderen Mitgliedstaat anzugeben, in dem das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Der Hersteller legt gegebenenfalls auch die Ansichten seines Mutterunternehmens dar. Der Importeur legt außerdem die Ansichten des Herstellers dar.
3 Der Hersteller oder Importeur gibt in seiner Antwort nach Absatz 2 an, ob er der Auffassung ist, dass die gleichen Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, unterschiedliche Aromen in einem oder mehreren der betroffenen Mitgliedstaaten haben. In einem solchen Fall hat der Hersteller oder Importeur diese Behauptung zu begründen.
Article 5 Einleitende Koordinierung
1 Wurde das Verfahren von einem Mitgliedstaat eingeleitet, setzt dieser Staat die Kommission und alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis. Wurde das Verfahren von der Kommission eingeleitet, setzt diese alle Mitgliedstaaten unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis. Der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission übermittelt die vom Hersteller oder Importeur gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhaltenen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission.
2 Leitet ein Mitgliedstaat ein Verfahren ein, sehen die anderen Mitgliedstaaten davon ab, ein Parallelverfahren für das gleiche Erzeugnis einzuleiten. Wurden für das gleiche Erzeugnis bereits Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingeleitet, wird das Verfahren nur von dem Mitgliedstaat fortgeführt, in dem dieses zuerst eingeleitet wurde. Davon abweichend können die betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass ein anderer Mitgliedstaat als einleitender Mitgliedstaat fungiert. Alle Verfahren, die in einem anderen als dem einleitenden Mitgliedstaat eingeleitet wurden, werden ausgesetzt, bis der einleitende Mitgliedstaat einen Beschluss gefasst hat.
3 Wurde bereits ein Verfahren von der Kommission eingeleitet, sehen alle Mitgliedstaaten davon ab, Verfahren einzuleiten, und es werden vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 alle laufenden nationalen Verfahren eingestellt.
4 Bereits eingeholte Informationen werden auf Anfrage zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission ausgetauscht.
Article 6 Bewertung des Herstellers oder Importeurs
1 Bestreitet der Hersteller oder Importeur nicht, dass ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, unterrichtet er den einleitenden Mitgliedstaat oder die Kommission darüber in seiner gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Antwort. Hat der Hersteller oder Importeur in seiner Antwort nicht bestritten, dass ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, oder versäumt, eine Antwort im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 vorzulegen, so kann der einleitende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Kommission gemäß Artikel 9 oder Artikel 10 eine Bestimmung vornehmen, falls er bzw. sie der Auffassung ist, dass die verfügbaren Informationen für eine Bestimmung ausreichend sind. Sofern der Mitgliedstaat oder die Kommission es als notwendig erachtet, weitere Information einzuholen, um endgültig bestimmen zu können, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, kann er bzw. sie gemäß Artikel 7 weitere Informationen sammeln, bevor er bzw. sie eine Bestimmung gemäß Artikel 9 oder Artikel 10 vornimmt.
2 Bestreitet der Hersteller oder Importeur, dass das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, führt der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission das Verfahren im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 fort.
Article 7 Einholen weiterer Informationen und Konsultation des Beratergremiums
1 Der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission kann weitere Informationen vom betroffenen Hersteller oder Importeur verlangen, die innerhalb einer in dem Ersuchen festzulegenden Frist übermittelt werden müssen. Er bzw. sie kann auch Informationen von anderen Quellen verlangen, Informationen mit anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission austauschen und das unabhängige Beratergremium konsultieren (im Folgenden „Gremium“), das gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission eingesetzt wird.
2 Wird das Gremium konsultiert, gibt es sein Gutachten innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/786 anzuwendenden Frist ab.
Article 8 Recht der Hersteller und Importeure auf Einreichung von Bemerkungen
1 Hat der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 weitere Untersuchungen gemäß Artikel 7 vorgenommen und ist er bzw. sie unter gebührender Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse der Auffassung, dass ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, gibt er bzw. sie dem Hersteller oder Importeur vor der Beschlussfassung die Gelegenheit, schriftliche Bemerkungen einzureichen. Der Mitgliedstaat oder die Kommission übermittelt dem Hersteller oder Importeur eine Zusammenfassung der Gründe, auf die sich der Entwurf des zu fassenden Beschlusses stützt. Wurde das Gremium konsultiert, wird sein Gutachten dem Hersteller oder Importeur zugänglich gemacht. Der Hersteller oder Importeur kann binnen vier Wochen seine Bemerkungen einreichen. Diese Frist kann mit Zustimmung des einleitenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der Kommission verlängert werden. In seinen Bemerkungen gibt der Hersteller gegebenenfalls auch an, ob sein Mutterunternehmen konsultiert wurde. Der Importeur gibt an, ob der Hersteller konsultiert wurde.
2 Wenn es der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission als notwendig erachtet, nach dem Erhalt der Bemerkungen des Herstellers oder Importeurs zusätzliche Informationen einzuholen, übermittelt er bzw. sie dem Hersteller oder Importeur die zusätzlich eingeholten Informationen und gibt ihm die Gelegenheit, zusätzliche schriftliche Bemerkungen einzureichen.
Article 9 Koordinierung vor der Beschlussfassung durch einen Mitgliedstaat
1 Anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen — einschließlich der gegebenenfalls gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 eingeholten Informationen — bereitet der einleitende Mitgliedstaat einen Beschlussentwurf in Bezug auf die Frage vor, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, was nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU untersagt ist. Der Beschlussentwurf muss, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des Gutachtens des Gremiums und anderer verfügbarer Informationen, begründet werden. Der einleitende Mitgliedstaat legt diesen Beschlussentwurf der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor. Er legt außerdem das Gutachten des Gremiums vor, sofern dieses konsultiert wurde, sowie — soweit möglich — detaillierte Angaben zu anderen Mitgliedstaaten, in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Der endgültige Beschluss kann erst nach Ablauf einer Frist von vier Wochen ab Vorlage des Beschlussentwurfs gefasst werden. Diese Frist kann von dem einleitenden Mitgliedstaat und der Kommission einvernehmlich verlängert werden.
2 Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Vorlage des Beschlussentwurfs Anmerkungen zu dem Beschlussentwurf vorbringen. Etwaige Einwände gegen die Schlussfolgerung des Beschlussentwurfs müssen hinreichend begründet werden.
3 Der einleitende Mitgliedstaat prüft die vorgebrachten Anmerkungen. Weichen die Ansichten darüber, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht, voneinander ab, so bemühen sich der einleitende Mitgliedstaat sowie die anderen Mitgliedstaaten bzw. die Kommission, eine Einigung zu erzielen. Kann keine Einigung erzielt werden und ist es im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU erforderlich, leitet die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 ein. Die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission gemäß Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht des einleitenden Mitgliedstaats, einen Beschluss hinsichtlich eines Verbots des Erzeugnisses gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu fassen. In diesem Fall unterrichtet der einleitende Mitgliedstaat den Hersteller oder Importeur über seinen Beschluss. Er übermittelt außerdem eine Kopie des Beschlusses an die anderen Mitgliedstaaten bzw. die Kommission, wobei er, soweit möglich, den oder die Mitgliedstaaten hervorhebt, in dem bzw. in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Sobald die Kommission ihren Beschluss gefasst hat, ergreift der Mitgliedstaat sofort die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass seine nationalen Rechtsvorschriften mit dem Beschluss in Einklang stehen.
4 Falls die Mitgliedstaaten und die Kommission keine Einwände gegen den Beschlussentwurf des einleitenden Mitgliedstaats erhoben haben, nimmt dieser Mitgliedstaat den Beschluss an und unterrichtet den Hersteller oder Importeur darüber. Er stellt den anderen Mitgliedstaaten bzw. der Kommission außerdem eine Kopie des Beschlusses zur Verfügung, wobei er, soweit möglich, den oder die Mitgliedstaaten hervorhebt, in dem bzw. in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.
Article 10 Beschluss der Kommission
1 Hat der Hersteller oder Importeur die Kommission darüber unterrichtet, dass er nicht bestreitet, dass ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, oder hat der Hersteller keine Antwort gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgelegt, so fasst die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der ihr verfügbaren Informationen, einschließlich jeglicher gemäß Artikel 7 eingeholter zusätzlicher Informationen oder Daten, gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU einen Beschluss, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.
2 Hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 eine eingehende Untersuchung gemäß den Artikeln 7 und 8 vorgenommen, so fasst sie anhand der Untersuchungsergebnisse gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU einen Beschluss, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.
Article 11 Parallelverfahren
1 Sobald der einleitende Mitgliedstaat einen Beschluss gefasst hat, können die ausgesetzten nationalen Verfahren in Bezug auf das gleiche Erzeugnis fortgeführt werden. Ist ein Mitgliedstaat, in dem das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, nicht mit dem Beschluss des einleitenden Mitgliedstaats einverstanden, teilt er der Kommission seinen Standpunkt mit. Die Kommission konsultiert den einleitenden Mitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten, in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Wird es ausgehend von dieser Konsultation im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU für erforderlich gehalten, leitet die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 ein Verfahren ein.
2 Hat die Kommission einen Beschluss gefasst, haben alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Beschluss ordnungsgemäß umgesetzt wird.
Article 12 Vertrauliche Informationen
1 Hersteller oder Importeure können darum ersuchen, dass gewisse Informationen vertraulich behandelt werden, da sie ein Geschäftsgeheimnis darstellen oder anderweitig wirtschaftlich sensibel sind. In einem solchen Fall müssen sie die betreffenden Informationen eindeutig kennzeichnen und ihr Ersuchen begründen.
2 Wird das Ersuchen für gerechtfertigt erachtet, stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicher, dass die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen angemessen geschützt werden. Jegliche Übermittlung derartiger Informationen hat unter Einsatz von Kommunikationsmechanismen zu erfolgen, die eine sichere Übermittlung vertraulicher Informationen erlauben.
Article 13 Veröffentlichung von Beschlüssen
Die Mitgliedstaaten und die Kommission machen nichtvertrauliche Fassungen von allen Beschlüssen, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden, öffentlich zugänglich.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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