Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 der Kommission vom 18. Februar 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz und zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 2
Nur Institute, die Optionen und Optionsscheine lediglich kaufen, dürfen den vereinfachten Ansatz anwenden.“
Article 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erhält folgende Fassung: „c) Der Mitarbeiter hat im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung erhalten, die mindestens der niedrigsten Gesamtvergütung entspricht, die ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Mitarbeiter, der eines der in Artikel 3 Absätze 1, 5, 6, 8, 11, 12, 13 oder 14 genannten Kriterien erfüllt, im betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat.“
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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