Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2016/1002 der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von AMTT, Diquat, Dodin, Glufosinat und Tritosulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R1002
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-06-17
In force since
2017-01-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 14. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Dodin, Glufosinat und Tritosulfuron sowie den Metaboliten AMTT in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung. Für Erzeugnisse, die vor dem 14. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Diquat in und auf allen Erzeugnissen außer Gerste, Mais und Weizen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Januar 2017.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions