Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) für folgende Bestände (im Folgenden „betroffene Bestände“) in den Unionsgewässern der Ostsee und für die Fischereien, die die betroffenen Bestände befischen, aufgestellt: a) Dorsch (Gadus morhua) in den ICES-Gebieten 22-24 (Dorsch in der westlichen Ostsee); b) Dorsch (Gadus morhua) in den ICES-Gebieten 25-32 (Dorsch in der östlichen Ostsee); c) Hering (Clupea harengus) in den ICES-Gebieten 25, 26, 27, 28.2, 29 und 32 (Hering in der mittleren Ostsee); d) Hering (Clupea harengus) im ICES-Gebiet 28.1 (Hering im Rigaischen Meerbusen); e) Hering (Clupea harengus) im ICES-Gebiet 30 (Hering in der Bottnischen See); f) Hering (Clupea harengus) im ICES-Gebiet 31 (Hering in der Bottenwiek); g) Hering (Clupea harengus) in den ICES-Gebieten 22-24 (Hering in der westlichen Ostsee); h) Sprotte (Sprattus sprattus) in den ICES-Gebieten 22-32 (Sprotte in der Ostsee).
2 Diese Verordnung gilt auch für Beifänge von Scholle (Pleuronectes platessa), Flunder (Platichthys flesus), Steinbutt (Scophthalmus maximus) und Glattbutt (Scophthalmus rhombus) in den ICES-Gebieten 22-32, die bei der Befischung der betroffenen Bestände gefangen werden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.„pelagische Bestände“die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis h der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände und jede Kombination dieser Bestände;2.„Spanne von FMSY“eine Spanne, bei dem jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb der wissenschaftlich angegebenen Spanne, bei gemischten Fischereien und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Empfehlungen, unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess der betroffenen Bestände wesentlich zu beeinträchtigen;3.„MSY Flower“ und „MSY Fupper“der niedrigste bzw. der höchste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;4.„MSY Btrigger“der Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht;5.„betroffene Mitgliedstaaten“Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, nämlich Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.
Article 3 Ziele
1 Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt. Außerdem zielt der Plan darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.
2 Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.
3 Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist. Insbesondere wird mit dem Plan das Ziel verfolgt, a) sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG beschriebenen Bedingungen erfüllt sind; und b) zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I jener Richtlinie im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.
4 Maßnahmen im Rahmen des Plans werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Empfehlungen, die vorliegen, ergriffen.
Article 4 Zielwerte
1 Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss für die betroffenen Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der in Anhang I festgelegten Spannen liegen und den Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.
2 Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten anhand der Ziele und Zielwerte des Plans festgelegt und entsprechenden Zielspannen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung.
3 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Fangmöglichkeiten auf Niveaus festgelegt werden, die geringeren fischereilichen Sterblichkeiten entsprechen als jene, die in Anhang I Spalte A festgelegt sind.
4 Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte B festgelegt werden, sofern der betroffene Bestand oberhalb des Mindestreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A liegt, a) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele in Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen, b) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder c) um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken. Die Anwendung dieses Absatzes ist durch einen Verweis auf eine oder mehrere der Bedingungen in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c zu erläutern.
5 Dort, wo laut wissenschaftlichen Empfehlungen der Grad der Befischung, der den MSY ermöglicht, spätestens 2020 für den betroffenen Bestand erreicht wird, können die Fangmöglichkeiten für diesen Bestand in der Folge gemäß Absatz 4 festgelegt werden.
6 Gelangt die Kommission aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen zu dem Schluss, dass die in Anhang I festgelegten Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit die Ziele des Plans nicht mehr richtig zum Ausdruck bringen, so kann die Kommission umgehend einen Vorschlag zur Änderung dieser Spannen vorlegen.
7 Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter den Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) sinkt, der insbesondere in Anhang II Spalte B festgelegt ist, weniger als 5 % beträgt.
Article 5 Sicherheitsmechanismen
1 Die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, angegeben als Mindest- und als Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands, die anzuwenden sind, um die volle Reproduktionskapazität der betroffenen Bestände zu sichern, sind in Anhang II festgelegt.
2 Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter dem in Anhang II Spalte A dieser Verordnung festgelegten Mindestreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden zur Erreichung dieser Werte die Fangmöglichkeiten für die betroffenen Bestände insbesondere auf einem Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der Spanne gemäß Anhang I Spalte B der vorliegenden Verordnung gesenkt wird, wobei der Abnahme der Biomasse dieses Bestands Rechnung getragen wird.
3 Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter dem in Anhang II Spalte B der vorliegenden Verordnung festgelegten Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestandes liegt, so werden zusätzliche Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können derartige Maßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betroffenen Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.
4 Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können umfassen: a) Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, b) Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, c) Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.
5 Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands unterhalb der Werte gemäß Absatz 1 liegt.
6 Gelangt die Kommission aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen zu dem Schluss, dass die in Anhang II festgelegten Referenzpunkte für die Bestandserhaltung die Ziele des Plans nicht mehr richtig zum Ausdruck bringen, so kann die Kommission umgehend einen Vorschlag zur Änderung dieser Referenzpunkte für die Bestandserhaltung vorlegen.
Article 6 Maßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, die als Beifang gefangen werden
1 Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee, die bei der Befischung der betroffenen Bestände als Beifang gefangen werden, gemäß den Zielen von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung bewirtschaftet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen: a) Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Hakengröße, Konstruktion der Fanggeräte, Garnstärke, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität; b) Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten, zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität; c) Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten zum Schutz von laichenden Fischen und juvenilen Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten; d) Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten oder des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten; e) Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren; f) sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität.
2 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.
Article 7 Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Maßnahmen zu erlassen: a) Ausnahmen von der Anwendung der Pflicht zur Anlandung für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu erleichtern; b) Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu erleichtern; derartige Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind für Fälle vorgesehen, die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannt sind, und erfüllen die Bedingungen der genannten Bestimmung; c) spezifische Bestimmungen für die Dokumentierung der Fänge, insbesondere zur Kontrolle der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung; und d) Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren.
2 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.
Article 8 Technische Maßnahmen
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden technischen Maßnahmen zu erlassen: a) Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem; b) Spezifikationen zu Änderungen oder zusätzlichen Vorrichtungen an den Fanggeräten zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem; c) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem, und d) Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet, zum Schutz von juvenilen Meerestieren.
2 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.
Article 9 Regionale Zusammenarbeit
1 Für die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die betroffenen Mitgliedstaaten erstmalig nicht später als 21. Juli 2017 und danach jeweils 12 Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 15 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn dies von den betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich gehalten wird, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Situation in Bezug auf die Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.
3 Die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse bleiben von den in den Artikeln 6, 7 und 8 der vorliegenden Verordnung erteilten Befugnissen unberührt.
Article 10 Bezug zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Die in diesem Kapitel aufgeführten Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.
Article 11 Anmeldungen
1 Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die dort festgelegte Anmeldeverpflichtung für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen.
2 Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die dort festgelegte Voranmeldung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten können im Einzelfall eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten.
Article 12 Logbücher
Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die gezielten Fischfang auf Dorsch betreiben, ein Fischereilogbuch über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung.
Article 13 Erlaubte Toleranzspanne im Logbuch
Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) für Fänge, die unsortiert angelandet werden, 10 % der an Bord behaltenen Gesamtmenge.
Article 14 Bezeichnete Häfen
Für Arten, für die der Plan gilt, wird der in Lebendgewicht ausgedrückte Schwellenwert, ab dem Fischereifahrzeuge ihre Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen, wie folgt festgesetzt: a) 750 Kilogramm Dorsch, b) 5 Tonnen pelagische Arten.
Article 15 Bewertung des Plans
Bis zum 21. Juli 2019 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die Auswirkungen des Plans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3. Die Kommission kann zu einem früheren Zeitpunkt Bericht erstatten, wenn dies von allen betroffenen Mitgliedstaaten oder von der Kommission selbst für erforderlich erachtet wird.
Article 16 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Juli 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstiuttionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 17 Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.
Article 16a Räumliche Fangbeschränkung
1 In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten: a) Gebiet 1: 55° 45′ N, 15° 30′ O 55° 45′ N, 16° 30′ O 55° 00′ N, 16° 30′ O 55° 00′ N, 16° 00′ O 55° 15′ N, 16° 00′ O 55° 15′ N, 15° 30′ O 55° 45′ N, 15° 30′ O b) Gebiet 2: 55° 00′ N, 19° 14′ O 54° 48′ N, 19° 20′ O 54° 45′ N, 19° 19′ O 54° 45′ N, 18° 55′ O 55° 00′ N, 19° 14′ O c) Gebiet 3: 56° 13′ N, 18° 27′ O 56° 13′ N, 19° 31′ O 55° 59′ N, 19° 13′ O 56° 03′ N, 19° 06′ O 56° 00′ N, 18° 51′ O 55° 47′ N, 18° 57′ O 55° 30′ N, 18° 34′ O 56° 13′ N, 18° 27′ O.
2 Abweichend von Absatz 1 ist der Fischfang mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit treibenden Langleinen erlaubt. Es dürfen keine anderen Fanggeräte an Bord mitgeführt werden.“
Article 28aa Verfahren für den Erlass technischer Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer technische Maßnahmen festzulegen. Solche technischen Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, festgelegt und können gegebenenfalls von den folgenden Bestimmungen abweichen: a) Spezifizierung von Zielarten, Maschenöffnungen und Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die in den Anhängen II, III und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und auf die in den Artikeln 3 und 4 sowie in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwiesen wird; b) Strukturen, Merkmale und Vorschriften für den Einsatz von aktivem Fanggerät gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 6 sowie Anhang II der vorliegenden Verordnung; c) Strukturen, Merkmale und Vorschriften für den Einsatz von passivem Fanggerät gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung; d) die Liste(n) der Koordinaten der Gebiete und der Zeiten, in bzw. zu denen gemäß den Artikeln 16 und 16a der vorliegenden Verordnung Verbote oder Beschränkungen der Fangtätigkeiten gelten; e) Arten, auf die Artikel 18a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, sowie die geografischen Gebiete und Zeiträume für die Anwendung der Fangbeschränkungen für die Befischung bestimmter Bestände gemäß dem genannten Absatz, und die technischen Einzelheiten der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
Article 19 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Article 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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