Delegierte Verordnung (EU) 2016/1166 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Änderung von Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Kaufbedingungen für Zuckerrüben im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2017
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
In Anhang X Abschnitt XI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die folgende Nummer 5 angefügt: „5. Ein Zuckerunternehmen und die betreffenden Zuckerrübenverkäufer können Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für Zucker oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions