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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der Kommission vom 1. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R1313
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-08-01
In force since
2016-08-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält im Eintrag 25 die siebte Spalte, „Sonderbestimmungen“, folgende Fassung: „Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 27. Juni 2016 geänderten Beurteilungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland; auf Risiken, die von der Verwendung in bestimmten Gebieten im Sinne des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG herrühren; auf die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis bei Verwendungen vor der Ernte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel nicht den Beistoff POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) enthalten.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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