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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R1450
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-05-23
In force since
2016-09-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Festlegung des erforderlichen Verlustabsorptionsbetrags

1 Die Abwicklungsbehörden bestimmen den Verlustabsorptionsbetrag, den das Institut oder die Gruppe tragen können sollten.

2 Für die Zwecke der Bestimmung des Verlustabsorptionsbetrags nach Maßgabe dieses Artikels und jeglichen Beitrags des Einlagensicherungssystems zu den Abwicklungskosten gemäß Artikel 6 fordert die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU bei der zuständigen Behörde eine Zusammenfassung der derzeit für ein Institut oder eine Gruppe geltenden Kapitalanforderungen an, insbesondere Angaben zu: a) Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 92 und 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , die unter anderem Folgendes umfassen: i) eine harte Kernkapitalquote von 4,5 % des Gesamtforderungsbetrags; ii) eine Kernkapitalquote von 6 % des Gesamtforderungsbetrags; iii) eine Gesamtkapitalquote von 8 % des Gesamtforderungsbetrags; b) jeder Anforderung, über diese Anforderungen hinausgehende zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, insbesondere gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU; c) kombinierten Kapitalpufferanforderungen im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU; d) der Basel-I-Untergrenze gemäß Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; e) jeder anwendbaren Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote.

3 Für die Zwecke dieser Verordnung sind Kapitalanforderungen im Einklang mit den von der zuständigen Behörde angewandten Übergangsbestimmungen auszulegen, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Ausübung der den zuständigen Behörden durch diese Verordnung gewährten Optionen festgelegt sind.

4 Der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende Verlustabsorptionsbetrag entspricht der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen oder einem höheren Betrag, der erforderlich ist, um die in Absatz 2 Buchstabe d oder e genannten Anforderungen einzuhalten.

5 Die Abwicklungsbehörde kann einen Verlustabsorptionsbetrag wie folgt festlegen: a) der Verlustabsorptionsbetrag entspricht dem gemäß Absatz 4 bestimmten standardmäßigen Verlustabsorptionsbetrag; b) der Verlustabsorptionsbetrag ist i) entweder höher als der im Einklang mit Absatz 4 bestimmte standardmäßige Verlustabsorptionsbetrag, wenn der standardmäßige Verlustabsorptionsbetrag unter Berücksichtigung der bei der zuständigen Behörde angeforderten Informationen zum Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts nach Artikel 4 die Notwendigkeit, bei der Abwicklung Verluste auszugleichen, nicht in vollem Umfang widerspiegelt oder es notwendig ist, ein der Abwicklungsfähigkeit entgegen stehendes Hindernis abzubauen oder zu beseitigen oder Verluste im Zusammenhang mit für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gehaltenen Instrumenten, die von anderen Unternehmen der Gruppe begeben wurden, aufzufangen; ii) oder niedriger als der gemäß Absatz 4 bestimmte standardmäßige Verlustabsorptionsbetrag, soweit unter Berücksichtigung der von der zuständigen Behörde erhaltenen Informationen zum Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts nach Artikel 4 die auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests oder zur Deckung makroaufsichtlicher Risiken bestimmten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 2 Buchstabe b als nicht relevant erachtet werden, um sicherzustellen, dass Verluste bei einer Abwicklung ausgeglichen werden können oder ein Teil der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c von der Abwicklungsbehörde als nicht relevant erachtet wird, um sicherzustellen, dass Verluste bei einer Abwicklung ausgeglichen werden können.

6 Wird die Option nach Absatz 5 Buchstabe b angewandt, so übermittelt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde im Rahmen der in Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Anhörung der zuständigen Behörde eine mit Gründen versehene Erklärung über den festgelegten Verlustabsorptionsbetrag.

Article 2 Festlegung des zur weiteren Einhaltung der Zulassungsbedingungen, zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten und zur Aufrechterhaltung des Vertrauens des Marktes in das Institut erforderlichen Betrags

1 Die Abwicklungsbehörden legen den für die Umsetzung der gemäß der Abwicklungsplanung bevorzugten Abwicklungsstrategie erforderlichen Rekapitalisierungsbetrag fest.

2 Führt die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu dem Schluss, dass die Liquidation des Instituts im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens durchführbar und glaubwürdig ist, wird der Rekapitalisierungsbetrag mit Null angesetzt, es sei denn, die Abwicklungsbehörde beschließt, dass ein positiver Betrag erforderlich ist, da die Abwicklungsziele im Falle der Liquidation nicht im gleichen Umfang erfüllt würden wie bei einer alternativen Abwicklungsstrategie.

3 Bei der Schätzung des aufsichtsrechtlichen Kapitalbedarfs des Instituts nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie verwendet die Abwicklungsbehörde die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtforderungsbetrag bzw. den Nenner der Verschuldungsquote, es sei denn, alle nachstehenden Faktoren treffen zu: a) Im Abwicklungsplan wird jede direkt aus einer Abwicklungsmaßnahme resultierende Veränderung des aufsichtsrechtlichen Kapitalbedarfs genannt, erläutert und quantifiziert; b) die Veränderung nach Buchstabe a ist laut Bewertung der Abwicklungsfähigkeit durchführbar und glaubwürdig, hat keine nachteiligen Auswirkungen auf kritische Funktionen des Instituts und erfordert über die Beiträge aus Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und gemäß den Grundsätzen für deren Einsatz gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 der genannten Richtlinie hinaus keine außerordentliche finanzielle Unterstützung.

4 Hängen die in Absatz 3 genannten Veränderungen vom Verhalten eines Käufers von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder von Dritten ab, erstellt die Abwicklungsbehörde für die zuständige Behörde eine mit Gründen versehene Erklärung über die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit dieser Veränderung.

5 Der Rekapitalisierungsbetrag entspricht zumindest dem gemäß der geltenden Kapitalanforderungen, deren Erfüllung Voraussetzung für die Zulassung nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie ist, erforderlichen Betrag.

6 Die in Absatz 5 genannten Kapitalanforderungen umfassen Folgendes: a) Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 92 und 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die unter anderem Folgendes umfassen: i) eine harte Kernkapitalquote von 4,5 % des Gesamtforderungsbetrags; ii) eine Kernkapitalquote von 6 % des Gesamtforderungsbetrags; iii) eine Gesamtkapitalquote von 8 % des Gesamtforderungsbetrags; b) jede Anforderung, über die Anforderung nach Buchstabe a hinausgehende zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, insbesondere gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU; c) die Basel-I-Untergrenze gemäß Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; d) jede anwendbare Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote.

7 Der Rekapitalisierungsbetrag umfasst jeden zusätzlichen Betrag, den die Abwicklungsbehörde zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens nach der Abwicklung für erforderlich hält.

8 Der standardmäßige zusätzliche Betrag entspricht der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Kapitel 4 Abschnitt 1 der Richtlinie 2013/36/EU, die nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente für das Institut gelten würde. Der von der Abwicklungsbehörde verlangte zusätzliche Betrag kann niedriger als der standardmäßige Betrag sein, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass ein niedrigerer Betrag zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens ausreichen und sowohl die Fortsetzung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts als auch den Zugang zu Finanzmitteln sicherstellen würde, ohne dass über die Beiträge aus Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 Absatz 2 und Artikel 44 Absätze 5 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung erforderlich ist. Bei der Bestimmung des Betrags, der zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens erforderlich ist, wird berücksichtigt, ob die Kapitalausstattung des Instituts nach der Abwicklung im Vergleich zur aktuellen Kapitalausstattung vergleichbarer Institutionen angemessen wäre.

9 Die Abwicklungsbehörde kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der von der zuständigen Behörde übermittelten Informationen über Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts gemäß Artikel 4 unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 beschließen, dass es durchführbar und glaubwürdig wäre, die Gesamtheit oder einen Teil der derzeit für das Unternehmen geltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderung oder Anforderungen an Kapitalpuffer nach Durchführung der Abwicklungsstrategie nicht anzuwenden. In diesem Fall kann dieser Teil der Anforderung für die Zwecke der Bestimmung des Rekapitalisierungsbetrags unberücksichtigt bleiben.

10 Bei der Bewertung nach Absatz 7 wird der Kapitalausstattung anderer Unternehmen der Gruppe, die glaubwürdig und durchführbar zum Marktvertrauen in das Unternehmen nach erfolgter Abwicklung beitragen könnten, Rechnung getragen, und zwar in Bezug auf Unternehmen, die a) Tochterunternehmen einer Gruppe mit konsolidierter Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind; b) nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie weiterhin die Bedingungen gemäß Buchstabe a erfüllen und c) nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie als einzelnes Unternehmen wahrscheinlich nicht mehr das Vertrauen des Marktes genießen und keinen Zugang zu Finanzmitteln haben werden.

11 Sind die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Geschäftsbereiche des Instituts nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie auf mehrere verschiedene Unternehmen aufzuteilen, sind Verweise auf Risikopositionsbeträge und Kapitalanforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 10 als Verweise auf die Gesamtbeträge für diese Unternehmen zu verstehen.

Article 3 Ausnahmen vom Bail-in oder teilweise Übertragung als Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit

1 Die Abwicklungsbehörde gibt alle Verbindlichkeiten an, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vom Bail-in ausgeschlossen werden oder gemäß Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie nach allgemeinem Ermessen völlig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder einem Empfänger unter Anwendung anderer auf dem Abwicklungsplan basierender Abwicklungsinstrumente vollständig übertragen werden.

2 Wenn in Bezug auf eine Verbindlichkeit, die für die Aufnahme in die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten infrage kommt, festgestellt wird, dass sie gemäß Absatz 1 völlig oder teilweise ausgeschlossen werden kann, sorgt die Abwicklungsbehörde unbeschadet des Artikels 6 dafür, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke des gemäß Artikel 1 festgesetzten Verlustabsorptionsbetrags und zum Erreichen des gemäß Artikel 2 festgesetzten Rekapitalisierungsbetrags ausreichend ist, ohne eine Herabschreibung oder Umwandlung dieser Verbindlichkeiten erforderlich zu machen.

3 Die Abwicklungsbehörde prüft, ob nach Absatz 1 ermittelte Verbindlichkeiten in der Rangordnung der Gläubiger gegenüber Kategorien von Verbindlichkeiten, die für die Aufnahme in die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten infrage kommende Verbindlichkeiten enthalten, gleichrangig oder nachrangig sind, und prüft für jede solche Kategorie, ob der Betrag der ermittelten Verbindlichkeiten mehr als 10 % dieser Kategorie ausmacht. Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, so bewertet sie auch, ob der Notwendigkeit der Verlustabsorption und eines Rekapitalisierungsbeitrags durch die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten im Falle, dass diese nicht vom Bail-in ausgeschlossen werden, unter Wahrung der Gläubigerschutzbestimmungen des Artikels 73 der Richtlinie 2014/59/EU durch Verbindlichkeiten entsprochen werden kann, die für die Aufnahme in die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten infrage kommen und nicht von der Verlustabsorption oder der Rekapitalisierung ausgeschlossen werden.

4 Die Abwicklungsbehörde führt Aufzeichnungen über alle Annahmen, Berechnungen und sonstige Informationen, die bei der Bewertung der Konformität der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit den Bedingungen gemäß Absatz 3 herangezogen werden.

Article 4 Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil

1 Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 6 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt die Abwicklungsbehörde im Rahmen der nach Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Konsultation von der zuständigen Behörde erhaltene Informationen, einschließlich der Zusammenfassung und Erläuterung der Ergebnisse des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU, insbesondere: a) eine Zusammenfassung der Bewertung des Geschäftsmodells, Refinanzierungsmodells und Gesamtrisikoprofils des Instituts; b) eine Zusammenfassung der Bewertung, ob Kapital und Liquidität, die ein Institut vorhält, eine solide Deckung der Risiken aus dem Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Gesamtrisikoprofil des Instituts gewährleisten; c) Informationen über die Art und Weise, wie Risiken und Schwachstellen des Geschäftsmodells, Refinanzierungsmodells und Risikoprofils des Instituts, die im Laufe des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellt werden, direkt oder indirekt in den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die für ein Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU gelten, ausgehend von den Ergebnissen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung Rechnung getragen wird; d) Informationen über sonstige auf ein Institut angewandte Aufsichtsanforderungen zur Steuerung von Risiken und Schwachstellen des Geschäftsmodells, Refinanzierungsmodells und Risikoprofils des Instituts, die im Laufe des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellt werden.

2 Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die in Absatz 1 genannten Informationen bei Anpassungen der standardmäßigen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbeträge gemäß Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 9, um sicherzustellen, dass die angepasste Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsmodell, Refinanzierungsprofil und Gesamtrisikoprofil des Instituts erwachsende Risiken für die Abwicklungsfähigkeit angemessen widerspiegelt. Die Abwicklungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde eine mit Gründen versehene Erklärung über die Berücksichtigung dieser Informationen bei solchen Anpassungen im Rahmen der Verpflichtung der Abwicklungsbehörde zur Konsultation der zuständigen Behörde gemäß Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU.

3 Im Falle von Unternehmen oder Gruppen, die Kapital- und Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, sollten bei der Festlegung der standardmäßigen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsanforderungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Verordnung nur die Kapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt werden. Die Abwicklungsbehörde kann den Verlustabsorptionsbetrag anpassen, um den in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verlangten durchführbaren und glaubwürdigen Verlustabsorptions- oder Rekapitalisierungsbeiträgen aus spezifischen Quellen Rechnung zu tragen.

4 Im Falle von Tochterunternehmen einer Unternehmensgruppe, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis unterliegt, kann die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung des Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrags ausschließlich auf konsolidierter Basis existierende Puffer ausnehmen.

5 Wurde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers eine andere Stelle als die zuständige Behörde benannt, kann die Abwicklungsbehörde von der benannten Behörde zusätzliche Informationen anfordern.

Article 5 Größe und systemische Risiken

1 Bei Instituten und Gruppen, die von den zuständigen Behörden als global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) benannt wurden, und jedem anderen Institut, bei dem die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde nach allgemeinem Ermessen davon ausgeht, dass es im Falle eines Scheiterns ein systemisches Risiko darstellt, und das nicht unter Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung fällt, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen von Artikel 44 der Richtlinie 2014/59/EU.

2 Ist im Falle von Instituten, die von den zuständigen Behörden als global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) benannt wurden, von Instituten innerhalb dieser Institute sowie Instituten, bei denen die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde nach allgemeinem Ermessen davon ausgeht, dass sie im Falle eines Scheiterns ein systemisches Risiko darstellen, gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU eine gemeinsame Entscheidung des Abwicklungskollegiums über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erforderlich, so wird jede Abwärtskorrektur der Kapitalanforderungen nach Abwicklung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dokumentiert und in den Angaben für die Mitglieder des Abwicklungskollegiums begründet.

Article 6 Beiträge des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung der Abwicklung

1 Die Abwicklungsbehörde kann die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verringern, um den Betrag zu berücksichtigen, den Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU zur Finanzierung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu leisten haben.

2 Der Umfang einer solchen Verringerung basiert auf einer glaubwürdigen Bewertung des potenziellen Beitrags aus dem Einlagensicherungssystem und muss zumindest a) unter einer vorsichtigen Schätzung der potenziellen Verluste liegen, die das Einlagensicherungssystem unter Berücksichtigung der Rangfolge der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU hätte tragen müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre; b) unter dem gemäß Artikel 109 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU geltenden Höchstbetrag für Beiträge der Einlagensicherungssysteme liegen; c) das Gesamtrisiko einer Erschöpfung der verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems infolge von Beiträgen zu multiplen Bankeninsolvenzen oder -abwicklungen berücksichtigen und d) mit anderen einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts und den Pflichten und Zuständigkeiten der für das Einlagensicherungssystem zuständigen Behörde vereinbar sein.

3 Die Abwicklungsbehörde dokumentiert nach Anhörung der für das Einlagensicherungssystem zuständigen Behörde ihr Konzept für die Bewertung des Gesamtrisikos einer Erschöpfung der verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems und nimmt die Verringerungen gemäß Absatz 1 unter der Voraussetzung vor, dass kein übermäßiges Risiko entsteht.

Article 7 Kombinierte Bewertung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

1 Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausreicht, um die Herabschreibung oder Umwandlung eines Betrags von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu ermöglichen, der zumindest der Summe der von den Abwicklungsbehörden gemäß den Artikeln 1 und 2 ermittelten Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbeträge gemäß den Artikeln 3 bis 6 entspricht.

2 Die Abwicklungsbehörden geben die berechnete Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als Prozentsatz der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts an, wobei die Zurechnung derivativer Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten auf der Grundlage erfolgt, dass die Nettingrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

3 Die Abwicklungsbehörden legen einen Zeitplan oder ein Verfahren für die Aktualisierung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest und berücksichtigen dabei: a) die Notwendigkeit der Aktualisierung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Zuge der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit; b) die Wahrscheinlichkeit, dass die Volatilität der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Unternehmens oder der Gruppe aufgrund ihres Geschäftsmodells dazu führt, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr angemessen wäre.

Article 8 Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung

1 Abweichend von Artikel 7 können die Abwicklungsbehörden bis zur Erreichung der endgültigen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Institute oder Unternehmen, auf die Abwicklungsinstrumente angewandt werden, einen angemessenen Übergangszeitraum festlegen.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden einen angemessenen Übergangszeitraum fest, der so kurz wie möglich ist. Ferner teilen sie dem Institut während der Übergangszeit für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die endgültige Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag.

3 Die Abwicklungsbehörden werden nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder die geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anschließend zu überarbeiten.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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