Durchführungsverordnung (EU) 2016/1638 der Kommission vom 6. September 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
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Article 1
In Teil II Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Zusätzliche Anmerkung 2 folgende Fassung: „2. A. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören nur Öle, die ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnen wurden und die in Bezug auf den Gehalt an Fettsäuren und Sterinen die Merkmale gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission aufweisen. Ihr Vorhandensein kann mit den Verfahren der Anhänge V und X der genannten Verordnung bestimmt werden. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Olivenöle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Das Vorhandensein von wiederverestertem Olivenöl wird mit dem Verfahren des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 nachgewiesen. B. Zur Unterposition 150910 gehören nur die unter den nachstehenden Nummern 1, 2 und 3 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle sowie alle Mischungen mit Ölen anderer Art sind von dieser Unterposition ausgeschlossen. 1. Als „Lampantöl“ im Sinne der Unterposition 15091010 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweist. 2. Als „natives Olivenöl extra“ im Sinne der Unterposition 15091020 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 1 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweist. 3. Zur Unterposition 15091080 gehören andere native Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweisen. C. Als Öle der Unterposition 150990 gelten Olivenöle, die durch Behandeln von Olivenölen der Unterpositionen 15091010, 15091020 und/oder 15091080 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, und die Merkmale von Olivenölen der Kategorien 4 und 5 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweisen. D. Als „rohe Öle“ im Sinne der Unterposition 15100010 gelten Öle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 6 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweisen. E. Als Öle der Unterposition 15100090 gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der Unterposition 15100010 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, sowie Öle, die nicht die Merkmale von Olivenölen gemäß den Buchstaben B, C und D dieser Zusätzlichen Anmerkung aufweisen. Die Öle dieser Unterposition müssen die Merkmale der Olivenöle der Kategorien 7 und 8 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweisen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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