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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2021 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang im Zusammenhang mit Referenzwerten (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32016R2021
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-06-02
In force since
2016-12-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Informationen, die CCP oder Handelsplätzen zur Verfügung zu stellen sind

1 Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten stellen zentralen Gegenparteien (CCP) und Handelsplätzen die zur Wahrnehmung ihrer Clearing- oder Handelsfunktionen erforderlichen Informationen auf Anforderung zur Verfügung, wobei die spezifische Art des Referenzwerts, zu dem um Zugang ersucht wird, und das jeweilige Finanzinstrument, das gehandelt oder gecleart werden soll, angemessen berücksichtigt werden.

2 In ihren Ersuchen erläutern die CCP oder Handelsplätze, weshalb diese Informationen für Clearing- bzw. Handelszwecke erforderlich sind.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die relevanten Handels- und Clearingfunktionen mindestens Folgendes: a) für Handelsplätze: i) die erste Bewertung der Merkmale des Referenzwerts; ii) die Vermarktung des betreffenden Produkts; iii) die Unterstützung der Kursbildung für Kontrakte, die zum Handel zugelassen sind oder werden; iv) die laufenden Aktivitäten im Bereich der Marktüberwachung; b) für CCP: i) ein angemessenes Risikomanagement in Bezug auf die einschlägigen offenen Positionen in börsengehandelten Derivaten, einschließlich Verrechnung; ii) die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates .

4 Die relevanten Informationen über Kurs- und Handelsdaten nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 umfassen mindestens Folgendes: a) Angaben der Werte des Referenzwerts; b) die unverzügliche Mitteilung etwaiger Fehler bei der Berechnung der Werte des Referenzwerts und der aktualisierten oder korrigierten Werte des Referenzwerts; c) historische Werte des Referenzwerts, sofern die Person mit Eigentumsrechten am Referenzwert über derartige Informationen verfügt.

5 Was die Zusammensetzung, Methode und Kursbildung anbelangt, ermöglichen die übermittelten Informationen den CCP und Handelsplätzen, nachzuvollziehen, wie die einzelnen Werte des Referenzwerts zustande kommen und nach welcher Methode diese Werte ermittelt werden. Die relevanten Informationen über die Zusammensetzung, Methode und Kursbildung umfassen mindestens Folgendes: a) die Definitionen aller im Zusammenhang mit dem Referenzwert verwendeten Schlüsselbegriffe; b) die Gründe für die Festlegung einer bestimmten Methode und von Verfahren für die Überprüfung und Genehmigung der Methode; c) die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, der Nutzung von Extrapolationsmodellen oder -verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine Neugewichtung der Bestandteile eines Referenzwerts; d) die Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung eines etwaigen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums zur Gewährleistung der Kohärenz bei der Wahrnehmung eines solchen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums; e) die Verfahren zur Bestimmung des Referenzwerts in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind, und die Angabe möglicher Einschränkungen des Referenzwerts in solchen Zeiten; f) den Zeitraum, in dem der Referenzwert berechnet wird; g) die Verfahren, die der Methode zur Neugewichtung des Referenzwerts zugrunde liegen und die sich daraus ergebenden Gewichtungen der einzelnen Bestandteile des Referenzwerts; h) die Verfahren für den Umgang mit fehlerhaften Eingabedaten oder bei der Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich der Angabe, wann eine Neuermittlung des Referenzwerts erforderlich sein könnte; i) Informationen über die Häufigkeit interner Prüfungen und Genehmigungen der Zusammensetzung und der Methode, und gegebenenfalls Informationen über die Verfahren und Häufigkeit einer externen Überprüfung der Zusammensetzung und Methode.

Article 2 Allgemeine Bedingungen im Zusammenhang mit Informationen, die aufgrund einer Lizenzierung zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen zur Verfügung zu stellen sind

1 Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten stellen alle relevanten Informationen nach Artikel 1, die von CCP und Handelsplätzen aufgrund einer Lizenzierung angefordert werden, unverzüglich zur Verfügung, und zwar — je nach Art der betreffenden Informationen — entweder einmalig, einschließlich Änderungen an zuvor bereitgestellten Informationen, oder kontinuierlich oder regelmäßig.

2 Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten stellen alle relevanten Informationen nach Artikel 1, die von zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen aufgrund einer Lizenzierung angefordert werden, innerhalb der gleichen Fristen und zu denselben Bedingungen zur Verfügung, es sei denn, dass etwaige unterschiedliche Bedingungen objektiv gerechtfertigt sind.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen gelten nicht, sofern und solange eine Person mit Eigentumsrechten an einem Referenzwert nachweisen kann, dass bestimmte Informationen für CCP und Handelsplätze öffentlich zugänglich sind oder auf anderem kommerziellen Wege zur Verfügung stehen und zuverlässig und aktuell sind.

Article 3 Differenzierung und Nichtdiskriminierung

1 Legen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterschiedliche Bedingungen, einschließlich Gebühren und Zahlungsbedingungen, fest, so gelten diese Bedingungen auf differenzierte Weise, je nach Kategorie von Lizenznehmern.

2 Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten setzen für Lizenznehmer innerhalb derselben Kategorie dieselben Rechte und Pflichten fest.

3 Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten legen die Kriterien für die Festlegung der verschiedenen Kategorien von Lizenznehmern offen.

4 Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten stellen auf Anfrage CCP oder Handelsplätzen kostenlos die Bedingungen zur Verfügung, die auf die Kategorie Anwendung finden, zu der die jeweilige CCP bzw. der jeweilige Handelsplatz gehört.

5 Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten legen gegenüber allen Lizenznehmern derselben Kategorie etwaige Hinzufügungen zu oder Änderungen an den Bedingungen für Lizenzvereinbarungen offen, die mit einem Lizenznehmer innerhalb dieser Kategorie unter den gleichen Bedingungen geschlossen wurden.

Article 4 Weitere Bedingungen, unter denen der Zugang gewährt wird

1 Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten legen die Bedingungen für Lizenzvereinbarungen fest und stellen diese CCP und Handelsplätzen auf Anfrage kostenlos zur Verfügung. Die Bedingungen regeln Folgendes: a) den Anwendungsbereich und Inhalt der Informationen für jegliche Verwendung im Rahmen der Lizenzvereinbarungen, wobei in jedem Fall eindeutig angegeben wird, welche Informationen vertraulich sind; b) die Bedingungen für eine Weiterverbreitung von Informationen durch CCP und Handelsplätze, falls dies zulässig ist; c) die technischen Anforderungen für die Erbringung der Dienstleistung; d) die Gebühren und Zahlungsbedingungen; e) die Bedingungen, unter denen die Vereinbarung endet, wobei die Laufzeit der Finanzinstrumente, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, berücksichtigt wird; f) unvorhersehbare Umstände und entsprechende Maßnahmen, um die Weiterführung, Übergangsfristen und die Unterbrechung der Dienstleistung während eines Notfallzeitraums zu regeln, die i) eine geordnete Beendigung ermöglichen; ii) sicherstellen, dass eine Beendigung nicht durch geringfügige Verstöße gegen die Vereinbarung ausgelöst wird und der betreffenden Partei eine angemessene Frist eingeräumt wird, um Verstöße abzustellen, die nicht zur unmittelbaren Beendigung führen; g) das geltende Recht und die Verteilung der Haftung.

2 In der Lizenzvereinbarung ist vorgeschrieben, dass CCP, Handelsplätze und Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten angemessene Grundsätze, Verfahren und Systeme festlegen, um Folgendes zu gewährleisten: a) die Durchführung der Dienstleistung ohne unnötige Verzögerung nach einem im Voraus vereinbarten Zeitplan; b) die Aktualisierung aller von den Parteien bereitgestellten Informationen während des gesamten Zeitraums, in dem Zugang gewährt wird, einschließlich von Informationen, die sich auf den Ruf auswirken könnten; c) eine Möglichkeit zur zeitnahen, zuverlässigen und sicheren Kommunikation zwischen den Parteien während der Laufzeit der Lizenzvereinbarung; d) Konsultationen, falls etwaige Änderungen an den Aktivitäten eines der betreffenden Unternehmen einen wesentlichen Einfluss auf die Lizenzvereinbarung oder auf die Risiken haben könnten, denen das jeweils andere Unternehmen ausgesetzt ist, und deren Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die betreffenden Änderungen an den Aktivitäten des jeweiligen Unternehmens umgesetzt werden; e) die Bereitstellung von Informationen und entsprechenden Anweisungen, wie diese mit Hilfe der vereinbarten technischen Mittel übermittelt und genutzt werden können; f) die Bereitstellung aktueller Informationen für Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten im Hinblick auf die Weiterverbreitung von Informationen an Clearingmitglieder von CCP und an Mitglieder von oder Teilnehmer an Handelsplätzen, falls dies zulässig ist; g) die geordnete Beilegung von Streitigkeiten und die geordnete Beendigung der Vereinbarung, je nach den festgestellten Umständen.

Article 5 Standards, die Anhaltspunkte dafür liefern, wie nachgewiesen werden kann, dass ein Referenzwert neu ist

1 Bei der Feststellung, ob ein neuer Referenzwert die Kriterien nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt, berücksichtigen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten, ob a) Kontrakte, denen neuere Referenzwerte zugrunde liegen, nicht von der CCP saldiert oder weitgehend durch Kontrakte ausgeglichen werden können, denen die einschlägigen bestehenden Referenzwerte zugrunde liegen; b) die Regionen und Wirtschaftszweige, die von den einschlägigen Referenzwerten abgedeckt werden, weder identisch noch ähnlich sind; c) die Werte der einschlägigen Referenzwerte nicht in hohem Maße korrelieren; d) die Zusammensetzung der einschlägigen Referenzwerte im Hinblick auf die Anzahl ihrer Bestandteile, Werte und Gewichtungen weder identisch noch ähnlich ist; e) die Methoden für die einzelnen einschlägigen Referenzwerte weder identisch noch ähnlich sind.

2 Für Rohstoff-Referenzwerte wird zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Standards berücksichtigt, ob a) den einschlägigen Referenzwerten unter Umständen dieselben Rohstoffe zugrunde liegen; b) die Lieferorte der zugrunde liegenden Rohstoffe unter Umständen identisch sind.

3 Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 spezifizierten Standards berücksichtigen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten gegebenenfalls weitere Standards, die für die verschiedenen Arten von Referenzwerten bestehen.

4 Ein im Rahmen einer Reihe neu veröffentlichter Referenzwert gilt nicht als neuer Referenzwert.

Article 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.

Relations

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