Durchführungsverordnung (EU) 2016/2222 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Text
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Article 1
In Teil II Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 1 eingefügt: „1. Zu Unterposition 950510 gehören: a) Gegenstände, die weithin als traditionell in der Weihnachtszeit/Adventszeit verwendete Artikel angesehen werden und ausschließlich als Weihnachtsartikel hergestellt und konzipiert wurden. Dazu gehören: (1) Gegenstände, die mit der Geburt Christi in Zusammenhang gebracht werden (z. B. Gegenstände für die traditionelle Weihnachtskrippe), wie Krippenfiguren, Krippentiere, der Stern von Bethlehem, die Heiligen Drei Könige und Weihnachtskrippen, (2) Gegenstände, die aufgrund althergebrachter nationaler Traditionen als in der Weihnachtszeit/Adventszeit verwendete Artikel angesehen werden, wie z. B.: künstliche Weihnachtsbäume, Weihnachtssocken, Weihnachtsholzscheite, Weihnachtsknallbonbons, Weihnachtsmänner (auch mit Schlitten), Weihnachtsengel. Zu dieser Unterposition gehören nicht Winterartikel, die sich für eine allgemeinere Verwendung als Dekorationsartikel in dieser Jahreszeit eignen, weil ihre objektiven Merkmale darauf hindeuten, dass sie nicht ausschließlich für die Weihnachtszeit/Adventszeit sondern vor allem zur Dekoration in der Winterzeit verwendet werden, z. B. Eiszapfen, Schneekristalle, Sterne, Rentiere, Rotkehlchen, Schneemänner und andere Motive der Winterzeit, unabhängig davon, ob die Farben oder die Aufmachung usw. einen Bezug zum Weihnachtsfest nahelegen. b) Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an einen Weihnachtsbaum gehängt zu werden (d. h. im Allgemeinen Gegenstände aus leichtem, nicht dauerhaftem Material zum Schmücken eines Weihnachtsbaums). Diese Gegenstände müssen einen Bezug zu Weihnachten haben.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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