Stellungnahme der Kommission vom 26. Januar 2017 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe zur Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) mit Standort in Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der deutsche Text ist verbindlich) 2017/C 27/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind .
Am 29. März 2016 hat die Europäische Kommission von der deutschen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) erhalten. Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 4. Juli 2016 angefordert und von den deutschen Behörden am 18. August 2016 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des KKU zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall der Niederlande, beträgt 90 km.
2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe im normalen Stilllegungs- und Abbaubetrieb des KKU eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen wie auch der neuen Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden. 3. Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt.
Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen wie auch der neuen Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der neuen Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.
Nach Ansicht der Kommission ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) mit Standort in Deutschland im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen wie auch der neuen Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.
Brüssel, den 26. Januar 2017 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission