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Stellungnahme der Kommission vom 27. September 2017 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager Radiana in unmittelbarer Nähe des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien

CELEX
32017A0928(02)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2017-09-27
In force since
2017-09-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 27. September 2017 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager Radiana in unmittelbarer Nähe des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Nur der bulgarische Text ist verbindlich) 2017/C 321/02 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 6. April 2017 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung Bulgariens gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager Radiana.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 22. Mai 2017 angefordert und von den bulgarischen Behörden am 21. Juni 2017 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Rumäniens) beträgt 5 km. 2. Während der Betriebsphase des Endlagers werden die radioaktiven Abfälle ohne Rückholungsabsicht eingelagert; wird es keine Ableitungsgenehmigung für luftgetragene und flüssige radioaktive Ableitungen aus dem Endlager geben (es werden im Normalbetrieb keine luftgetragenen oder flüssigen radioaktiven Stoffe freigesetzt); im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfallen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

3. Für die Zeit nach der Betriebsphase des Endlagers lassen die in den Allgemeinen Angaben beschriebenen Maßnahmen für den endgültigen Verschluss des Endlagers erwarten, dass die unter Punkt 2 genannten Schlussfolgerungen auch langfristig gültig bleiben. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager Radiana, das sich in unmittelbarer Nähe des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien befinden wird, während seiner Betriebsdauer, nach dem endgültigen Verschluss oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 27. September 2017 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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