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Stellungnahme der Kommission vom 7. November 2017 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim in Baden-Württemberg, Deutschland

CELEX
32017A1110(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2017-11-07
Status
In force

Text

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Stellungnahme der Kommission vom 7. November 2017 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim in Baden-Württemberg, Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) 2017/C 379/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 27. April 2017 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung Deutschlands gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim in Baden-Württemberg, Deutschland.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung: 1. Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Frankreichs) beträgt 69 km. 2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim im Normalbetrieb eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

3. Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt. 4. Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim in Baden-Württemberg, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 7. November 2017 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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