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Beschluss (EU) 2017/2097 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Methodik für die Berechnung von Sanktionen für Verstöße gegen die Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/35)

CELEX
32017D0035
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-11-03
In force since
2017-12-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen: 1. „SIPS-Betreiber“: der SIPS-Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28); 2. „Geschäftsjahr“: der Zeitraum in dessen Rahmen geprüfte oder gesetzlich vorgeschriebene Abschlüsse des SIPS-Betreibers zu erstellen sind; 3. „Geldbuße“: ein Geldbetrag, den ein SIPS-Betreiber als Sanktion zu zahlen hat; 4. „Verstoß“: die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ergibt, durch einen SIPS-Betreiber; 5. „in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder“: Geldbeträge, die ein SIPS-Betreiber im Fall eines anhaltenden Verstoßes entweder als Bestrafung zu zahlen hat oder die den Zweck verfolgen, den betroffenen SIPS-Betreiber zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) zu zwingen. Diese Beträge werden für jeden vollen Tag der Fortdauer des Verstoßes nach Unterrichtung des SIPS-Betreibers über eine Entscheidung berechnet, in der die Unterlassung des Verstoßes gemäß dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehenen Verfahren verfügt wird; 6. „Sanktion“ bezeichnet eine Geldbuße oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder, die infolge eines Verstoßes verhängt werden; 7. „Umsatz“ bezeichnet die Einnahmen des SIPS im Lauf des Geschäftsjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Verstoß erfolgte; 8. „Wert der abgewickelten Zahlungen“ bezeichnet den Tagesdurchschnitt der abgewickelten, auf Euro lautenden Zahlungen durch das betroffene SIPS im Lauf des Geschäftsjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Verstoß erfolgte.

Article 2 Allgemeine Grundsätze

1 Dieser Beschluss legt die durch die EZB anzuwendende Methodik zur Berechnung der Höhe der durch die EZB gegen einen SIPS-Betreiber zu verhängenden Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) fest.

2 Die EZB kann entweder eine Geldbuße oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder als Sanktion bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) verhängen.

3 Die EZB legt die Höhe der zu verhängenden Sanktion anhand eines zweistufigen Verfahrens beginnend mit der Berechnung des Grundbetrags der Sanktion fest, der dann in Anbetracht von erschwerenden oder mildernden Umständen des jeweiligen Falls erhöht oder reduziert werden kann.

Article 3 Berechnung des Grundbetrags einer Sanktion

1 Die EZB berechnet den Grundbetrag einer gegen einen SIPS-Betreiber zu verhängenden Sanktion durch Verweis auf den Umsatz und den Wert der durch das SIPS abgewickelten Zahlungen.

2 Der Grundbetrag der Sanktion stellt 50 % der Summe folgender Beträge dar: a) 1 % des Umsatzes und b) 0,0001 % des Werts der abgewickelten Zahlungen.

3 Für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder wird der Grundbetrag durch 180 geteilt, um den für jeden vollen Tag der Fortdauer des Verstoßes zu zahlenden Betrag zu berechnen.

Article 4 Erschwerende und mildernde Umstände

Bei der Berechnung der Höhe einer Sanktion berücksichtigt die EZB, sofern von Belang, die Umstände des jeweiligen Falls wie in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehen.

Article 5 Höchstgrenzen

1 Wenn auf der Grundlage der Berechnung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und einer etwaigen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Erhöhung oder Reduzierung des Grundbetrags die Höhe einer Geldbuße 500000 EUR übersteigt, wird die Höhe der Geldbuße, die die EZB verhängen kann, auf 500000 EUR begrenzt.

2 Wenn auf der Grundlage der Berechnung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 und einer etwaigen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Erhöhung oder Reduzierung des Grundbetrags die Höhe der in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder 10000 EUR pro Tag des Verstoßes übersteigt, wird die Höhe der in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder, die die EZB pro Tag des Verstoßes verhängen kann, auf 10000 EUR begrenzt. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder können höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Unterrichtung des SIPS-Betreibers über die Entscheidung, Sanktionen zu verhängen, verhängt werden.

Article 6 Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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