Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
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Article 1
1 Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird nach dessen Artikel 30.7 Absatz 3 von der Union vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und vorbehaltich folgender Punkte: a) Nur die folgenden Bestimmungen des Kapitels Acht des Abkommens (Investitionen) werden vorläufig angewendet, und nur soweit ausländische Direktinvestitionen betroffen sind: Artikel 8.1 bis 8.8, Artikel 8.13, Artikel 8.15 mit Ausnahme von dessen Absatz 3 und Artikel 8.16; b) die folgenden Bestimmungen des Kapitels Dreizehn des Abkommens (Finanzdienstleistungen) werden nicht vorläufig angewendet soweit sie Portfolio-Investitionen, den Investitionsschutz oder die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten betreffen: Artikel 13.2 Absätze 3 und 4, Artikel 13.3 und Artikel 13.4, Artikel 13.9 und Artikel 13.21; c) die folgenden Bestimmungen des Abkommens werden nicht vorläufig angewendet: Artikel 20.12, Artikel 27.3 und Artikel 27.4, soweit diese Artikel für Verwaltungsverfahren, Überprüfung und Rechtsbehelf auf Ebene der Mitgliedstaaten gelten, Artikel 28.7 Absatz 7; d) die vorläufige Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24 des Abkommens beachtet die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten.
2 Um den Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung festzulegen, setzt der Rat den Zeitpunkt fest, an dem die in Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens genannte Notifikation Kanada zu übersenden ist.
3 Der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 2
Für die Zwecke des Artikels 20.22 des Abkommens werden Änderungen des Anhangs 20-A des Abkommens, die im Wege eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses angenommen wurden, von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Geht im Rahmen der Überprüfung von geografischen Angaben nach Artikel 20.19 Absatz 1 des Abkommens ein Einspruch ein, und kann zwischen den betroffenen Parteien keine Einigung erzielt werden, so legt die Kommission ihren Standpunkt gemäß dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates fest.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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