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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/2444 der Europäischen Zentralbank vom 8. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2332 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2017/41)

CELEX
32017D0041
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-08
In force since
2018-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(9 Ist das Direktorium der Auffassung, dass die jährlichen Genehmigungsanträge keine Änderung des jährlichen von allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beantragten Umfangs der Münzausgabe erfordern, so erlässt das Direktorium einen Beschluss über die Genehmigung des jährlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen für das Euro-Währungsgebiet vor Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Genehmigungsanträge gestellt wurden.“

„(10 Ist das Direktorium der Auffassung, dass der von einem oder mehreren beantragenden Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beantragte Umfang der Münzausgabe einer Änderung bedarf, übermittelt das Direktorium dem EZB-Rat, nach Beratungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat, einen die notwendigen Änderungen begründenden Vorschlag. In diesen Fällen erlässt der EZB-Rat unverzüglich den Beschluss über die Genehmigung des jährlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen für das Euro-Währungsgebiet.“

„(7 Ist das Direktorium der Auffassung, dass der von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets beantragte zusätzliche Umfang der Münzausgabe gemäß Absatz 5 keiner Änderung bedarf, erlässt das Direktorium unverzüglich im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss.“ und

„(8 Ist das Direktorium der Auffassung, dass der von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets beantragte zusätzliche Umfang der Münzausgabe einer Änderung bedarf, übermittelt das Direktorium dem EZB-Rat einen die notwendigen Änderungen begründenden Vorschlag. In diesen Fällen erlässt der EZB-Rat im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung unverzüglich einen Einzelbeschluss.“

Article 2 Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam. Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Article 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet.

Relations

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