Beschluss (GASP) 2017/50 des Rates vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)
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Article 2 Ziel und Aufgaben
1 Die EUCAP Sahel Mali hat zum Ziel, den malischen Behörden zu ermöglichen, die Verfassungsordnung und die demokratische Ordnung sowie die Voraussetzungen für einen dauerhaften Frieden in Mali wiederherzustellen und zu wahren und die Autorität und die Legitimität des Staates im gesamten Hoheitsgebiet Malis durch eine wirksame Wiedereinsetzung der malischen Verwaltung wiederherzustellen und zu wahren.
2 Zur Stärkung des malischen Prozesses der Wiederherstellung der staatlichen Autorität und zur Durchführung des am 15. Mai und 20. Juni 2015 unterzeichneten Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali sowie in enger Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Akteuren, insbesondere der MINUSMA, unterstützt und berät die EUCAP Sahel Mali die internen Sicherheitskräfte bei der Durchführung der Reform des Sicherheitssektors, die die neue Regierung beschlossen hat, um a) die Effizienz ihrer Einsatzkraft zu verbessern, b) ihren jeweiligen hierarchische Aufbau wiederherzustellen, c) die Rolle der Verwaltungsbehörden und der Justiz bei der Leitung und Kontrolle ihrer Aufgaben aufzuwerten und d) ihren erneuten Einsatz im Norden des Landes zu erleichtern.
3 Die EUCAP Sahel Mali trägt im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Verbesserung der Interoperabilität und der Koordinierung zwischen den internen Sicherheitskräften der Sahel-G5-Länder und den internen Sicherheitskräften bei.
4 Im Hinblick auf das Erreichen ihres Ziels handelt die EUCAP Sahel Mali nach den strategischen Einsatzleitlinien, die im Krisenmanagementkonzept des Rates vom 17. März 2014 festgelegt sind und in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung ausgeführt werden.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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