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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/115 der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von fermentiertem Sojabohnenextrakt als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 165)

CELEX
32017D0115
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-01-20
In force since
2017-01-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Fermentierter Sojabohnenextrakt gemäß der Spezifikation im Anhang dieses Beschlusses darf unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende, in Form von Kapseln, Tabletten oder Pulver in einer Dosis von höchstens 100 mg fermentiertem Sojabohnenextrakt pro Tag in der Union in Verkehr gebracht werden.

Article 2

1 Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen fermentierten Sojabohnenextrakts, die in der Kennzeichnung der Lebensmittel anzugeben ist, die diese Zutat enthalten, lautet „fermentierter Sojabohnenextrakt“.

2 Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die fermentierten Sojabohnenextrakt enthalten, auch einen Hinweis darauf enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.

Article 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an Japan Bio Science Laboratory, Osaka Head Office, 1-4-40 Fukushima-ku, Osaka-city, Osaka, 5533-0003 Japan.

Relations

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