Durchführungsbeschluss (EU) 2017/197 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1138 hinsichtlich bestimmter Fristen für die Verwendung von UN/CEFACT-Standards für den Austausch von Informationen über die Fischerei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 457)
Text
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Article 1
1 Mit Wirkung vom 1. Februar 2017 werden das Format für die Meldung von Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 146f der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 und die entsprechenden Durchführungsdokumente gemäß UN/CEFACT P1000-7: Spezifikationen für die ‚Vessel Position Domain‘ (Domain Schiffsposition) auf der Seite ‚Master Data Register‘ (Verzeichnis der Stammdaten) der Fischerei-Website der Europäischen Kommission geändert.
2 Ab dem 1. Juli 2018 müssen die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten auf Anfragen nach Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 146f Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 unter Verwendung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten geänderten Formats antworten können.“
Article 2 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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