Durchführungsbeschluss (EU) 2017/369 des Rates vom 27. Februar 2017 über Kontrollmaßnahmen für Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die neue psychoaktive Substanz Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) wird unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen.
Article 2
Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften so bald wie möglich, jedoch spätestens bis zum 4. März 2018, die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Artikel 1 genannte neue psychoaktive Substanz den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions