Durchführungsbeschluss (EU) 2017/427 der Kommission vom 8. März 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1482)
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Article 1 Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU
„(2 Der Notfallplan enthält Folgendes: a) einen speziellen Abschnitt mit einer Zusammenfassung der Bewertung des Risikos durch den Kiefernfadenwurm für den betroffenen Mitgliedstaat, einschließlich Hintergrundinformationen zur Biologie des Kiefernfadenwurms, den wahrscheinlichen Symptomen und betroffenen Wirtspflanzen, sowie zu den Nachweisverfahren und Hauptwegen der Einschleppung und weiteren Ausbreitung, einschließlich Empfehlungen zur Reduzierung des Risikos der Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung; b) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle eines amtlich bestätigten oder vermuteten Auftretens des Kiefernfadenwurms an der Umsetzung des Plans beteiligt sind, sowie die Befehlskette und die Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von den zuständigen amtlichen Stellen, anderen Behörden, beauftragten Stellen oder beteiligten Privatpersonen sowie Laboratorien und Unternehmern durchzuführen sind; c) die Bedingungen für den Zugang der zuständigen amtlichen Stellen zu den Räumlichkeiten der Unternehmer und anderer Personen; d) die Bedingungen für den Zugang der zuständigen amtlichen Stellen, falls erforderlich, zu Laboratorien, Ausrüstung, Personal, externer Sachkenntnis und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Ausrottung bzw. gegebenenfalls Eindämmung des Kiefernfadenwurms benötigt werden; e) die zu ergreifenden Maßnahmen, um die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten, die betroffenen Unternehmer und die Öffentlichkeit über das Vorkommen des Kiefernfadenwurms und die gegen den Kiefernfadenwurm ergriffenen Maßnahmen zu informieren, wenn ein Auftreten des Schädlings amtlich bestätigt wurde oder vermutet wird; f) die Vorkehrungen für die Aufzeichnungen bei Feststellung des Kiefernfadenwurms; g) die Protokolle mit Beschreibung der Methoden für Sichtprüfungen, Probenahmen und Labortests; h) die Verfahren und die für den Koordinierungsrahmen mit angrenzenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit angrenzenden Drittländern zuständigen Personen. Der Inhalt des Notfallplans berücksichtigt das Risiko, das der spezifizierte Organismus für den betreffenden Mitgliedstaat darstellt.“
„(3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 6 und 7 zwischen dem 1. April des Vorjahres und dem 31. März des Mitteilungsjahres durchgeführten Maßnahmen. Der Bericht muss alle folgenden Elemente umfassen: a) Anzahl der Nachweise des Kiefernfadenwurms und Orte seines Auftretens, unterschieden nach Befallszone und Pufferzone und auf Landkarten dargestellt; b) Anzahl abgestorbener, kranker oder von Bränden oder Stürmen betroffener Pflanzen, die ermittelt wurden, einschließlich der Anzahl der Pflanzen, die durch Waldbrände oder Stürme vollständig zerstört wurden; c) Anzahl abgestorbener, kranker oder von Bränden oder Stürmen betroffener Pflanzen, die beprobt wurden, d) Anzahl der Proben von abgestorbenen, kranken oder von Bränden oder Stürmen betroffenen Pflanzen, die auf den Kiefernfadenwurm untersucht wurden; e) Anzahl der Proben, in denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde; f) Anzahl abgestorbener, kranker oder von Bränden oder Stürmen betroffener Pflanzen, die vernichtet wurden, mit Angabe der Anzahl der Pflanzen, die vor Beginn des betreffenden Zeitraums identifiziert wurden; g) Anzahl und Position der Fallen und Überwachungszeitraum, sowie Anzahl der gefangenen Vektoren, betroffene Arten, Anzahl der auf den Kiefernfadenwurm untersuchten Vektoren, Anzahl der jeweils in den Puffer- und Befallszonen auf den Kiefernfadenwurm untersuchten Proben, einschließlich der Anzahl der Proben, in denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde. Die Mitgliedstaaten sammeln die Informationen gemäß den Buchstaben b und f in den folgenden Zeiträumen: 1. Januar bis 31. März, 1. April bis 31. Oktober und 1. November bis 31. Dezember des Vorjahres und 1. Januar bis 31. März des Mitteilungsjahres. Bei der Übermittlung dieser Informationen geben die Mitgliedstaaten den jeweiligen Erhebungszeitraum an.“
„(3 Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres den Zeitpunkt und die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr durchgeführten Kontrollen mit.“
Article 2 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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