Durchführungsbeschluss (EU) 2017/499 der Kommission vom 17. März 2017 über die Gründung einer europäischen Infrastruktur für e-Wissenschaft und Technik im Forschungsbereich Biodiversität und Ökosysteme als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC LifeWatch) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1648) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die europäische Infrastruktur für e-Wissenschaft und Technik im Forschungsbereich Biodiversität und Ökosysteme wird als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur („ERIC LifeWatch“) gegründet.
2 Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC LifeWatch sind im Anhang beigefügt.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, Rumänien und die Republik Slowenien gerichtet.
Article 2 Aufgabe und Tätigkeiten, ERIC-Komponenten
1 Die Aufgabe des ERIC LifeWatch besteht vor allem darin, die Infrastruktur und Informationssysteme aufzubauen und zu betreiben, die für die Mobilisierung und Integration von Daten und Algorithmen im Forschungsbereich Biodiversität und Ökosysteme benötigt werden, und die entsprechenden Analysekapazitäten bereitzustellen, um beispielsweise mehr Erkenntnisse zu gewinnen sowie mehr Verknüpfungen und Synergien mit anderen gesellschaftlichen Herausforderungen herzustellen, die sich etwa aus der Anpassung an den Klimawandel und Maßnahmen zu dessen Abmilderung ergeben.
2 Dazu soll das ERIC LifeWatch vielfältige Tätigkeiten übernehmen und koordinieren, darunter u. a.: a) den Betrieb einer verteilten Forschungsinfrastruktur, die beispielsweise über die Kapazitäten für die nachfragegesteuerte Mobilisierung von Biodiversitätsdaten verfügt; den integrierten Zugang zu verteilten Datenressourcen; die Bereitstellung von Diensten für die Datenrecherche sowie die Analyse, Modellierung und Visualisierung von Daten; die webgestützte und ortsabhängige Unterstützung für Nutzer und das digitale Umfeld für die wissenschaftliche Zusammenarbeit und die Durchführung wissenschaftlicher Experimente; b) die Unterstützung nationaler und internationaler Einrichtungen und die Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen auf der Grundlage von Dienstleistungsvereinbarungen über die Datenmobilisierung und das Teilen von Daten; die Rechenkapazitäten und die Entwicklung neuer Infrastrukturkapazitäten — einschließlich Sondierung der Rolle als Makler für die Koordinierung der Anforderungen und Ergebnisplanung zwischen den nationalen und internationalen Einrichtungen, Institutionen und Organisationen, falls von diesen angefordert; c) den Kapazitätsaufbau zur Förderung neuer Möglichkeiten für die großmaßstäbliche wissenschaftliche Entwicklung; die Schaffung der Voraussetzungen für eine schnellere Erfassung von Daten durch neue Techniken; die Unterstützung der wissensgestützten Entscheidungsfindung für den Umgang mit Biodiversität und Ökosystemen; die Unterstützung von Ausbildungsprogrammen; d) die Pflege der Kapazitäten für die Nachrüstung der Forschungsinfrastruktur, die Innovation und Valorisierung von Wissen und Technik sowie den Aufbau neuer Analysekapazitäten; e) die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die mit den vorstehenden Tätigkeiten in engem Zusammenhang stehen und von der Generalversammlung möglicherweise beschlossen werden.
Article 1 Name, Sitz, Standort und Arbeitssprache
1 Gegründet wird eine europäische Infrastruktur für e-Wissenschaft und Technik im Forschungsbereich Biodiversität und Ökosysteme als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur („ERIC LifeWatch“) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.
3 Satzungsmäßiger Sitz des ERIC LifeWatch ist Sevilla im Königreich Spanien (im Folgenden „Gastmitgliedstaat“).
Article 18 Laufzeit
Das ERIC LifeWatch wird für einen unbestimmten Zeitraum gegründet.
Article 19 Auflösung und Insolvenz
1 Die Auflösung des ERIC LifeWatch erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung.
2 Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des ERIC LifeWatch, jedenfalls aber innerhalb von 10 Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das ERIC LifeWatch die Kommission hiervon.
3 Nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des ERIC LifeWatch hat der Verwaltungsrat die Vermögenswerte und Tätigkeiten im Einklang mit dem Recht des Gastmitgliedstaats und nach den folgenden Grundsätzen abzuwickeln: a) Jeder physische Gegenstand, der von einem Mitglied, das eine gemeinsame Einrichtung oder ein verteiltes Zentrum beherbergt, zur Unterstützung zur Verfügung gestellt wurde, ist zurückzugeben. b) Sonstige Vermögenswerte sind zur Begleichung der Verbindlichkeiten des ERIC LifeWatch und zur Deckung der Kosten seiner Auflösung zu verwenden. Etwaige finanzielle Überschüsse sind unter den zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren seit Aufnahme der Tätigkeit des ERIC LifeWatch aufsummierten finanziellen Basisbeiträgen aufzuteilen. c) In Bezug auf Sachleistungen und sonstige Beiträge kann der Verwaltungsrat nach Genehmigung durch die Generalversammlung und soweit praktikabel Tätigkeiten und Know-how des ERIC LifeWatch an ähnlich ausgerichtete Institutionen übertragen. Sollte es keine gleichwertigen Institutionen geben, sind, sofern in den Dienstleistungsvereinbarungen nichts anderes vorgesehen ist, Vermögenswerte, die nach Begleichung der Schulden des ERIC LifeWatch verbleiben und bei denen es sich nicht um den finanziellen Überschuss handelt, unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten Jahresbeiträgen aufzuteilen. Die Vermögenswerte sind nach Möglichkeit den Mitgliedern zuzuweisen, die zu ihnen beigetragen haben.
4 Die Auflösung und die darauf folgende Stilllegung des ERIC LifeWatch unterliegen den für das Ausscheiden eines Mitglieds und die Beendigung der Mitgliedschaft in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 6 festgelegten Fristen.
5 Die Existenz des ERIC LifeWatch endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 14 Ressourcen, Haushaltsgrundsätze, Haftung und Versicherung
3 Das ERIC LifeWatch haftet für seine Schulden. Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des ERIC LifeWatch. Die Haftung der Mitglieder für die Schulden des ERIC LifeWatch ist auf die von ihnen jeweils geleisteten Beiträge begrenzt.
Article 15 Zugang zu den Einrichtungen des ERIC LifeWatch und Verbreitungspolitik
1 Das ERIC LifeWatch dient der Erleichterung von Forschung und Wissenserwerb und darf den Zugang zu den verfügbaren Daten und Algorithmen nicht beschränken, sofern sich daraus kein Konflikt mit den vorab mit ihren Eigentümern vereinbarten Nutzungsbedingungen ergibt.
2 Das ERIC LifeWatch hat seine Infrastruktur für die Biodiversitäts- und Ökosystemforschung auf europäischer Ebene aufzubauen und zu betreiben. Die Art der angebotenen Dienste ist durch einen Beschluss der Generalversammlung festzulegen, wobei zwischen Diensten für Mitglieder und solchen für Nichtmitglieder und deren Forscher unterschieden werden kann.
3 Beschlüsse darüber, welche konkreten Dienste des ERIC LifeWatch mit Vorrang angeboten werden, sind von der Generalversammlung zu fassen, die dabei das Ergebnis eines unabhängigen Evaluierungsprozesses berücksichtigt, der vom Wissenschafts- und Technikbeirat durchgeführt wurde.
4 Sollten aus finanziellen und/oder technischen Gründen die Kapazitäten für die Zugangsgewährung nicht ausreichen, hat die Generalversammlung im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen wettbewerbliche Finanzhilfeprogramme festzulegen, auf deren Grundlage erfolgreichen Antragstellern die Nutzung der vorgeschlagenen Kapazitäten erlaubt werden kann. Anträge, die aus einem beliebigen Land weltweit eingehen, werden auf Vorschlag des Wissenschafts- und Technikbeirats durch unabhängige Evaluierungsausschüsse geprüft, die vom Verwaltungsrat benannt werden. Die Finanzhilfeprogramme, der Evaluierungsprozess und die Spezifikationen, die die Generalversammlung möglicherweise festlegt, müssen den allgemeinen Anforderungen der wissenschaftlichen Exzellenz und Fairness genügen.
5 Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung Leitlinien vorschlagen, welche Anforderungen an die Rechtsbeziehung mit Datennutzern im Allgemeinen und ad hoc festgelegt werden sollten. Der allgemeinen Öffentlichkeit ist der Zugang zu den Diensten oder Ressourcen zu gewähren, soweit die Lizenzierungsbedingungen der Eigentümer dies zulassen. Das ERIC LifeWatch hat die einschlägigen Leitlinien und Regelungen der Europäischen Union zu befolgen.
6 Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 kann die Generalversammlung mit absoluter Mehrheit beschließen, Gebühren für den allgemeinen Zugang zu bestimmten oder zu allen Gemeinschaften in Bezug auf einzelne Dienste zu erheben, die vom ERIC LifeWatch zur Verfügung gestellt werden, sowie Lizenzgebühren für seine eigenen Werkzeuge oder Produkte entweder in Form einer Lizenz für schöpferisches Gemeingut (creative commons) oder einer sonstigen Lizenz zu erheben.
7 Das ERIC LifeWatch hat sich bei seiner Politik für den Datenzugang und die Verbreitung an den Verfahren zu orientieren, die sich für öffentliche Daten international bewährt haben, etwa an solchen, die von der Europäischen Union festgelegt wurden, und die Rechte der Eigentümer der Daten und Algorithmen anzuerkennen sowie damit im Zusammenhang stehende ethische oder rechtliche Belange in vollem Umfang zu berücksichtigen. ERIC LifeWatch fördert die Exzellenz in Forschung, Lehre und Wissenserwerb und unterstützt eine Kultur der Bekanntmachung bewährter Verfahren und einschlägiger Ausbildungsmaßnahmen.
8 Das ERIC LifeWatch fordert die Forscher, die das Konsortium nutzen, auf, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von Forschern aus Mitgliedsländern, dass sie ihre Ergebnisse über das ERIC LifeWatch zugänglich machen.
9 In der Verbreitungsstrategie sind die verschiedenen Zielgruppen zu nennen. Um diese zu erreichen, hat das ERIC LifeWatch mehrere Kanäle zu nutzen, z. B. Webportale, Newsletter, Workshops, Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.
Article 16 Wissenschaftliche und technische Evaluierung
1 Das ERIC LifeWatch hat als unabhängiges Gremium qualifizierter Wissenschaftler und Experten einen Wissenschafts- und Technikbeirat einzusetzen. Die Aufgabenbeschreibung dieses Gremiums wird vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitglieder des Wissenschafts- und Technikbeirats werden für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren benannt. Der Wissenschafts- und Technikbeirat kann dem Verwaltungsrat Empfehlungen vorlegen. Diese Empfehlungen sind gegenüber der Generalversammlung vollumfänglich offenzulegen, die dem Verwaltungsrat zur weiteren Orientierung Durchführungsbestimmungen oder Leitlinien vorlegen kann.
2 Die Generalversammlung kann eine angemessene Vergütung für die von den Mitgliedern des Wissenschafts- und Technikbeirats sowie der Evaluierungsausschüsse übernommenen Aufgaben genehmigen.
3 Im vierten Jahr jedes Fünfjahresplans ist ein Ad-hoc-Evaluierungsausschuss einzusetzen, der die wissenschaftliche und technische Leistung des ERIC LifeWatch insgesamt bewertet und Empfehlungen für die strategischen Ausrichtungen in den nächsten fünf Jahren gibt. Seine Mitglieder werden von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Wissenschafts- und Technikbeirats benannt. Sie sind ad personam und nicht in Vertretung eines bestimmten Landes oder einer bestimmten Institution zu benennen.
Article 17 Datenzugang und Schutz der Rechte am geistigen Eigentum
1 Das ERIC LifeWatch erkennt an, dass sich sein Wert als Infrastruktur zum Teil darauf stützt, dass öffentlich zugängliches Wissen besser genutzt wird. Vorzugsweise ist nach den Grundsätzen des offenen Quellcodes und des offenen Zugangs zu verfahren.
2 Das ERIC LifeWatch stellt den Forschern Leitlinien zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass bei Forschungsarbeiten, bei denen über das ERIC LifeWatch zugänglich gemachtes Material verwendet wird, die Rechte der Datenbesitzer und die Privatsphäre von Personen geachtet werden. Werden externe Datenressourcen und/oder sonstige Infrastrukturen benötigt, ist zu gewährleisten, dass die Herkunft der Daten kenntlich gemacht wird, wobei die Datenpolitik des ERIC LifeWatch vorsieht, dass auf der Grundlage dieses Artikels Vereinbarungen mit diesen externen Partnern geschlossen werden; die Datenpolitik des ERIC LifeWatch wird von einem Mitglied des Verwaltungsrats, der von der Generalversammlung bestimmt wird, geleitet.
3 Nutzer und Diensteanbieter, die Zugang zu Daten, Wissen oder sonstigen Rechten am geistigen Eigentum haben, die sich in Besitz des ERIC LifeWatch befinden oder von diesem erzeugt wurden, haben die Rechte am geistigen Eigentum und sonstige Rechte von Eigentümern anzuerkennen, die in den Protokollen über die Bereitstellung der Daten, Vereinbarungen oder Absichtserklärungen festgelegt sind. Datennutzer und Diensteanbieter des ERIC LifeWatch haben nachzuweisen, dass sie beim Umgang mit den Rechten an den in ihrem Besitz befindlichen Daten mit der gebührenden Sorgfalt vorgehen.
4 Das ERIC LifeWatch stellt sicher, dass die Nutzer den Bedingungen für den Zugang zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
5 Das ERIC LifeWatch hat öffentlich darzulegen, nach welchen Modalitäten mutmaßliches internes berufliches Fehlverhalten sowie mutmaßliche Verletzungen der Sicherheit oder Vertraulichkeit in Bezug auf die in seiner Obhut befindlichen Daten und Dienste untersucht und geahndet werden.
Article 12 Beschäftigungspolitik
1 Das ERIC LifeWatch darf keine Person aufgrund ihrer Rasse, ihrer Ethnie, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder aufgrund ihres Familienstands oder Elternstatus benachteiligen. Dieser Grundsatz gilt für alle Rechte, Vorrechte und Tätigkeiten des Personals. Das ERIC LifeWatch kann Strategien zur gezielten Förderung der Beschäftigung von Frauen verfolgen, wobei der entsprechende Aktionsplan von der Generalversammlung vor jeglicher Stellenausschreibung zu billigen ist.
2 Der Geschäftsführer ist für die Personalverwaltung, die Beschäftigungsbedingungen sowie für jede ausgeschriebene Stelle verantwortlich und hat hierbei die verfügbaren, von der Generalversammlung genehmigten Haushaltsmittel sowie die von dieser festgelegten Durchführungsvorschriften, Leitlinien und politischen Entscheidungen zu berücksichtigen. Der Geschäftsführer kann, soweit nicht anderweitig festgelegt, bestimmte Aufgaben an ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats delegieren.
3 Das ERIC LifeWatch verfährt bei den Stellenausschreibungen, den Einstellungsgesprächen, der Einstellung sowie bei der Beförderung bzw. Zurückstufung nach den Grundsätzen von Absatz 1 und ist an die von der Generalversammlung genehmigten Durchführungsvorschriften, Leitlinien, allgemeinen Mandate und politischen Entscheidungen im Hinblick auf die Grundsätze und Beschränkungen der Beschäftigung gebunden.
4 Die in den Durchführungsvorschriften festgelegte Beschäftigungspolitik stützt sich auf die von der Generalversammlung genehmigten Grundsätze und Bedingungen und unterliegt dem geltenden Recht des Gastmitgliedstaats oder dem Recht des Landes, in dem die Tätigkeiten des ERIC LifeWatch durchgeführt werden.
Article 13 Auftragsvergabe und Steuerbefreiungen
1 Alle Ausschreibungen werden auf der Website des ERIC LifeWatch und in den Hoheitsgebieten der Mitglieder und Beobachter veröffentlicht. Das ERIC LifeWatch hat in seinen Jahresabschluss eine Erklärung zur Auftragsvergabe aufzunehmen.
2 Die Generalversammlung genehmigt die Durchführungsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und legt den Betrag fest, ab dem Aufträge nur dann erteilt werden dürfen, wenn die Stellungnahme des Wissenschafts- und Technikbeirats eingeholt wurde.
3 Die Auftragsvergabe des ERIC LifeWatch beruht auf den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs, wobei gleichzeitig gewährleistet sein muss, dass die Angebote den höchsten fachlichen und finanziellen Anforderungen sowie den geforderten Ergebnissen entsprechen und die Industrie und Diensteanbieter vorab über die geforderten Spezifikationen unterrichtet werden.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions