Beschluss (EU) 2017/560 des Rates vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Text
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Article 1
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
2 Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko können geringfügigen Änderungen des in Absatz 1 genannten Beschlussentwurfs des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko ohne einen weiteren Beschluss des Rates zustimmen.
Article 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko über Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1
1 Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses.
2 Anhang III Anlage V des Beschlusses Nr. 2/2000 erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am 45. Tag nach dem Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2014.
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