Beschluss (EU) 2017/561 des Rates vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko in Bezug auf Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Andorra und San Marino, und bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Text
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Article 1
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
2 Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko können geringfügigen Änderungen des in Absatz 1 genannten Beschlussentwurfs des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko ohne einen weiteren Beschluss des Rates zustimmen.
Article 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1
1 Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
2 In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 wird eine Anlage VI gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses hinzugefügt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben, in Kraft.
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